RS Vwgh 1998/7/21 97/14/0131

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs8;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140131.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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