RS Vwgh 1989/6/13 86/14/0037

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §126;
BAO §131 Abs1;
BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/9;

Rechtssatz

Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Aufzeichnungen iSd § 126 BAO zu führen. Diese müssen den Formvorschr des § 131 Abs 1 Z 2 und 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Wegfall der Rechtsvermutung nach § 163 BAO, ein Umstand der die Beh zur Schätzung berechtigt. Wird dem Erfordernis der täglichen Aufzeichnung der Einnahmen bei täglichem Geschäftsgang nicht entsprochen, berechtigt dies die Beh zur Schätzung. (Abgrenzung zum E 30.9.1980, 252/80. Im vorliegenden Fall gingen die Aufzeichnungsmängel über eine bloße Abrundung der Tageslosungen hinaus. Keine Bedenken gegen einen Sicherheitszuschlag von nur 0,88% bis 1,24 % der erklärten Einnahmen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140037.X02

Im RIS seit

13.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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