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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der T in I, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 5. Februar 2001, Zl. RV 271/1-T 5/01, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der T in römisch eins, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 5. Februar 2001, Zl. Regierungsvorlage 271, /1-T 5/01, betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 S. Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. S. Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto. Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 Sitzung Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. Sitzung Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto.
Noch vor Erledigung des Rückzahlungsantrages wurde am 31. Oktober 2000 nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und die ausgesetzt gewesenen Beträge am Steuerkonto rückbelastet. Gleichzeitig wurden für den Zeitraum vom 9. Mai 2000 bis 31. Oktober 2000 Aussetzungszinsen in Höhe von 1,259.306 S festgesetzt.
Mit Bescheid vom 2. November 2000 wurde der Rückzahlungsantrag vom 3. August (eingebracht am 4. August) 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass das zurückgeforderte Guthaben in Höhe der ausgesetzt gewesenen Kapitalertragsteuernachforderungen nicht mehr zur Verfügung stehe.
In ihrer Berufung gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen beantragte die Beschwerdeführerin, ab Stellung des Rückzahlungsantrages, somit für den Zeitraum vom 3. August 2000 bis 31. Oktober 2000 (Aussetzungsablauf) keine Zinsen festzusetzen und die Zinsenvorschreibung aus diesem Grund auf 595.810,16 S zu reduzieren. Begründend vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, für Zeiträume, für die ein Rückerstattungsantrag für ein nachweislich auf dem Abgabenkonto bestandenes Guthaben gestellt und trotz Urgenz nicht erledigt worden sei, Aussetzungszinsen festzusetzen. Da im Beschwerdefall ein Rückzahlungsantrag eingebracht worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr die Möglichkeit gehabt, zugleich einen Antrag nach § 212a Abs. 8 BAO zu stellen. Aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass nur derjenige trotz Guthabens Aussetzungszinsen in voller Höhe zu tragen habe, der weder einen Antrag nach § 212a Abs. 8 BAO noch einen Verrechnungs- oder Rückzahlungsantrag stelle. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei als Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in jenen Fällen unzulässig, in denen trotz gestellter Anträge für den Abgabepflichtigen kein auszugleichender Vorteil entstehe. In ihrer Berufung gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen beantragte die Beschwerdeführerin, ab Stellung des Rückzahlungsantrages, somit für den Zeitraum vom 3. August 2000 bis 31. Oktober 2000 (Aussetzungsablauf) keine Zinsen festzusetzen und die Zinsenvorschreibung aus diesem Grund auf 595.810,16 S zu reduzieren. Begründend vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, für Zeiträume, für die ein Rückerstattungsantrag für ein nachweislich auf dem Abgabenkonto bestandenes Guthaben gestellt und trotz Urgenz nicht erledigt worden sei, Aussetzungszinsen festzusetzen. Da im Beschwerdefall ein Rückzahlungsantrag eingebracht worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr die Möglichkeit gehabt, zugleich einen Antrag nach Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO zu stellen. Aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass nur derjenige trotz Guthabens Aussetzungszinsen in voller Höhe zu tragen habe, der weder einen Antrag nach Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO noch einen Verrechnungs- oder Rückzahlungsantrag stelle. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen sei als Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub zu sehen. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschreibung von Aussetzungszinsen in jenen Fällen unzulässig, in denen trotz gestellter Anträge für den Abgabepflichtigen kein auszugleichender Vorteil entstehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 212a Abs. 8 und Abs. 9 lit. a und b BAO entgegnete die belangte Behörde den Berufungsausführungen, dass die Tilgung ausgesetzter Abgabenschuldigkeiten durch Verrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben nur im Falle entsprechender Antragstellung erfolgen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe unstrittig keine Verrechnungsverfügung im Sinne des § 212a Abs. 8 BAO getroffen. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen, ob die am 3. August 2000 beantragte Rückzahlung "in der üblichen Zeit" durchgeführt worden sei. Selbst eine in unsachlicher Art und Weise verzögerte Bearbeitung des Rückzahlungsantrages ließe keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Festsetzung von Aussetzungszinsen erkennen. Die Verknüpfung wechselseitiger Zinsvorteile, je nachdem, ob bestehende Guthaben stehen gelassen, zurückbezahlt oder mit Aussetzungsbeträgen verrechnet würden, und innerhalb welcher Zeitspannen dies geschehe, sei für die hier zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO unerheblich. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 212 a, Absatz 8 und Absatz 9, Litera a, und b BAO entgegnete die belangte Behörde den Berufungsausführungen, dass die Tilgung ausgesetzter Abgabenschuldigkeiten durch Verrechnung mit bestehenden Abgabenguthaben nur im Falle entsprechender Antragstellung erfolgen dürfe. Die Beschwerdeführerin habe unstrittig keine Verrechnungsverfügung im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO getroffen. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen, ob die am 3. August 2000 beantragte Rückzahlung "in der üblichen Zeit" durchgeführt worden sei. Selbst eine in unsachlicher Art und Weise verzögerte Bearbeitung des Rückzahlungsantrages ließe keine Rechtswidrigkeit in Ansehung der Festsetzung von Aussetzungszinsen erkennen. Die Verknüpfung wechselseitiger Zinsvorteile, je nachdem, ob bestehende Guthaben stehen gelassen, zurückbezahlt oder mit Aussetzungsbeträgen verrechnet würden, und innerhalb welcher Zeitspannen dies geschehe, sei für die hier zu entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen nach Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO unerheblich.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2002, B 479/01, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2002, B 479/01, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, Aussetzungszinsen nach § 212a Abs. 9 BAO nur insoweit entrichten zu müssen, als die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt seien. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, Aussetzungszinsen nach Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO nur insoweit entrichten zu müssen, als die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der gemäß § 212a Abs. 5 leg. cit. mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über einen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 97/14/0131, mwN). Gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO sind Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, leg. cit. mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über einen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO vorgesehene Tilgung beenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 97/14/0131, mwN).
Nach § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Nach Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (Paragraph 213, Absatz eins,) sowie Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
Auf Grund der Bestimmung des § 212a Abs. 8 BAO haben Verrechnungen im Falle einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf ausgesetzte Abgabenschulden nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Verrechnung gemäß §§ 213 ff BAO auftretende Gutschriften und Guthaben dürfen daher den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1995, 91/14/0211). Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO haben Verrechnungen im Falle einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des Paragraph 214, Absatz eins, BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des Paragraph 214, Absatz 3, letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf ausgesetzte Abgabenschulden nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Verrechnung gemäß Paragraphen 213, ff BAO auftretende Gutschriften und Guthaben dürfen daher den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1995, 91/14/0211).
Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs. 8 BAO gestellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0167). Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO gestellt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0167).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach dem Erke