Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;LAO Stmk 1963 §149 Abs1;LAO Stmk 1963 §149 Abs3;
Rechtssatz: Eine auf Grund von festgestellten Kalkulationsdifferenzen vorgenommene Schätzung ist in der Regel besser geeignet, dem tatsächlichen Betriebsergebnis soweit wie möglich nahezukommen, als es mit griffweisen Zuschätzungen erreicht werden ... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Stmk 1963 §132 Abs2;LAO Stmk 1963 §149 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipi... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;LAO Stmk 1963 §149 Abs3;
Rechtssatz: Trotz des Anscheines einer Ordnungsmäßigkeit besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an die Geschäftsaufzeichnungen dann nicht, wenn ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Entscheidend dafür, daß Aufzeichnungen die Vermutung ordn... mehr lesen...
Die beschwerdeführende OHG betreibt an zwei Standorten das Friseurgewerbe. Eine im Oktober 1987 abgeschlossene Betriebsprüfung der Jahre 1982 bis 1984 hatte Buchführungsmängel zutage gefördert und auf Nachkalkulationen beruhende Erlöszuschätzungen ergeben und zu einem Rechtsmittelverzicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der den Prüfungsergebnissen entsprechenden Bescheide geführt. Im Zuge einer die Streitjahre betreffenden neuerlichen Betriebsprüfung fand die Prüferin ungeacht... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: § 163 BAO schließt eine Heranziehung von Büchern, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, als Grundlage der Abgabenerhebung für den Fall aus, daß begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen; die im § 163 BAO normierte Vermutung ist nicht unwiderleglich. Dementsprechend begründ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Pelzwaren mit mehreren Betriebsstätten. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden zufolge den Ausführungen im Prüfungsbericht insoferne Unregelmäßigkeiten der Kassabuchführung festgestellt, als Belege häufig bis zu einem Monat verspätet in das Kassabuch eingetragen worden seien. Weiters wurde festgestellt, daß im Jahre 1982 fünf Ausgangsfakturen über einen Gesamtbetrag von zusammen S 9,643.600,-- verbucht wor... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/13/0094
Rechtssatz: Wenn der Abgabenpflichtige nicht in der Lage ist, im Abgabenverfahren die von ihm geführten Bücher sowie die Belegsammlung einschließlich der Hilfsaufzeichnungen der Abgabenbehörde vorzulegen, ist damit klarg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Juwelier im 1. Wiener Gemeindebezirk. Nach einer Betriebsprüfung über die Abgabenjahre 1976 bis 1980, die zu einer strafgerichtlichen, und nach einer Betriebsprüfung über die Jahre 1981 bis 1983, die zu einer finanzstrafbehördlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Abgabenhinterziehung geführt hatte, wurden im Zuge der dritten, die nunmehrigen Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung von der Prüferin im wesentlichen folgende Festste... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs2;BAO §184 Abs3;BAO §289 Abs2;
Rechtssatz: Das vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz von dem Abgabepflichtigen bekämpfte Schätzungsergebnis ist von dieser ausschließlich in Anwendung des Gesetzes und nicht unter Verwendung des Argumentes eines unterbliebenen Sicherheitszuschlages zu überprüfen. Hat der Abgabepflichtige dem Schät... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer reichte beim Finanzamt für das Jahr 1985 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen sowie eine Erklärung über die Abgabe von alkoholischen Getränken ein, in welchen Bemessungsgrundlagen und Abgaben für das von ihm (nach einem Fragebogen anläßlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes) ab 1. Oktober 1985 betriebene Club-Cafe "Villa Erotica" ausgewiesen waren. In der ebenfalls vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde darauf hingewiesen, daß keine Aufzeichnu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtsch... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, der als Rauchfangkehrer Einküfte aus Gewerbebetrieb bezieht, wurde betreffend die Jahre 1983 bis 1988 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte unter anderem fest, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer keine Erstaufzeichnungen über seine Bareinnahmen vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer gab dem Prüfer gegenüber an, es seien Grundaufzeichnungen in Gestalt sogenannter Kehrlisten geführt worden, die Origi... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/14/0109 E 25. November 1986 RS 3 Stammrechtssatz Vernichtete Grundaufzeichnungen sind immer und zu jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen, und verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. ... mehr lesen...
