RS Vwgh 2000/4/17 99/17/0437

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §218 Abs4;
BAO §230 Abs6;
LAO Stmk 1963 §161a;
LAO Stmk 1963 §165;
LAO Stmk 1963 §167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0438

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0164 E 10. Dezember 1991 RS 1 (hier Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbemessungsbescheid vor Erlassung der Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Einbringung der Abgabennachforderung und Abweisung der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung des Säumniszuschlages gleichzeitig mit der Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages - Stmk LAO anzuwenden).

Stammrechtssatz

§ 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Berufung gegen diesen Bescheid auch noch dann meritorisch zu entscheiden, wenn die maßgebliche Berufung bereits abgewiesen wurde. Dabei kann sie auch noch die Aussetzung bewilligen. Für diesen Fall ist der Ablauf der Aussetzung gem § 212a Abs 5 BAO zu verfügen. In dieser Vorschrift bedeutet "anläßlich" nicht "gleichzeitig". (Siehe jedoch B 10.4.1991, 91/15/0011, RS 4; B 30.3.1992, 90/15/0039, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170437.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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