RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0017

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/28 91/17/0026 1

Stammrechtssatz

Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (Hinweis: E 14.3.1990, 89/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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