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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §212 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Theobaldgasse 17/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. August 1999, Zl. RV/197-07/99, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen die nach einer die Jahre 1981 bis 1989 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenbescheide hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenschulden verbunden, dem das Finanzamt mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 stattgegeben hatte.
Nachdem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenbescheide mit Bescheid vom 14. November 1994 (teilweise stattgebend, überwiegend jedoch abweisend) erledigt hatte, verfügte das Finanzamt im November 1994 und Jänner 1995 mit mehreren Bescheiden nach § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gleichzeitig gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen fest.Nachdem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenbescheide mit Bescheid vom 14. November 1994 (teilweise stattgebend, überwiegend jedoch abweisend) erledigt hatte, verfügte das Finanzamt im November 1994 und Jänner 1995 mit mehreren Bescheiden nach Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte gleichzeitig gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO Aussetzungszinsen fest.
Gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 14. November 1994 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche er mit dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerde nach § 30 Abs. 2 VwGG verband, der erfolglos blieb.Gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 14. November 1994 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche er mit dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung der Beschwerde nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verband, der erfolglos blieb.
Während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über diese Beschwerde stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt wiederholt den Antrag, ihm den vor dem Verwaltungsgerichtshof in Streit gezogenen Abgabenbetrag nach § 212 Abs. 1 BAO bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde zu stunden. Diesen Stundungsanträgen des Beschwerdeführers gab das Finanzamt jeweils statt und setzte dabei auch mit nachfolgenden Bescheiden Stundungszinsen im Sinne des § 212 Abs. 2 BAO fest:Während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über diese Beschwerde stellte der Beschwerdeführer beim Finanzamt wiederholt den Antrag, ihm den vor dem Verwaltungsgerichtshof in Streit gezogenen Abgabenbetrag nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde zu stunden. Diesen Stundungsanträgen des Beschwerdeführers gab das Finanzamt jeweils statt und setzte dabei auch mit nachfolgenden Bescheiden Stundungszinsen im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, BAO fest:
Bescheiddatum
Stundungszeitraum
Zinsenbetrag
9. Februar 1996
24. Mai 1995 - 2. Jänner 1996
S
61.070,--
9. Juli 1996
8. März 1996 - 1. Juli 1996
S
28.670,--
9. August 1996
12. Juli 1996 - 4. August 1996
S
5.784,--
10. Februar 1997
13. August 1996 - 13. Jänner 1997
S
36.749,--
10. März 1997
2. Jänner 1997 - 26. Februar 1997
S
10.635,--
9. Mai 1997
14. März 1997 - 9. April 1997
S
6.680,--
9. Juni 1997
15. April 1997 - 2. Juni 1997
S
12.216,--
11. August 1997
17. Juni 1997 - 31. Juli 1997
S
11.272,--
9. September 1997
15. Juli 1997 - 28. August 1997
S
7.111,--
10. November 1997
16. September 1997 - 13. Oktober 1997
S
7.122,--
9. Februar 1998
14. Oktober 1997 - 31. Dezember 1997
S
12.163,--
Mit Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0015, hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. November 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit Anbringen vom 6. Oktober 1997 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt das Ergehen dieses Erkenntnisses mit und brachte unter Hinweis auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG vor, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses zur Folge habe, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden seien, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Solche Rechtsakte erwiesen sich als rechtswidrig und hätten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses als beseitigt zu gelten. Im vorliegenden Fall seien (mit dem jeweiligen Tag der Erlassung bezeichnete) Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und von Pfändungsgebühren sowie sämtliche bis dato ergangenen Stundungsbescheide samt den Bescheiden über die Festsetzung von Stundungszinsen von der dargestellten Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes betroffen. Es werde damit die "ersatzlose amtswegige Beseitigung" der genannten, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rückwirkend rechtswidrig gewordenen Bescheide und die "Wiederherstellung des Zustandes vor Erlassung der aufgehobenen Berufungsentscheidung, somit die Wiedereinbuchung der mit Bescheid vom 1.10.1992 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO" beantragt.Mit Anbringen vom 6. Oktober 1997 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt das Ergehen dieses Erkenntnisses mit und brachte unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG vor, dass die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses zur Folge habe, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden seien, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Solche Rechtsakte erwiesen sich als rechtswidrig und hätten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses als beseitigt zu gelten. Im vorliegenden Fall seien (mit dem jeweiligen Tag der Erlassung bezeichnete) Bescheide über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen, über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und von Pfändungsgebühren sowie sämtliche bis dato ergangenen Stundungsbescheide samt den Bescheiden über die Festsetzung von Stundungszinsen von der dargestellten Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes betroffen. Es werde damit die "ersatzlose amtswegige Beseitigung" der genannten, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rückwirkend rechtswidrig gewordenen Bescheide und die "Wiederherstellung des Zustandes vor Erlassung der aufgehobenen Berufungsentscheidung, somit die Wiedereinbuchung der mit Bescheid vom 1.10.1992 bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO" beantragt.
Das Finanzamt behandelte das Anbringen des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1997 als (neuen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO und verfügte mit Bescheid vom 14. November 1997 die Aussetzung der Einhebung desselben Abgabenbetrages, dessen Einhebung schon mit dem seinerzeitigen Bescheid vom 1. Oktober 1992 ausgesetzt worden war.Das Finanzamt behandelte das Anbringen des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 1997 als (neuen) Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO und verfügte mit Bescheid vom 14. November 1997 die Aussetzung der Einhebung desselben Abgabenbetrages, dessen Einhebung schon mit dem seinerzeitigen Bescheid vom 1. Oktober 1992 ausgesetzt worden war.
Über die - infolge des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 17. September 1997, 95/13/0015, wieder unerledigte - Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenbescheide erließ das Finanzamt sodann am 19. Juni 1998, 24. Juni 1998 und 21. Juli 1998 Berufungsvorentscheidungen, mit denen es zu einer Verminderung der Abgabenschulden des Beschwerdeführers kam; diese Berufungsvorentscheidungen erwuchsen in Rechtkraft.
Nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a Abs. 5 BAO setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Juni 1998 Aussetzungszinsen für den Zeitraum "vom 13. November 1997 bis 19. Juni 1998" im Betrage von S 15.278,-- fest (die Aussetzungszinsen für den Teilzeitraum vom 13. November 1997 bis 20. November 1997 wurden mit S 0,-- angegeben).Nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Juni 1998 Aussetzungszinsen für den Zeitraum "vom 13. November 1997 bis 19. Juni 1998" im Betrage von S 15.278,-- fest (die Aussetzungszinsen für den Teilzeitraum vom 13. November 1997 bis 20. November 1997 wurden mit S 0,-- angegeben).
Den Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden zwei mit dem 3. August 1998 datierte Bescheide, mit denen das Finanzamt unter Berufung auf § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO die mit den seinerzeitigen Bescheiden vom 9. Februar 1996, 9. Juli 1996, "3." (erkennbar gemeint: "9.") August 1996, 10. Februar 1997, 10. März 1997, 9. Mai 1997, 9. Juni 1997 und 11. August 1997 (erster Bescheid vom 3. August 1998) sowie vom 9. September 1997, 10. November 1997 und 9. Februar 1998 (zweiter Bescheid vom 3. August 1998) festgesetzten Stundungszinsen abänderte, was in der Begründung dieser beiden Bescheide mit den "Berufungserledigungen der Jahre 1981 bis 1989" und einem Verweis auf "beiliegende Berechnungsblätter" erläutert wurde.Den Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden zwei mit dem 3. August 1998 datierte Bescheide, mit denen das Finanzamt unter Berufung auf Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO die mit den seinerzeitigen Bescheiden vom 9. Februar 1996, 9. Juli 1996, "3." (erkennbar gemeint: "9.") August 1996, 10. Februar 1997, 10. März 1997, 9. Mai 1997, 9. Juni 1997 und 11. August 1997 (erster Bescheid vom 3. August 1998) sowie vom 9. September 1997, 10. November 1997 und 9. Februar 1998 (zweiter Bescheid vom 3. August 1998) festgesetzten Stundungszinsen abänderte, was in der Begründung dieser beiden Bescheide mit den "Berufungserledigungen der Jahre 1981 bis 1989" und einem Verweis auf "beiliegende Berec