RS Vwgh 2004/8/3 99/13/0207

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus derselben Abgabenschuld für denselben Zeitraum widerspricht dem Gesetz. Dies folgt zwingend nicht bloß aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 212a Abs. 5 BAO, sondern auch daraus, dass eine Stundung nach § 212 Abs. 1 BAO von vornherein nur für solche Abgaben im Einklang mit dem Gesetz steht, hinsichtlich derer Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, an welcher Voraussetzung es nach § 212a Abs. 1 BAO für eine Abgabe fehlt, deren Einhebung mit der in § 212a Abs. 5 Satz 1 BAO normierten Wirkung des Zahlungsaufschubes ausgesetzt ist (Hinweis E 30. November 1989, 88/13/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130207.X01

Im RIS seit

01.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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