Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Eine Nachkalkulation, die dartun soll, dass das Ergebnis, das sich aus einer formell richtig erscheinenden Buchführung ableitet, sachlich falsch ist und somit erst die Schätzungsbefugnis begründen soll, erfordert die eindeutige Feststellung, dass das vom Abgabepflichtigen ausgewiesene Ergebnis ordnungsgemäßer Buchführung sachlic... mehr lesen...
Mit Beginn des Jahres 1990 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in Österreich auf und erklärte für die Jahre 1990 und 1991 Umsätze aus dem Handel mit Textilien von rund S 21,000.000,-- bzw. S 30,000.000,--. Anlässlich einer Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO wurde vom Betriebsprüfer in der Niederschrift vom 28. Oktober 1992 über die Schlussbesprechung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 18 UStG 1972 hinsichtlich der Einfuhrumsatzst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §158;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme von Amtshilfe kann einer Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 184 Abs. 3 BAO nicht gleich gehalten werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999150175.X02 Im RIS seit 24.03.2003 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren die Aufstellung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und TV-Spielgeräten einerseits in einer Spielhalle im Wiener Prater, andererseits in Gaststätten. Für die Streitjahre hatte die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen Spielerlöse von 20,590.556 S (1984), 23,814.575 S (1985) und 25,349.167 S (1986) erklärt. In den Beilagen zu den entsprechenden Einkommensteuererklärungen hatte sie einen Gew... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;
Rechtssatz: Da das Fehlen von Grundaufzeichnungen betreffend Freispiele unbestritten ist, durfte die Behörde die getätigten Freispielumsätze unter Anwendung eines Faktors schätzen (Hinweis E 12. Jänner 1994, 93/13/0164). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum als Inhaber einer Diskothek Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 27. Juni 1998 wurde sowohl in den Räumlichkeiten der Diskothek als auch an den beiden Wohnadressen des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die dabei beschlagnahmten Unterlagen waren Grundlage einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 99 FinStrG. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. September 1999 wurden folgende Buchführungsmängel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die unvollständige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten (Hinweis E 23.1.2002, 96/13/0068). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140003.X04 Im RIS seit... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die im Betrieb vorhandenen Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140003.X03 Im RIS seit 18.11.2002 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §128;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Übung, Spirituosen "wegen ihrer Wertlosigkeit" nicht in der Inventur zu erfassen, stellt einen Buchführungsmangel dar. (Hier: Der Abgabepflichtige erzielte im Streitzeitraum als Inhaber einer Diskothek Einkünfte aus Gewerbebetrieb.) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre gewerbliche Einkünfte als Fliesenleger in Höhe von 108.556 S (1989), 210.109 S (1990) und 286.979 S (1991). Die Veranlagung zur Umsatz- , Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer im Jahr 1993 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die vom Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 EStG geführten Bücher wiesen formelle und materielle Mängel auf. Auf den Ausgangsrechnungen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: § 131 Abs 1 Z 5 BAO erfordert, dass die Überprüfung der Eintragungen auf Grund der Beleg-, Ablage- und Aufbewahrungsordnung (einem fachkundigen, sachverständigen Dritten) "jederzeit möglich ist". Zu diesen Erfordernissen gehört etwa die (wechselseitige) Verweisung vom Beleg auf die Buchung und von dieser auf de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO liegt in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH ist im Bereich der Immobilienverwaltung tätig. Im Jahr 1988 fand betreffend die Jahre 1984 bis 1986 eine abgabenbehördliche Prüfung statt (Bericht gemäß § 150 BAO vom 2. Dezember 1988, im Folgenden: BP-Bericht). Unter Tz 5 des BP-Berichtes traf der Prüfer die Feststellung, dass die Grundaufzeichnungen der Beschwerdeführerin derart mangelhaft seien, dass weder die formelle noch die materielle Richtigkeit der Buchführung gegeben sei. Zur Einschaltun... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betrieb im Streitjahr ein Bauunternehmen sowie einen Gastgewerbebetrieb. Im Herbst 1991 wurde eine Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 1 BAO (Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung) betreffend den Zeitraum Februar 1990 bis August 1991 durchgeführt. Der Prüfer stellte dabei u.a. fest, dass zunächst nur Erlöskonten vorgelegt worden seien, welche Bauerlöse für den Zeitraum Februar bis Dezember 1990 in der Höhe von 136.077,76 S ausgewiesen hä... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0196 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0196
