Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;VwGG §42 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 409;
Rechtssatz: Die Rüge des abgabepflichtigen Taxiunternehmers, ihm seien die der AbgBeh von der Taxiinnung zur Verfügung gestellten "europäischen Durchschnittswerte für Großstädte" nie zur Stellungnahme vorgehalten worden, geht ins... mehr lesen...
Der beschwerdeführende Verein befaßte sich im Streitjahr (auch) mit dem An- und Verkauf von Antiquitäten. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung setzte der Prüfer einen Rohaufschlag von 160 Prozent, hinsichtlich der von der A-GmbH übernommenen Waren von 130 Prozent an. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schätzte die belangte Behörde ausgehend von den Prüfungsfeststellungen die Abgabenbemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO. Als ausschlaggebend für die Sch... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Bau- und Möbeltischlerei. Für 1980 und 1981 erklärte sie Umsätze von S 1,303.442,17 bzw. S 1,503.685,71 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 22.630,-- bzw. S 116.354,--. Bei einer für diese Jahre durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß in den Inventuren zum 31. Dezember 1980 bzw. 1981 Beträge von S 2.570,-- bzw. S 8.970,-- unter der Bezeichnung "Halbfertige" ausgewiesen wurden, wobei weder Art noch Menge der Gegenstände festgeh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 519;
Rechtssatz: Inventurmängel berechtigen die Abgabenbehörde grundsätzlich zur Durchführung einer Schätzung (Hinweis E 15.9.1982, 81/13/0202, 0207 - 0209). Auf die Frage, ob die Schätzungsbefugnis auch aus der Nichtaufbewahrung der den Dienstnehmern übergebenen Arbeitsunterlagen (Maßskiz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 519;
Rechtssatz: Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 519;
Rechtssatz: Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirt... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 41;
Rechtssatz: Ein Inventurmangel liegt vor, wenn sowohl halbfertige Waren (Hinweis E 11.12.1990, 89/14/0109) als auch im Betrieb noch vorhandene, nicht mehr bewertbare Waren in der Inventur nicht aufscheinen. Eine unvollständige oder unrichtige Erfasssung der Bestände ist bei Gewinnermit... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 1982 und 1983 eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1979 und eine das Kalenderjahr 1980 betreffende Umsatzsteuernachschau durchgeführt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß zahlreiche Geschäftsvorfälle nicht ordnungsgemäß in die Grundaufzeichnungen aufgenommen worden seien und diese auch unleserliche Ausbesserungen enthalten würden. Ferner seien Zielgeschäfte erst nach Bezahlung der Rechnung verbucht worden, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/13/0046
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 591; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 2 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 420) führen formelle Fehler der Büc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren in einem Fremdenverkehrsort in den Alpen zwei Hotels. Der abgabenbehördliche Prüfer stellte für die Streitjahre schwerwiegende Buchführungsmängel, Abweichungen bei den verprobten Erlösen sowie für 1982 bis 1984 eine Verkürzung des Wareneinsatzes der Küche fest. Der Prüfer nahm daher eine Nachkalkulation und aus dieser sich ergebende Zuschätzungen zu den Pensionserlösen, Küchenerlösen (1980, 1981), zu den Beförderungserlösen und Rodelerl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: AusfzF der Schätzungsbefugnis (Gesamtschätzung) bei Fehlen von Grundaufzeichnungen für bestimmte Erlösgruppen (Rodelverleih, Taxi, Linienverkehr, Handelswaren bei einem Hotelbetrieb), Abweichungen bei den verprobten Erlösen und nicht laufend erfolgter Kassaführung (Sammeleintragung am Monatsende). ... mehr lesen...
Dem Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum (1981 und 1982) Einnahmen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die er in Gaststätten (gegen Beteiligung der Gastwirte am Einspielergebnis) in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Tirol, Salzburg und Vorarlberg aufgestellt hatte. Als Grundlage für die Bemessung der Umsatzsteuer hatte der Beschwerdeführer die in Wien und Niederösterreich aufgestellten Automaten betreffend die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs3;UStG 1972 §18 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 110;
Rechtssatz: Der Verstoß gegen die aus § 18 Abs 1 UStG 1972 sich ergebende Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen, berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung (Hinweis E... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG (in der Folge: Beschwerdeführer) betreibt einen Maschinen- und Gerätebau. Eine abgabenbehördliche Prüfung gelangte in zahlreichen Punkten zu von der Gewinnermittlung durch den Beschwerdeführer abweichenden Ergebnissen. Von diesen interessieren im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Beschwerdepunkt nur: 1. Die Erhöhung der Bewertung der Fertigprodukte (der Beschwerdeführer hatte den Wert mit 35 % der Nettokatalogverkaufspreise angesetzt, der Prüfer gel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §163;BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 418;
Rechtssatz: Es widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, Privatentnahmen gedanklich mit Einlagen zu kompensieren und beide im Rechenwerk unberücksichtigt zu lassen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §138 Abs1;BAO §161 Abs2;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs2;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §26 Z7; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 89;
Rechtssatz: Eine Schätzung gem § 184 BAO kommt hins Kilometergeldersatz gem § 26 Z 7 EStG 1972 nicht in Frage, weil es sich dabei um den Ersatz konkreter (durch Zeit, Strecke, Z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;
Rechtssatz: Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 425) zu den Elementen der Schätzung: denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen ni... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp (vgl Stoll, BAO, Wien 1980, S 420) führen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifel an der sachlichen Richigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, prinzipiell zur Schätzungsberechti... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 55;
Rechtssatz: Von geringfügigen Mängeln kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn unbestrittenermaßen die zu führenden Geschäftsaufzeichnungen nicht mit fortlaufenden Zahlen versehen werden, Durchschläge von Geschäftsvorfällen fehlen oder "unmotiviert" und "unnumeriert" eingereiht und F... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §131 Abs1;BAO §184 Abs3;EStG 1972 §4 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990/9;
Rechtssatz: Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Aufzeichnungen iSd § 126 BAO zu führen. Diese müssen den Formvorschr des § 131 Abs 1 Z 2 und 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Best... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Legt die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der vom Abgabenschuldner erklärte Umsatz für den streitgegenständlichen Zeitraum nur bis auf eine geringfügige Differenz mit dem von der Abgabenbehörde erster Instanz geschätzen Umsatz deckt, dieses Schätzungsergebnis ihrer Berec... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs3;UStG 1959 §16;UStG 1959 §17;
Rechtssatz: Wird eine beim Einkauf von Holz erworbene Übermenge (Kubaturdifferenz) dem Käufer nicht in Rechnung gestellt und wird die für diese Übermenge somit nicht in Frage kommende USt-Vergpütung vom Finanzamt zurückgefordert, so ist im Falle einer Schätzung der zurückzahlenden Vergütun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn kein Kassabuch geführt, sondern nur alle baren und unbaren Eingänge fortlaufend aufgezeichent werden, weiters Entnahmen und Einlagen nicht aufgezeichnet werden, Forderungen erst mit deren Eingang verbucht bzw erst im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz erfaßt werden, kann von einer ordnungsgemäßen Buchführu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Nicht nur die Schätzungsberechtigten, sondern auch das Schätzungesergebnis ist zu begründen. Die bloße Behauptung, der Sicherheitszuschlag sei keineswegs zu hoch, reicht für eine Überprüfung nicht aus, ob die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sind und das Schätzungsverfahren einwandfrei du... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §128 Abs3;BAO §131 Abs1;BAO §132 Abs1;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Steht nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung bzw nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin fest, daß Grundaufzeichnungen für die Eintragungen in die Kassabücher nicht vorgelegt wurden, daß der Kassastand des Vormonats nicht sogleich übertragen wurde, daß nach der letzten mo... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine genauere Kalkulation als der Prüfer durchführt und diese dem Bf auch zur Kenntnis bringt, so hat sie diese Kalkulation ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und kann nicht unter Hinweis auf andere mögliche Unrichtigkeiten die als unrichtig erkannte Kalkulation des Prüfers ihrer Entsch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0212 E 24. September 1986 RS 1 Stammrechtssatz Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung n... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Täuscht ein Unternehmer in seinen Büchern die Aufnahme von Darlehen und sonstigen Geldzuwendungen von Dritten vor, so muß von der sachlichen Unrichtigkeit der gesamten Buchführung ausgegangen werden. Die Berechtigung zur Schätzung gem § 184 BAO ist somit hier gegeben. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahre 1981 wurde sein Betrieb einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Zeitraum 1979 bis 1980 unterzogen, die im Ergebnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Annahme einer Jahreskilometerleistung von 53.000 km führte. Die Schätzungsberechtigung wurde im Prüfungsbericht mit der Nichtaufbewahrung der täglichen Losungsaufzeichnungen (Urbelege) sowie... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5BAO §163BAO §184 Abs3
Rechtssatz: Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnung... mehr lesen...