Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO; FinStrG §102; FinStrG §114; FinStrG Art. 1 § 102 heute FinStrG Art. 1 § 102 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 FinStrG Art. 1 § 102 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: AbgEO §26 Abs1 lita; BAO §135; BAO §217; BAO §224; BAO §7 Abs2;LAO Wr 1962 §104 Abs1;LAO Wr 1962 §164 Abs1;LAO Wr 1962 §171;LAO Wr 1962 §5 Abs2; AbgEO § 26 heute AbgEO § 26 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022 ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135; BAO §20; B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §104 Abs1;LAO Wr 1962 §18;VwRallg; BAO § 135 heute BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit dem 12. Dezember 1998 als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und seit dem 2. Februar 2000 als selbstständig vertretungsbefugter Liquidator der D Gastronomie GmbH im Firmenbuch eingetragen. Im Juli 1999 fand bei der D Gastronomie GmbH eine Revision des Magistrats der Stadt Wien betreffend u.a. Vergnügungssteuer für Oktober 1998 bis März 1999 statt. Im Bericht vom 21. Juli 1999 wurde nach Durchführung einer Schätzung festgestellt, dass für in... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO; GEG §7; GEG §8; GEG § 7 heute GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015... mehr lesen...
Datiert mit 13. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin an das BG Josefstadt (im Folgenden kurz BG) einen Antrag auf Entscheidung des Gerichtes "nach Entscheidung der Gemeinde vom 26. März 2001 (MA 16, mir zugestellt am 21.5.2001". In der Sache ging es um das Begehren der Beschwerdeführerin auf Legung einer Hauptmietzinsabrechnung für die Jahre 1996 und 1997 betreffend das Haus W. Dieser Antrag wurde vom BG zunächst zur Zl. X (später zu Y) protokolliert und darüber wurde in weiterer... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135; BAO §80 Abs1; GmbHG §18;LAO Wr 1962 §104 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1; BAO § 135 heute BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 BAO § 135 gültig von ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135; B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §104 Abs1; VwGG §41 Abs1; BAO § 135 heute BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. April 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für die von ihr im Zeitraum November 2006 bis November 2007 durchgeführte Vermietung von Videofilmen eine Vergnügungssteuer im Betrage von insgesamt EUR 441.445,81 vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß § 104 Abs. 1 WAO wegen unterlassener Einbringung der Vergnügungssteuererklärung für den Monat September 2007 ein Verspätungszuschlag von EUR 3.242,86 und gemäß den §§ 164 Abs. 1 und 166... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135; BAO § 135 heute BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989 ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 31. März 2000 mit, dass er ab 1. April 2000 nur noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen werde, woraufhin vom Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen 2000 mit 60.000 S und die Einkommensteuervorauszahlungen 2001 mit 0 S festgesetzt wurden. Am 2. Oktober 2002 langte beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung 2001 ein, laut welcher der Beschwerdeführer 2001 sonstige Einkünfte von 2,970.700 S (215.889,19 EUR) erzielte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135; BAO § 135 heute BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1999 als Versicherungsagentin tätig. Da sie für die Jahre 1999 und 2000 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, musste das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln. Auf dieser Grundlage setzte es die Einkommensteuer für 1999 und 2000 mit Bescheiden vom 13. Februar 2002 fest. Eine Einkommensteuererklärung 1999 reichte die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2002, eine Einkommensteuererklärung 2000 am 3. Juli 2002 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;
Rechtssatz: Eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung ist nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist (vgl. Ritz, BAO3, § 135, Tz 10). E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §205 Abs1;BAO §252 Abs2;BAO §295 Abs3;
Rechtssatz: § 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen. Anspruchs... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom 29. März 1996 dem Beschwerdeführer für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art in näher genannten Medienwerken (aus den Sachbereichen Auto und Reise) vereinnahmten Entgelte für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1995 (aufgeschlüsselt) Anzeigenabgabe von insgesamt S 2,494.080,-- sowie Verspätungszuschlag von S 249.408,-- und Säumniszuschlag von S 49.882,-- vor. In seiner dagegen erhobenen Beruf... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;LAO Wr 1962 §104 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen, dass bei Berechnung des Verspätungszuschlages von der geänderten Grundlage (der neuen Abgabenfestsetzung) auszugehen sein wird und das Ermessen neuerlich zu üben ist. Eine bloße Anpassung an die neue Bemessungsgrundlage unter starrer ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission wurde der Beschwerdeführer (im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer Wien) zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen; u. a. wurde in diesem Bescheid für das Prüfungsfach Verwaltungsrecht als besonderes Rechtsgebiet "Gewerberecht" genannt. Im Februar 2006 überwies der Beschwerdeführer an das Oberlandesgericht Wien die Prüfungsgebühr von EUR 631,--. Die schriftliche Prüfungsarbeit des B... mehr lesen...
