RS Vwgh 1993/3/2 92/14/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1;
BAO §163;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Der Abgabenbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen Diskrepanzen bei den Kilometerständen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben betreffend den Betrieb eines Taxis in Zweifel zieht. Beim Abgabepflichtigen durchgeführte, ohne Mängelfeststellungen abgeschlossene Lohnsteuerprüfungen und Gebietskrankenkassenprüfungen liefern keinen Beweis für die Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten