RS Vwgh 2003/11/18 2000/14/0187

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140187.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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