RS Vwgh 1964/2/18 0526/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1964
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Index

Abgabeverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215
BAO §216

Rechtssatz

Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung kann nicht dadurch ihre nachträgliche Rechtfertigung finden, daß sie von den dadurch Betroffenen widerspruchslos hingenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000526.X02

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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