RS Vwgh 1981/12/17 81/15/0126

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Veröffentlicht am 17.12.1981
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §215;
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/15/0114 E 12. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Guthaben iSd § 215 BAO ist grundsätzlich ein Vermögenswert des ABGABEPFLICHTIGEN und es steht IHM zu, über diesen Vermögenswert - zB durch Umbuchungsantrag - zu verfügen und eine solche Verfügung im Abgabenverfahren - etwa nach § 311 BAO - zu verfolgen.Ein Guthaben iSd Paragraph 215, BAO ist grundsätzlich ein Vermögenswert des ABGABEPFLICHTIGEN und es steht IHM zu, über diesen Vermögenswert - zB durch Umbuchungsantrag - zu verfügen und eine solche Verfügung im Abgabenverfahren - etwa nach Paragraph 311, BAO - zu verfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981150126.X01

Im RIS seit

17.12.1981
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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