Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit ein Taxiunternehmen. Im Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1992 bis 1997 ist festgehalten, dass die gemäß § 4 Abs. 1 EStG geführten Bücher materielle Mängel aufwiesen und daher als nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO anzusehen seien. In Tz 25 des Prüfungsberichtes vom 23. Februar 1999 finden sich dazu folgende Feststellungen: Im Bericht über d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/15/0183 E 6. Juli 2006 RS 3 Stammrechtssatz Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen sachliche Unrichtigkeiten im Sinne des § 184 Abs 3 BAO dar (Hinweis E 20. April 2004, 2001/13/0204). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:200615... mehr lesen...
Betriebsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Mai 1980 gegründeten beschwerdeführenden Handelsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Ton- und Bildträgern aller Art. Seit November 1998 hat die Beschwerdeführerin die Tätigkeit eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Gesellschafter waren die E Vertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in W und die Eu Establishment mit Sitz in V, Liechtenstein. Gesch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 3 Stammrechtssatz Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, bedarf es eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsäch... mehr lesen...
Nach den Ausführungen in dem zur hg. Zl. 2006/13/0100 angefochtenen Bescheid (in der Folge: erstangefochtener Bescheid) fand beim Erstbeschwerdeführer eine u.a. die Jahre 1992 bis 1995 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Nach den Feststellungen dieser Buch- und Betriebsprüfung hätten beim Erstbeschwerdeführer wegen des Verdachtes strafrechtlich zu ahndender Vergehen auf gerichtliche Anordnung im November 1994 und im März 1995 sowohl in dessen Wohnung als auch in Geschäftsrä... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/13/0101 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0043 E 21. Oktober 2004 RS 1 Stammrechtssatz Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenau... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Bereich des Baunebengewerbes. Im Gefolge einer 1999 durchgeführten, den Zeitraum 1994 bis 1996 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu einer von den Abgabenerklärungen abweichenden Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Berufung wandte. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung ab. Der Verwaltungsger... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen sachliche Unrichtigkeiten im Sinne des § 184 Abs 3 BAO dar (Hinweis E 20. April 2004, 2001/13/0204). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2006150183.X03 Im RIS seit 21.08.2006 Zuletzt ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0033 E 30. September 1998 RS 3 Stammrechtssatz Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, bedarf es eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsäch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1992 bis 1994 wurde festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen über die im Betrieb des Taxiunternehmens erzielten Erlöse nicht aufbewahrt worden seien. Eine Nachkalkulation habe ergeben, dass der Treibstoffverbrauch nicht vollständig erfasst worden sein könne. Auf Grund der hervorgekommenen Kilometerdifferenzen, des Fehlens der Grundaufzeichnungen und Ungereimtheiten bei der Inter... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Schon die Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 20. Fe... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe als Werbeberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da er seit dem Jahr 1990 keine Steuererklärungen abgegeben habe, seien die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden. Gegen die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 habe der Beschwerdeführer Berufungen eingebracht und drei Kuverts mit Belegen über die von ihm getätigten Ausgab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0043 E 21. Oktober 2004 RS 1 Stammrechtssatz Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehm... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer das Schlossergewerbe. Im Zuge einer die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung seines Unternehmens nahm die Prüferin eine kalkulatorische Verprobung der Umsätze vor, die für das Jahr 1993 zu einer Abweichung gegenüber den erklärten Umsätzen führte, welche die Prüferin als erheblich ansah. Auf der Basis der Prüferin bekannter branchenüblicher Kennzahlen (37 Wochen mit einer produktiven Arbeitszeit von 32,5 ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Karosseriewerkstätte. 20 % der Gesellschaftsanteile hält der Geschäftsführer Anton B., dessen Namen die beschwerdeführende Gesellschaft trägt, 80 % der Gesellschaftsanteile werden treuhändig von einem Mitglied der die Beschwerde vertretenden Rechtsanwaltspartnerschaft gehalten. Im Zuge einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung beurteilte der Prüfer die Buchführung des Unternehmens als nicht ordnungsgemäß, wa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0262 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0043 E 21. Oktober 2004 RS 1 Stammrechtssatz Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenaui... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des in der Folge als "Gemeinschuldner" bezeichneten Walter U. Die zu 2000/13/0043 protokollierte Beschwerde bekämpft einen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diese die Berufung des Gemeinschuldners gegen Bescheide des Finanzamtes über Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie über Verspätungszuschläge betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie Einkommen- und Gewer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0106
Rechtssatz: Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schät... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte am 28. Jänner 1991 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 ein, in denen er Umsätze und Einkünfte aus einer Tabaktrafik auswies. Zusätzlich zu diesen Steuererklärungen legte der Beschwerdeführer für das Jahr 1990 eine Erklärung für Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), in der ein Veräußerungsgewinn ausgewiesen war, an dem der Beschwerdeführer sowie seine beiden Söhne zu je einem Drittel Anteil hatten. E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden z.B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2000130015.X03 Im RIS seit 03.08.2004 Zuletzt aktualisiert am 07.10.2014 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte gewerbliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Goldschmied. Anlässlich einer die Jahre 1984 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG wurden Mängel der Buchführung festgestellt. Der Beschwerdeführer habe die Inventuren nicht aufbewahrt und die Eintragungen in das Kassabuch - wie der bereits am 11. Mai 1988 eingetragene, jedoch mit 11. Oktober 1988 datierte Beleg zeige - ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Verkürzung des Wareneinsatzes stellt eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar. Dies gilt auch für unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2001130204.X01 Im RIS seit 12.05.2004 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen traf der Prüfer folgende Feststellungen betreffend die Erfassung der Tageslosungen durch den Beschwerdeführer: Es existiere im Geschäft eine Handkassa. Der Brotverkauf erfolge im Geschäft, aber auch im Wege des Fahrverkaufes. Im Fahrverkauf seien drei Personen tätig, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Mutter. Der Beschwerdeführer habe ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Lieferscheine (bzw entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht iSd § 132 Abs 1 BAO umfassten Unterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (Hinweis E 25. November 1986, 84/14/01... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Hotel, dessen Gewinn er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Für die Buchführung zuständig ist die im Betrieb des Beschwerdeführers tätige Ehefrau Ingrid L. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1993 und 1994 stellte der Prüfer bei Durchsicht der Gästebuchblätter fest, dass die Erlöse des Beschwerdeführers nur unvollständig in den Büchern erfasst worden seien. Es lägen näher dargestellte unaufgeklärte Differenzbeträge und Übertr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit in den Abgabenerklärungen als "Blumenhandel" bezeichnete, fand für die Jahre 1989 bis 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 22. Juni 1995 wird zur Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, diese sei darauf gerichtet, Mohnkapseln an Endverbraucher zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn seiner Tätigkeit bis zum Verkauf der "Ernte 1991" im Veranlagungsjahr 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erk... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §127 Abs1;BAO §128;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Für die Frage, ob der Abgabepflichtige seine Verpflichtung nach § 127 Abs. 1 BAO verletzt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Wareneingangsbuch "während der Betriebsprüfung vorhanden" ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Wareneingangsbuch im Streitzeitraum tatsächlich (den Bestimmungen des § 128 BAO ... mehr lesen...