1 Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen näher bezeichnete Abgabenbescheide des Finanzamts und beantragte die Aussetzung der Einhebung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge gemäß § 212a BAO iHv insgesamt € 868.963,32. Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen näher bezeichnete Abgabenbescheide des Finanzamts und beantragte die Aussetzung der Einhebung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge gemä... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber war im Jahr 1996 atypisch stiller Gesellschafter der X GmbH und erzielte im Zusammenhang mit dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das für die X GmbH und Mitgesellschafter zuständige Finanzamt setzte die Einkünfte für das Jahr 1996 mit Bescheid vom 14. August 2001 gemäß § 188 BAO fest, woraufhin das für den Revisionswerber zuständige Finanzamt einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 199 6 erließ, der zu einer Erhöhung der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1 BAO §212a Abs8 BAO §212a Abs9 BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;VwRallg; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...
1 Dem Revisionswerber wurden aufgrund seiner Beteiligung an der X GmbH & Co KG zunächst (negative) Einkünfte zugewiesen, die vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasst wurden. 2 Am 12. Februar 2003 ergingen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1999 und 2000, in denen die negativen Einkünfte des Revisionswerbers aus der Beteiligung an der X GmbH & Co KG - unter Hinweis auf die bescheidmäßigen Feststellungen... mehr lesen...
1 Bei der X KG und bei der Y KG, an welchen der Revisionswerber seit 1999 (X KG) bzw. 2000 (Y KG) beteiligt war, wurden ab 2002 Außenprüfungen betreffend die Jahre 1999 und 2000 durchgeführt. 2 Im Anschluss an die Außenprüfung erließ das für die Kommanditgesellschaften zuständige Finanzamt als Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO und als Nichtfeststellungsbescheide gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 BAO intendierte Erledigungen, in denen ausgesprochen wurde,... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1 idF 2013/I/014 BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019 ... mehr lesen...
1 Der Bürgermeister der Marktgemeinde Apetlon schrieb der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 30. Juni 2015 Kanalbenützungsgebühr für ein näher bezeichnetes Objekt für das Jahr 2015 vor und stützte sich dabei auf die Bestimmungen des § 15 FAG 2008, die §§ 10 bis 12 des Burgenländischen Kanalgesetzes 1984 und die Verordnung des Gemeinderates Apetlon vom 15. Dezember 2014. 2 Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Apetlon (Revisionswerber) mit Bescheid... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1; BAO §212a Abs5; BAO §288 Abs1; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1; BAO §212a Abs8; BAO §212a Abs9; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
1 Mit Schriftsatz vom 27. März 2008 wurde gegen Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der aus diesen Bescheiden resultierenden Nachforderungen einschließlich eines Säumniszuschlages in Höhe von insgesamt 11.937,01 EUR gemäß § 212a BAO beantragt. 1 Mit Schriftsatz vom 27. März 2008 wurde gegen Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 Berufung erhoben und die Ausse... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1; BAO §212a Abs2; BAO §212a Abs9; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §205a Abs1; BAO §205a; BAO §212a Abs1; BAO § 205a heute BAO § 205a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 205a gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/... mehr lesen...
1 Unbestritten ist, dass die Mitbeteiligte am 11. Jänner 2011 einen am 13. Dezember 2010 zwischen ihr als Bestandnehmerin einerseits und der Flughafen Wien AG als Bestandgeberin andererseits abgeschlossenen Bestandvertrag ohne Selbstberechnung der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG zur Anzeige brachte, dessen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhingen (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 2 GebG iVm. § 1 Z. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 241/1999). 1 ... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien "vom 25. Februar 2011, ErfNr. 314.608/2009 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO" und "vom 25. Februar 2011, ErfNr. 317.439/2010 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO" ab. Mit Bescheiden vom 3. März 2010 und vom 18. August 2010 des damaligen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sei dem Besc... mehr lesen...
Index: E3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art244; BAO §212a Abs1; BAO §212a; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geände... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 teilte das Zollamt Linz Wels der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) die buchmäßige Erfassung am 2. Februar 2006 für sie nach Art. 203 des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandener Eingangsabgaben mit und setzte eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG fest. Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 teilte das Zollamt Linz Wels der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) die buchmäßige Erfassung am 2. Februar... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;VwRallg; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGB... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 1991 (Bescheid vom 22. Dezember 2006) und gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen als unbegründet ab. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides führte sie aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen diese Bescheide des Finanzamtes vorgebracht, die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei rech... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Das Finanzamt zog die beschwerdeführende GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 heran. Gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 brachte die Beschwerdeführerin die Berufung vom 10. September 1999 ein. Gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 brachte sie die Berufung vom 25. Mai 2000 ein. In dieser Berufung vom 25. Mai... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1; BAO §212a Abs3; BAO § 212a heute BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019 ... mehr lesen...
Das Finanzamt bewilligte der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) mit einem in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen Bescheid vom 6. Juli 2005 eine Stundung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 2,007.667,09 EUR bis zum 1. September 2005. Mit Schriftsatz vom 19. August 2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Stundung eines an diesem Tag auf ihrem Abgabenkonto bestehenden Rückstandes von 2,062.664,01 EUR sowie noch zu buchender Beträge von 1.796,7... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit jenem des hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mit dem die im Instanzenzug ergangene Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer (auch des vorliegenden Falles) wegen rechtsirriger Annahme des Bestehens einer Befugnis zur Globalschätzung durch die dort belangte Behörde aufgehoben werden musste. Die Einhebung der Abgaben, deren Festsetzung den Gegenstan... mehr lesen...
Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2002 auf Verlängerung der Berufungsfrist und Aussetzung der Einhebung und eines gleichzeitig gestellten Eventualantrages auf Stundung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 12. März 2002 die Stundung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 292.604,58 EUR bis 3. Mai 2002. Mit An... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO bewirkt die Aussetzung ex nunc. Ab diesem Zeitpunkt und somit für Zeiträume nach einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verdrängt dieses Rechtsinstitut einen Zahlungsaufschub auf Grund einer bewilligten Stundung. Für die da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Mit dem Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus der selben Abgabenschuld für den selben Zeitraum dem Gesetz widerspräche. Dies auch deshalb, weil eine Stundung nach § ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 S. Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. S. Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto. Mit Besch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs8;BAO §212a Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 2 Stammrechtssatz Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - ... mehr lesen...
Gegen die nach einer die Jahre 1981 bis 1989 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenbescheide hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenschulden verbunden, dem das Finanzamt mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 stattgegeben hatte. Nachdem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenbescheide mit Bescheid vom 14. November 1994 (teilweise stattgebend, überwiegend ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus derselben Abgabenschuld für denselben Zeitraum widerspricht dem Gesetz. Dies folgt zwingend nicht bloß aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 212a Abs. 5 BAO, sondern auch daraus, dass eine Stundung nach § 212 Abs. 1... mehr lesen...