RS Vwgh 2006/9/21 2003/15/0041

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Mit dem Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus der selben Abgabenschuld für den selben Zeitraum dem Gesetz widerspräche. Dies auch deshalb, weil eine Stundung nach § 212 Abs. 1 BAO von vornherein nur für solche Abgaben im Einklang mit dem Gesetz steht, hinsichtlich derer Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, an welcher Voraussetzung es nach § 212a Abs. 1 BAO für eine Abgabe fehlt, deren Einhebung der im § 212a Abs. 5 erster Satz BAO normierten Wirkung des Zahlungsaufschubes ausgesetzt ist. Unstrittig hat die Rechtsfolge des § 212a Abs. 5 letzter Satz BAO somit für Zeiträume einzutreten, die sowohl von einer (zunächst) bewilligten Stundung als auch von einer (dann) bewirkten Aussetzung der Einhebung erfasst sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150041.X01

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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