Index: 27/02 Notare27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG;BAO;GEG §6;GEG §7;GEG §9;Prüfungsgeb Rechtsanwälte und Notare 2003 §3 Abs3;
Rechtssatz: So wie für das Verfahren nach den §§ 6, 7 und 9 GEG 1962 sind auch für das auf Grund eines Antrages auf Rückzahlung von Gebühren durchzuführende Verfahren weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sonder... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 21. November 1997 Anzeigenabgabe für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte (aufgeschlüsselt) für die Zeiträume November 1994 bis Juli 1995, Oktober 1995 und Jänner bis März 1996 in der Höhe von insgesamt S 762.149,--, zuzüglich Verspätungszuschlag in der Höhe von S 76.215,-- und Säumniszuschlag in der Höhe von S 15.242,-- vor. Begründend wurde ausgef... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §80 Abs1;GmbHG §18;LAO Wr 1962 §104 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/17/0135 E 14. März 1986 VwSlg 6088 F/1986 RS 1(hier nur erster bis vierter Satz) Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu der Vorschrift des § 104 Abs 1 Wr LAO und zu der gleichartigen... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;LAO Wr 1962 §104 Abs1; BAO § 135 heute BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003 BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Der beschwerdeführenden KG wurden vom Finanzamt Verspätungszuschläge in Höhe von jeweils 8 % der mit 30. März 2001 verspätet entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume Juni 2000 (2,221.721,11 S Umsatzsteuerzahllast), September 2000 (1,304.486,76 S Umsatzsteuerzahllast), Oktober 2000 (481.886,26 S Umsatzsteuerzahllast) und November 2000 (4,043.086,02 S Umsatzsteuerzahllast) in Höhe von 177.738 S, 104.359 S, 38.551 S und 323.447 S vorgeschrieben. In der gegen die Festset... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §135;UStG 1994 §21 Abs1;
Rechtssatz: Wird eine einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag verhängt werden (vgl. z.B. Ruppe, UStG3, § 21 Tz 19). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2006140054.X01 Im RIS s... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §20;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §20;B-VG Art130 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht e... mehr lesen...
Im Gefolge einer Revision bei der beschwerdeführenden Gesellschaft hielt der Magistrat der Stadt Wien in - von der Beschwerdeführerin unterfertigten - Niederschriften vom 29. Jänner 2001 und 7. März 2002 fest, dass für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 2000 Mängel festgestellt worden seien. Als "Art der Beanstandung" wurden die Geschäftsführerbezüge des mit 75% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers Dr. Peter H. angeführt. Die Beschwerdeführerin habe das Revisionse... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;LAO Wr 1962 §104;
Rechtssatz: Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;BAO §93 Abs3 lita;B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §104;LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
Rechtssatz: Der Abgabenbehörde steht, wie der Verwaltungsgerichtshof im zu der Bestimmung des § 104 der Salzburger LAO ergangenen Erkenntnis vom 17. Mai 1999, 98/17/0265, ausgesprochen hat, sowohl bei der F... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §135;LAO Wr 1962 §104; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0174 E 27. September 2000 RS 2 Stammrechtssatz Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subje... mehr lesen...