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 1. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer "gemäß der §§ 1, 3, 7 und 9 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 73/90, und des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 22. März 1985, Pr.Z. 921, über die Ausschreibung einer Abgabe auf den Verbrauch von Bier, verlautbar... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Wr 1962 §128 Abs2;LAO Wr 1962 §145 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Sc... mehr lesen...
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 27. November 1989 wurde der abgabenpflichtige Umsatz des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 15. Juli 1988 auf Grund des Ergebnisses der in seinem Betrieb ("X-Keller") in Innsbruck durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. Nr. 102/1973 in der geltenden Fassung (im folgenden: Tir GetrStG) mit insgesamt S 3,256.990,-- festgestellt und die... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;LAO Tir 1984 §147 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 2 Stammrechtssatz Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten. European Case La... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Tir 1984 §130 Abs2;LAO Tir 1984 §147 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren ein Restaurant. Anläßlich einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden u.a. verschiedene Buchführungsmängel (Kassenfehlbeträge an fünf Tagen, das Nichtvorliegen verschiedener Unterlagen, darunter auch von Inventuren zu bestimmten Stichtagen, von Journalen und von Um- und Nachbuchungslisten der Durchschreibebuchhaltung, und in einem Fall der fehlende Bilanzzusammenhang) festgestellt. Der im Hinblick darauf durchg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1676/72 E 22. Mai 1974 VwSlg 4689 F/1974 RS 1 Stammrechtssatz Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrund... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte in den Streitjahren 1980 und 1981 ausschließlich Einkünfte aus der Aufstellung von Automaten. Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972. Für die Streitjahre fand in seinem Betrieb eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Prüfer stellte fest, daß pro eingesetztem Geldspielautomaten lediglich monatliche Erlöse in Höhe von S 5.000,-- bis S 16.000,-- erklärt worden waren, während die durchschnittlichen Einspielergebnisse vergleichbarer Betrie... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Behörde darf bei der Beurteilung von Büchern und Aufzeichnungen nicht, je nach den Umständen des Einzelfalles (hier "Einmannbetrieb" eines Automatenbetreibers) einen verschieden strengen Maßstab anlegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X02 I... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1989130078.X01 Im RIS seit 09.01.2002 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte als Grundstückshändler bis zur Aufgabe des Betriebes am 15. Oktober 1979 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wurde gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ermittelt. Im Zuge einer die Streitjahre 1977 - 1979 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung befand die Prüferin unter anderem, daß wegen Nichtvorlage von Unterlagen die erklärten Privatanteile für 1977 und 1978 um je S 10.000,-- zu erhöhen seien. Im Jahr 1978 wäre die "Verbindlichkeit D Honorarverrechnung" in ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen m... mehr lesen...
Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1990, Zl. 87/17/0132, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Vorstellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Jänner 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, in der Begründung: ihres die Vorstellung abweisenden Bescheides jene ... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;LAO Slbg 1963 §144 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 2 Stammrechtssatz Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten. European Cas... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs3;LAO Slbg 1963 §127 Abs2;LAO Slbg 1963 §144 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 1 Stammrechtssatz Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen prinzipiel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein nicht untersagter Verein. Seine Statuten enthalten u.a. folgende Bestimmungen: "... § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereines Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Zweck des Vereines ist die Vorsorge und Hilfe in Schadens- und sonstigen Rechtsfällen, sowie die Eintreibung von fremden Forderungen für alle ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §126;BAO §137;BAO §138 Abs2;BAO §184 Abs3;KStG 1966 §5 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Auch ein Verein, der die gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht für sich in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, der Abgabenbehörde alle für die Überprüfung der geltend gemachten Steuerbegünstigung sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln.... mehr lesen...