Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs2;BAO §184 Abs3;BAO §289 Abs2;
Rechtssatz: Das vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz von dem Abgabepflichtigen bekämpfte Schätzungsergebnis ist von dieser ausschließlich in Anwendung des Gesetzes und nicht unter Verwendung des Argumentes eines unterbliebenen Sicherheitszuschlages zu überprüfen. Hat der Abgabepflichtige dem Schät... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer reichte beim Finanzamt für das Jahr 1985 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen sowie eine Erklärung über die Abgabe von alkoholischen Getränken ein, in welchen Bemessungsgrundlagen und Abgaben für das von ihm (nach einem Fragebogen anläßlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes) ab 1. Oktober 1985 betriebene Club-Cafe "Villa Erotica" ausgewiesen waren. In der ebenfalls vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde darauf hingewiesen, daß keine Aufzeichnu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtsch... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, der als Rauchfangkehrer Einküfte aus Gewerbebetrieb bezieht, wurde betreffend die Jahre 1983 bis 1988 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte unter anderem fest, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer keine Erstaufzeichnungen über seine Bareinnahmen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer gab dem Prüfer gegenüber an, es seien Grundaufzeichnungen in Gestalt sogenannter Kehrlisten geführt worden, die Origi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3 Stammrechtssatz Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. ... mehr lesen...
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 1. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer "gemäß der §§ 1, 3, 7 und 9 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 73/90, und des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 22. März 1985, Pr.Z. 921, über die Ausschreibung einer Abgabe auf den Verbrauch von Bier, verlautbar... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Wr 1962 §128 Abs2;LAO Wr 1962 §145 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Sc... mehr lesen...
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 27. November 1989 wurde der abgabenpflichtige Umsatz des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 15. Juli 1988 auf Grund des Ergebnisses der in seinem Betrieb ("X-Keller") in Innsbruck durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. Nr. 102/1973 in der geltenden Fassung (im folgenden: Tir GetrStG) mit insgesamt S 3,256.990,-- festgestellt und die... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;LAO Tir 1984 §147 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 2 Stammrechtssatz Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten. European Case La... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Tir 1984 §130 Abs2;LAO Tir 1984 §147 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Restaurant. Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. verschiedene Buchführungsmängel (Kassenfehlbeträge an fünf Tagen, das Nichtvorliegen verschiedener Unterlagen, darunter auch von Inventuren zu bestimmten Stichtagen, von Journalen und von Um- und Nachbuchungslisten der Durchschreibebuchhaltung, und in einem Fall der fehlende Bilanzzusammenhang) festgestellt. Der im Hinblick darauf durchg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1676/72 E 22. Mai 1974 VwSlg 4689 F/1974 RS 1 Stammrechtssatz Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrund... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte in den Streitjahren 1980 und 1981 ausschließlich Einkünfte aus der Aufstellung von Automaten. Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Für die Streitjahre fand in seinem Betrieb eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß pro eingesetztem Geldspielautomaten lediglich monatliche Erlöse in Höhe von S 5.000,-- bis S 16.000,-- erklärt worden waren, während die durchschnittlichen Einspielergebnisse vergleichbarer Betrie... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Behörde darf bei der Beurteilung von Büchern und Aufzeichnungen nicht, je nach den Umständen des Einzelfalles (hier "Einmannbetrieb" eines Automatenbetreibers) einen verschieden strengen Maßstab anlegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X02 I... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X01 Im RIS seit 09.01.2002 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte als Grundstückshändler bis zur Aufgabe des Betriebes am 15. Oktober 1979 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wurde gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ermittelt. Im Zuge einer die Streitjahre 1977 - 1979 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung befand die Prüferin unter anderem, daß wegen Nichtvorlage von Unterlagen die erklärten Privatanteile für 1977 und 1978 um je S 10.000,-- zu erhöhen seien. Im Jahr 1978 wäre die "Verbindlichkeit D Honorarverrechnung" in ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen m... mehr lesen...
Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 87/17/0132, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Vorstellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Jänner 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, in der Begründung: ihres die Vorstellung abweisenden Bescheides jene ... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;LAO Slbg 1963 §144 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 2 Stammrechtssatz Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten. European Cas... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Slbg 1963 §127 Abs2;LAO Slbg 1963 §144 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein nicht untersagter Verein. Seine Statuten enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "... § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereines Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Zweck des Vereines ist die Vorsorge und Hilfe in Schadens- und sonstigen Rechtsfällen, sowie die Eintreibung von fremden Forderungen für alle ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §137;BAO §138 Abs2;BAO §184 Abs3;KStG 1966 §5 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Auch ein Verein, der die gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht für sich in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, der Abgabenbehörde alle für die Überprüfung der geltend gemachten Steuerbegünstigung sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln.... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/14/0043, verwiesen. In diesem hatte der Verwaltungsgerichtshof die in der Berufungsentscheidung vom 1. September 1989 vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit als unschlüssig angesehen, als auf Grund einer gerichtlichen Zeugenaussage des H ein - nicht weiter belegter - Zufluß beim Beschwerdeführer (einem Ausgleichvermittler) in Höhe von DM 18.000,-- angenommen wurde. Ohne weite... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Taxiunternehmer mit einem Fahrzeug, das er, seine Frau und fallweise Aushilfskräfte lenkten. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelte. Außerdem bezog er eine Aufwandsentschädigung, die von der Abgabenbehörde den sonstigen Einkünften zugerechnet wurde. Bei einer den Streitzeitraum betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden vom Prüfer formelle und materielle Mängel der A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs3;
Rechtssatz: Selbst wenn die Reparaturkosten in einem Versicherungsfall, aus dem der Abgabepflichtige die Vergütung nicht aufgezeichnet hat, etwa gleich hoch gewesen sind wie die Vergütung, stellt dieser Fehler nicht nur einen materiellen Mangel, son... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen Diskrepanzen bei den Kilometerständen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben betreffend den Betrieb eines Taxis in Zweifel zieht. Beim Abgabepflichtigen durchgeführte, ohne Mängelf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 3 Stammrechtssatz Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die na... mehr lesen...
An der beschwerdeführenden GmbH waren mit Wirkung ab 30. Jänner 1981 unter anderem die T. GmbH sowie Ing. Karl F. mit Gesellschaftsanteilen von je S 150.000,-- - bei einem Stammkapital von S 500.000,-- - beteiligt. Ab dem Jahre 1982 waren an der beschwerdeführenden GmbH die T. GmbH (Gesellschaftsanteile S 150.000,--), Ing. Karl F. (S 150.000,--), dessen Ehegattin Huberta F. (S 100.000,--) und deren Sohn Karl F. jun. (S 100.000,--) beteiligt. Zu Geschäftsführern waren Ing. H., Ing. R.,... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Beh den Nachweis über die Herkunft eines Vermögenszuwachses zu Recht als nicht erbracht ansieht, ist sie nicht zur Nachprüfung verpflichtet, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene Vermögen entstanden sein könnte (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 609). Der Umstand, daß bestimmte Auf... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb im strittigen Zeitraum ein Mietwagenunternehmen, das sich überwiegend mit dem Transport kranker und behinderter Personen im Auftrag und für Rechnung von Sozialversicherungsträgern sowie mit Botenfahrten befaßt hat. Gegen den Beschwerdeführer wurde beim Landesgericht für Strafsachen in X zu GZ. 24 b Vr 10078/85 ein Strafverfahren durchgeführt, wobei ihm vorgeworfen wurde, gegenüber Sozialversicherungsträgern "überhöhte Rechnungen" gelegt zu haben. Von der d... mehr lesen...