Rechtssatz: Liegt eine im Sinne des § 184 BAO zur Schätzung Anlass gebende Mangelhaftigkeit der Buchführung vor, ist es Aufgabe des Abgabepflichtigen, den Nachweis der materiellen Richtigkeit seiner Buchhaltung zu erbringen. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §151 Abs1;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/13/0169
Rechtssatz: Kam die Behörde zu einem Sicherheitszuschlag von 100 % zu den am Ende der Aufzeichnungsprüfung nachgewiesenen Umsätzen, so kann dies angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Prüfung nur ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Unternehmen mit dem Gegenstand "KFZ-Service" und ermittelte hiefür den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Im Zuge einer den Zeitraum 1990 bis 1992 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung traf die Prüferin die Feststellung, dass "keine Inventuren bzw. deren Grundaufzeichnungen" hätten vorgelegt werden können. Die vom Steuerberater vorgelegten Zusammenstellungen seien von diesem auf Grund des Wareneinkaufs des jeweiligen Dezembers d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Auch "wertlose" Wirtschaftsgüter müssen in die Inventur aufgenommen werden (Hinweis E 15.5.1997, 95/15/0138). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1996130068.X01 Im RIS seit 06.06.2002 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Daneben erklärte sie für 1988 und 1989 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung einer Wohnung in Wien XIII. Auf Grund einer Prüfung der Aufzeichnungen (§ 99 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 151 Abs. 1 BAO) für den Zeitraum 1987 bis 1990 gelangte der Prüfer zu folgenden Feststellungen: "Tz. 12 nicht erklärte Umsätze bzw. Einnahmen: Tz. 12.1 Einkünfte aus selbstständig... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war im Streitzeitraum Alleingesellschafterin der A GesmbH. Alleiniger Geschäftsführer der A GesmbH war im Streitzeitraum G.S., der Ehemann der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12. Dezember 1979 über die Gründung der A GesmbH war deren Gegenstand insbesondere der Handel, die Aufstellung und die Reparatur von münzbetätigten Automaten, elektronischen Spielgeräten und Gastgewerbemaschinen. Eine für den Zeitraum 1979 bis 1983 bei d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Der Schluss, dass bei völligem Fehlen der Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenen nicht aufgezeichneten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden, widerspricht nicht den Denkgesetzen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1996130210.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Schätzungsberechtigung ist nicht davon abhängig, ob dem Abgabepflichtigen ein Verschulden am Mangel der Bücher oder Aufzeichnungen vorzuwerfen ist (Hinweis E 30.9.1998, 97/13/0033). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1996130210.X03 Im RIS seit 05.... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Taxiunternehmer. Im Jahre 1995 wurde bei ihm eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 vorgenommen. Im Prüfungsbericht vom 10. April 1995 wurde insbesondere ausgeführt, in der dem Prüfer vorgelegten Belegsammlung befinde sich kein einziger Tankbeleg. In der Losungszusammenstellung vom Jänner 1992 würden 16 "Losungswiederholungen" aufscheinen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ein Taxiunternehmer an jedem Tag Bruttoerlöse in Gros... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Dass Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über den Treibstoffaufwand formelle und materielle Mängel aufweisen, berechtigt die Behörde für sich allein (nur) zur Schätzung des Treibstoffaufwandes, nicht aber zu einer Globalschätzung des Betriebsergebnisses. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt einen Handel mit Eisen und Metallwaren sowie mit Kunststoffen aller Art. Im Zuge einer die Veranlagungsjahre 1990 bis 1992 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Ausgangsrechnungen unvollständig (erfasst) seien. Auf Grund dieser Aufzeichnungsmängel wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer wieder aufgenommen und den erklärten Umsätzen Sicherheitszuschläge im Ausmaß von S 69.000,-- (1,5 % vom Umsatz) f... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z2;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Eine Mengenrechnung kann geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen unter Beweis zu stellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass einerseits der Wareneinkauf vollständig erfasst wurde und andererseits der Abgabepflichtige keine anderen Erlöse erzielt als solche aus dem Umsatz... mehr lesen...