RS Vwgh 2002/10/22 97/14/0090

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §236;
BAO §303;

Rechtssatz

Die Einhebung aushaftender Abgabenschulden kann gemäß § 212a Abs 1 BAO nur insoweit ausgesetzt werden, als hinsichtlich der nachgeforderten Höhe dieser Abgaben eine Berufung anhängig ist. Die (beantragte) Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens stellt keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997140090.X01

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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