RS Vwgh 2005/1/19 2001/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2005
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Wr 1962 §104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0094 E 29. November 1994 RS 5 (hier Wr LAO anzuwenden)

Stammrechtssatz

Entschuldbar iSd § 135 Abs 1 BAO ist eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (Hinweis: E 5.11.1981, 2974/80; E 29.4.1992, 88/17/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130133.X01

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten