TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2005/17/0270

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

E3R E03605700;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31999R1254 GMO Rindfleisch;
31999R2342 GMO Rindfleisch DV Art23;
31999R2342 GMO Rindfleisch DV;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §13 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;
BAO;
MOG 1985 §105 Abs1;
TPV 2000;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. § 29 heute
  2. § 29 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 29 gültig von 11.06.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 29 gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 29 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 29 gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 29 gültig von 05.12.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1997
  8. § 29 gültig von 01.07.1996 bis 04.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  9. § 29 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1996
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der KG in S, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Oktober 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1030-I/7/2005, betreffend Mutterkuhprämie für 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Das beschwerdegegenständliche Verfahren betrifft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mutterkuhprämie für das Jahr 2004. Die Beschwerdeführerin hatte zunächst am 19. Jänner 2004 eine elektronische Antragstellung (für 18 Kühe) versucht.

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 23. Februar 2005 wurde die individuelle Höchstgrenze der Beschwerdeführerin bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab 2004 mit Null festgesetzt.Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 23. Februar 2005 wurde die individuelle Höchstgrenze der Beschwerdeführerin bei der Gewährung der Mutterkuhprämie ab 2004 mit Null festgesetzt.

Nach Erlassung dieses Bescheides des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA (Höchstgrenze ab 2004 mit Null) urgierte die Beschwerdeführerin die Erledigung ihres vermeintlich gestellten Antrags und beantragte mit Schreiben vom 4. April 2005 die Ausstellung eines Bescheids. Zudem erstattete sie in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 über die Festsetzung der Höchstgrenze nähere Angaben zu ihrem Antrag(sversuch) vom 19. Jänner 2004. Sie legte die Kopie der von ihr anlässlich dieses Versuchs der Antragstellung via Internet ausgedruckten Protokolldatei vor.Nach Erlassung dieses Bescheides des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA (Höchstgrenze ab 2004 mit Null) urgierte die Beschwerdeführerin die Erledigung ihres vermeintlich gestellten Antrags und beantragte mit Schreiben vom 4. April 2005 die Ausstellung eines Bescheids. Zudem erstattete sie in ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 23. Februar 2005 über die Festsetzung der Höchstgrenze nähere Angaben zu ihrem Antrag(sversuch) vom 19. Jänner 2004. Sie legte die Kopie der von ihr anlässlich dieses Versuchs der Antragstellung via Internet ausgedruckten Protokolldatei vor.

Mit Bescheid vom 13. April 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA wurde die Mutterkuhprämie der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 mit Null festgesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin keinen fristgerechten Antrag gestellt habe.Mit Bescheid vom 13. April 2005 des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA wurde die Mutterkuhprämie der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 mit Null festgesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin keinen fristgerechten Antrag gestellt habe.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid spricht die belangte Behörde in zwei getrennten Spruchpunkten einerseits über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 23. Februar 2005 betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze ab 2004, andererseits gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der AMA vom 13. April 2005 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Mutterkuhprämie für das Jahr 2004 ab. 1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid spricht die belangte Behörde in zwei getrennten Spruchpunkten einerseits über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 23. Februar 2005 betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze ab 2004, andererseits gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA vom 13. April 2005 betreffend die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Mutterkuhprämie für das Jahr 2004 ab.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze für die Mutterkuhprämie mit Null statt und setzte die individuelle Höchstgrenze ab dem Jahr 2004 mit 18 Stück fest.

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom 13. April 2005 betreffend Zuerkennung der Mutterkuhprämie 2004 (Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Prämie für 2004) ab.Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA vom 13. April 2005 betreffend Zuerkennung der Mutterkuhprämie 2004 (Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Prämie für 2004) ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sowie des § 19 der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 580/2003, aus, dass die Beschwerdeführerin "zu 18 Tieren" "scheinbar eine elektronische Antragstellung am 19. Jänner 2004" versucht habe. Der Antrag sei bereits teilweise erstellt, von der Beschwerdeführerin aber nicht abgesendet worden. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie sei genau ersichtlich, dass sie bei 18 mit der Ohrmarkennummer angeführten Tieren bereits die Auswahl und Erfassung des Antrages vorgenommen und sich im Schritt "Prüfung" befunden habe. Dabei zeige sich, dass das Feld "Antrag senden" bei Prüfung aufscheine und auch im Einleitungssatz unter "Prüfung" auf dieses Feld hingewiesen werde. Dieses wäre anzuklicken, sodass man als Nächstes in den Schritt "Bestätigung" des Antrages komme. Auch hier wäre die Bestätigung vorzunehmen. So weit sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht gekommen, da im Schritt "Prüfung" die Antragstellung abgebrochen worden sei.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Artikel 6, und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und des Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sowie des Paragraph 19, der Tierprämien-Verordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003,, aus, dass die Beschwerdeführerin "zu 18 Tieren" "scheinbar eine elektronische Antragstellung am 19. Jänner 2004" versucht habe. Der Antrag sei bereits teilweise erstellt, von der Beschwerdeführerin aber nicht abgesendet worden. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie sei genau ersichtlich, dass sie bei 18 mit der Ohrmarkennummer angeführten Tieren bereits die Auswahl und Erfassung des Antrages vorgenommen und sich im Schritt "Prüfung" befunden habe. Dabei zeige sich, dass das Feld "Antrag senden" bei Prüfung aufscheine und auch im Einleitungssatz unter "Prüfung" auf dieses Feld hingewiesen werde. Dieses wäre anzuklicken, sodass man als Nächstes in den Schritt "Bestätigung" des Antrages komme. Auch hier wäre die Bestätigung vorzunehmen. So weit sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht gekommen, da im Schritt "Prüfung" die Antragstellung abgebrochen worden sei.

Den Nutzungsbestimmungen für das "eAMA" sei zu entnehmen, dass eine Empfangsbestätigung aus- und zugestellt werde, wenn der Antrag bzw. die Meldung eingebracht worden sei. Eine derartige Antrags- und Empfangsbestätigung mit laufender Nummer des Antrags und dem Eingangsdatum sei nicht aus- und zugestellt worden. Von einem korrekten Antrag sei daher nicht auszugehen. Bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Bestätigung" handle es sich um einen Bildschirmausdruck, aus dem auch die einzelnen Schritte ersichtlich seien und sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin von den vier Schritten bis zum Absenden erst drei Schritte gesetzt habe. Die Prämienfähigkeit sei daher bezüglich der 18 von der Beschwerdeführerin gewünschten Mutterkühe nicht gegeben.

1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen eine angeblich von der Behörde vorgenommene falsche Auslegung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und vertritt die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen für die Leistung der Mutterkuhprämie hinsichtlich der 18 beantragten Mutterkühe erfüllt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich über von ihr vorgelegte Urkunden hinweggesetzt und sie habe ausreichend dargelegt, dass sie Prämienansprüche nutzen habe wollen und es nur durch einen Irrtum "zur nicht rechtzeitigen Antragstellung gekommen" sei. Die Behörde habe in der entscheidungswesentlichen Frage, ob es sich "um einen ordnungsgemäßen Ausnahmefall" handle, den Sachverhalt mangelhaft begründet und das Parteiengehör verletzt. 1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin wendet sich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen eine angeblich von der Behörde vorgenommene falsche Auslegung des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und vertritt die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen für die Leistung der Mutterkuhprämie hinsichtlich der 18 beantragten Mutterkühe erfüllt habe. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich über von ihr vorgelegte Urkunden hinweggesetzt und sie habe ausreichend dargelegt, dass sie Prämienansprüche nutzen habe wollen und es nur durch einen Irrtum "zur nicht rechtzeitigen Antragstellung gekommen" sei. Die Behörde habe in der entscheidungswesentlichen Frage, ob es sich "um einen ordnungsgemäßen Ausnahmefall" handle, den Sachverhalt mangelhaft begründet und das Parteiengehör verletzt.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, lautet: 2.1.1. Paragraph 96, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 1985 - MOG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, lautet:

"Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß § 94 Abs. 2 erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten."Paragraph 96, (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungsstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten."

§ 105 MOG 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 lautet: Paragraph 105, MOG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, lautet:

"Abgaben

§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.Paragraph 105, (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben."Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Absatz eins,, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben."

2.1.2. § 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, lautet: 2.1.2. Paragraph 29, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, lautet:

"Verwaltungsvorschriften

§ 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.Paragraph 29, (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

  1. (1a)Absatz eins a,Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt."

§ 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 lautet: Paragraph 29, Absatz 4, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können."Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 86 a, BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können."

2.1.3. Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung lautet auszugsweise:

"KAPITEL III"KAPITEL römisch drei

MUTTERKUHPRÄMIE

(Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999)

Abschnitt 1

Allgemeine Regelung

Artikel 14

Kühe der Fleischrassen Kühe, die den in Anhang I dieser Verordnung genannten Rinderrassen angehören, gelten nicht als Kühe einer Fleischrasse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) und des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.Kühe der Fleischrassen Kühe, die den in Anhang römisch eins dieser Verordnung genannten Rinderrassen angehören, gelten nicht als Kühe einer Fleischrasse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) und des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

Artikel 15

Einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge

  1. (1)Absatz eins,Ändert ein Mitgliedstaat die einzelbetriebliche Referenzhöchstmenge von 120 000 kg gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 oder weicht er davon ab, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
  2. (2)Absatz 2,Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.

    Artikel 16

    Haltungszeitraum

    Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 6

Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Artikel 17

Antrag

  1. (1)Absatz eins,Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muss der Beihilfeantrag 'Tiere' oder, nach Wahl des Mitgliedstaats, der Beihilfeantrag 'Flächen' gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (im folgenden: Antrag), falls die Prämie in Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beantragt wird, folgendes umfassen: a) eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Referenzmenge hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde. Ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen, und b) die Verpflichtung des Erzeugers, dass er seine einzelbetriebliche Referenzmenge während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird. Die Bestimmung gemäß Buchstabe b) gilt jedoch nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Anträge müssen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten eingereicht werden. Der Mitgliedstaat kann innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen für die Einreichung vorsehen.

...

Artikel 23

Nutzung von Prämienansprüchen

  1. (1)Absatz eins,Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Erzeuger abtreten.
  2. (2)Absatz 2,Falls ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen,
    • -Strichaufzählung
      der Erzeuger hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Erzeuger in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
    • -Strichaufzählung
      der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,
    • -Strichaufzählung
      der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt, oder
    • -Strichaufzählung
      es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
  3. (3)Absatz 3,Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre und nur für die in Artikel 24 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Ablauf jedes Zeitraums vorübergehender Abtretung, der drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

    Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.

    Erzeugern, die sich verpflichtet haben, an einem Extensivierungsprogramm im Sinne der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates oder an einem Extensivierungsprogramm nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 teilzunehmen, ist es nicht gestattet, ihre Prämienansprüche während der Dauer ihrer Verpflichtung vorübergehend abzutreten oder zu übertragen, es sei denn, das Programm lässt die Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen an Erzeuger zu, denen aufgrund ihrer Beteiligung an anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen solche Ansprüche zustehen.

  4. (4)Absatz 4,Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.

    Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 90 % anheben.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden."

2.1.4. § 19 der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 580/2003, legte den Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit 90 % fest. 2.1.4. Paragraph 19, der Tierprämien-Verordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003,, legte den Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit 90 % fest.

2.2. Strittig ist, ob die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin darauf gestützt werden konnte, dass sie keinen rechtzeitigen Antrag gestellt hatte. Dazu ist zu klären, ob es zutrifft, dass der Versuch, den Antrag mittels des sogenannten "eAMA" (der von der AMA angebotenen Möglichkeit der elektronischen Antragstellung) zu stellen, fehlgeschlagen war. Darüber hinaus stützt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch hilfsweise auf das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles.

2.3. Die Gewährung von Mutterkuhprämien erfolgt in Vollziehung von (unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Mutterkuhprämie sind die Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 2342/1999.

Zur näheren Umsetzung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erging die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 (vgl. § 1 der Verordnung).Zur näheren Umsetzung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erging die Tierprämien-Verordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003, vergleiche Paragraph eins, der Verordnung).

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind sowohl die Bestimmung der zuständigen Gerichte als auch die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (EuGH 14. Dezember 1995, Rs C-312/93, Peterbroeck, Rdnr. 12, mit Verweis ua auf EuGH 16. Dezember 1976, Rs 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Rdnr. 5, und 16. Dezember 1976, Rs 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Rdnr. 12 bis 16, 27. Februar 1980, Rs 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Rdnr. 25, 9. November 1983, Rs 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Rdnr. 14, und 25. Februar 1988, Rs 331/85, 376/85 und 378/85, Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099, Rdnr. 12).

Mangels ausdrücklicher Verfahrensregelungen im anwendbaren Gemeinschaftsrecht wäre die hier maßgebliche Rechtsfrage nach der Wirksamkeit der Antragstellung an Hand der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu lösen.

2.4. Die zur Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts erlassene Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, V 70/04, nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben (BGBl. II Nr. 35/2006). Da der vorliegende Beschwerdefall kein Anlassfall zu der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof war, wäre die Verordnung im Beschwerdefall noch anzuwenden. 2.4. Die zur Umsetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts erlassene Tierprämien-Verordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 580 aus 2003,, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, V 70/04, nach Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage als gesetzwidrig aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2006,). Da der vorliegende Beschwerdefall kein Anlassfall zu der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof war, wäre die Verordnung im Beschwerdefall noch anzuwenden.

2.5. Die Verordnung regelte in § 2 die Zuständigkeit zur Vollziehung durch die AMA, soweit nicht für einzelne Teilakte etwa die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder der Landes-Landwirtschaftskammern vorgesehen war. 2.5. Die Verordnung regelte in Paragraph 2, die Zuständigkeit zur Vollziehung durch die AMA, soweit nicht für einzelne Teilakte etwa die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder der Landes-Landwirtschaftskammern vorgesehen war.

§ 2 Abs. 6 der Verordnung lautete: Paragraph 2, Absatz 6, der Verordnung lautete:

  1. "(6)Absatz 6,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen."Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 2, bei der Agrarmarkt Austria einzureichen."

§ 3 der Verordnung enthielt Vorschriften für die Antragstellung und insbesondere für die dabei einzuhaltenden Fristen. Paragraph 3, der Verordnung enthielt Vorschriften für die Antragstellung und insbesondere für die dabei einzuhaltenden Fristen.

Er lautete auszugsweise:

"Antragstellung

§ 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3, (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, haben zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2.Ziffer 2
    ...,
  3. 3.Ziffer 3
    ...
  1. (2)Absatz 2,Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die
    1. 1.Ziffer eins
      Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November,
    2. 2.Ziffer 2
      Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
    3. 3.Ziffer 3
      Extensivierungsprämie für Milchkühe ...
    ...
  2. (4)Absatz 4,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich."

    Unter der Überschrift "Verfahrensvorschriften" bestimmte § 27 der Verordnung Folgendes:Unter der Überschrift "Verfahrensvorschriften" bestimmte Paragraph 27, der Verordnung Folgendes:

    "§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss- oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.

  3. (2)Absatz 2,Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden."Über gemäß Absatz eins, vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden."

    Im Übrigen enthielt die Verordnung detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Gewährung der einzelnen Prämien sowie Vorschriften üb

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten