TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/3 2002/03/0139

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §13 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G K in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. März 2002, Zl. uvs-2001/K8/021-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 13. Dezember 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit dem genannten Straferkenntnis sei der Beschwerdeführer bestraft worden, weil er am 6. September 2000 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges in der Zeit von 9.32 Uhr bis 11.40 Uhr auf der B 179 eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf dem Streckenabschnitt aus Italien kommend bis zur Fernpasshöhe (Fahrtrichtung Deutschland) durchgeführt habe, obwohl der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger (Ecotag), der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht habe, für die Transitfahrt durch Österreich unberechtigt auf ökopunktbefreite Fahrt "(keine Ökopunkteabbuchung)" gestellt worden sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieses Straferkenntnis dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2000 zugestellt worden sei. Dagegen sei "mit Datum 07.03.2001" über Telefax die Berufung eingebracht worden. Über Vorhalt der Verspätung sei ausgeführt worden, die Berufung wäre der Erstbehörde mittels e-mail am 22. Dezember 2000 um 8.47 Uhr "zugestellt" worden. Ein "e-mail-Fehlbericht" wäre den Vertretern des Beschwerdeführers nicht retourniert worden, sodass die Berufung ebenfalls bei der Erstbehörde (unter ihrer näher genannten e-mail-Adresse) eingelangt wäre. Weshalb die Erstbehörde in der entsprechenden Mailbox - wie dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 7. März 2001 zu entnehmen wäre - die Berufung nicht erhalten hätte, entzöge sich der Kenntnis der Vertreter des Beschwerdeführers. Die Berufung wäre der Erstbehörde jedenfalls rechtzeitig zugegangen.

Nach § 63 Abs. 5 erster Satz AVG iVm § 24 VStG sei die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Betreffend den Begriff "Einbringung" sei auf das Einlangen des Rechtsmittels bei der Behörde und nicht auf die "Übergabe der Sendung an die Post" abzustellen, weil es hier um eine von der Behörde zu wahrende Frist gehe und es daher auf den Zeitpunkt des Zukommens und der auch dadurch gegebenen Dispositionsmöglichkeit der Behörde über das Rechtsmittel ankomme. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als "Sendebestätigung der Berufung (520.doc.) vom 22.12.2000" bezeichnete "e-mail-Ausdruck" vermöge keine verlässliche Auskunft darüber zu geben, ob diese Sendung auch bei der Erstbehörde angekommen sei; in einem diesbezüglichen Vermerk des Sachbearbeiters vom 7. März 2001 sei festgehalten worden, dass eine Berufung per e-mail bei der Erstbehörde nicht eingegangen wäre. Um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass die per e-mail versendete Berufung auch tatsächlich bei der Erstbehörde eingegangen sei, wäre es erforderlich gewesen, die Berufung mit einer so genannten Übermittlungsbestätigung und/oder einer Lesebestätigung zu versehen. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2002 sei weder eine Übermittlungsbestätigung noch eine Lesebestätigung bezüglich der von ihm behaupteten Einbringung der Berufung am 22. Dezember 2000 angeschlossen gewesen; es sei nicht einmal behauptet worden, dass die Berufung mit dieser Bestätigung versendet worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich daher eines möglichen Nachweises zur Einbringung seiner Berufung begeben. Aus den angeführten Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung am 22. Dezember 2000 bei der Erstbehörde eingegangen sei. Die Übermittlung der Berufung per Telefax vom 7. März 2001 erweise sich daher als verspätet, sodass wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.

2. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten erwogen:

2.1. Die im Grund des § 24 VStG anzuwendenden Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, des § 33 Abs. 3 und des § 63 Abs. 5 AVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) lauten - soweit maßgeblich - wie folgt:

"§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit

sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. ..... ."

"§ 33.(1) ...

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."

"§ 63.(1) ...

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

2.2. § 13 AVG regelt zunächst die Frage, wie eine Person, die ein Anbringen an die Verwaltungsbehörde herantragen will (etwa als Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren), mit der Behörde kommunizieren kann (nämlich mündlich, telefonisch, schriftlich, etc.; vgl. insbesondere Abs. 1), und stellt dabei durchwegs auf den Begriff des "Einbringens" eines Anbringens ab. Aus § 13 Abs. 3 AVG ergibt sich weiters, wann ein auf eine der vorgesehenen Arten eingebrachtes Anbringen als tatsächlich bei der Behörde gestellt anzusehen ist, nämlich mit der Entgegennahme durch die Behörde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0200). Nach dem AVG sind - wie der Wortlaut des § 13 AVG insbesondere in seinen oben wieder gegebenen Abs. 1 und 2 zeigt - auch Rechtsmittel, somit auch eine Berufung, dem (Ober)begriff "Anbringen" zu subsumieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0152). Weiters lässt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon zitierten Erkenntnis vom 5. Juli 2000 näher dargelegt hat - aus § 33 Abs. 3 AVG eine Zweiteilung der Übermittlungsmöglichkeiten von Anbringen an die Behörde ableiten: Die Übermittlung im Wege der Post, bei denen die durch Postaufgabevermerk dokumentierte Übergabe (unter den in diesem Erkenntnis genannten weiteren Voraussetzungen) am letzten Tag der Frist fristwahrend ist, und alle anderen Übermittlungsmodalitäten, etwa durch eigene Übergabe bei der Behörde, Übermittlung durch Boten, Übermittlung durch Telefax oder e-mail. Die Versendung eines Anbringens erfolgt auf Gefahr der Person, die das Anbringen stellt; die Gefahr für den Verlust auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung trägt demnach der Absender (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa die (die Beförderung durch die Post betreffenden) Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0179, und vom 18. März 2003, Zl. 99/18/0405, beide mwH; vgl. auch das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 29. April 1936, Zl. A 1128/35).

2.3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob der Beschwerdeführer (durch seine Rechtsvertreter) am 22. Dezember 2000 (somit innerhalb offener Berufungsfrist) tatsächlich eine Berufung bei der Erstbehörde mittels e-mail gegen das eingangs genannte Straferkenntnis eingebracht hat.

Der Beschwerdeführer verweist für seinen Standpunkt insbesondere auf die von ihm mit Schreiben vom 7. März 2001 der Erstbehörde vorgelegte "Sendebestätigung", die nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten wie folgt lautet:

     "Kanzlei Tramposch & Partner

     Von:                Kanzlei Tramposch & Partner <office-

innsbruck@tramposch-partner.com>

     An:                <bh.reutte@tirol.gv.at>

     Gesendet:        Freitag, 22. Dezember 2000 08:47

     Einfügen:        520.doc

     Betreff:        IIc-St-3056/4 G K

Wir erlauben uns beiliegendes Schriftstück zu Ihrer weiteren

Verwendung zu übermitteln.

Tramposch & Partner".

Vorgelegt wurde weiters ein mit 21. Dezember 2000 datierter Berufungsschriftsatz, der am Schluss folgende Textpassage aufweist:

"Innsbruck, am 21. Dezember 2000

G K

00/10003 520.doc."

Ferner wird (auch) in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass den Parteienvertretern des Beschwerdeführers weder ein "e-mail-Fehlbericht" noch das e-mail selbst retourniert worden sei, sodass "eindeutig" nachgewiesen sei, dass die Berufung der Behörde fristwahrend zugegangen sei. Zudem könne auf Grund einer Lesebestätigung, wie sie im angefochtenen Bescheid genannt wurde, lediglich eine Aussage darüber gemacht werden, wann die e-mail-Nachricht geöffnet worden sei, nicht aber darüber, wann diese Nachricht der Behörde tatsächlich zugegangen sei. Darüber hinaus sei unklar, was mit der von der belangten Behörde ins Treffen geführten "so genannten Übermittlungsbestätigung" gemeint sei.

2.4. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie oben ausgeführt, ist ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels e-mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Sendebestätigung vom 22. Dezember 2000 lässt - auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines e-mail-Fehlberichts bzw. einer Retournierung des abgesendeten e-mail an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nur erkennen, dass ein e-mail von der genannten Rechtsanwaltskanzlei versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete e-mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist. Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden e-mail die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit der Bedeutung des (die Abwicklung einer Kommunikation mittels e-mail unmittelbar betreffenden) Begriffes "Lesebestätigung" in der Beschwerde offensichtlich vertraut zeigt, und sich seine berufsmäßigen Rechtsvertreter bei der behaupteten Versendung am 22. Dezember 2000 eines e-mail bedienten und von daher auch anzunehmen ist, dass diese mit der Abwicklung einer e-mail-Kommunikation vertraut sind, erscheint im Übrigen der Beschwerdehinweis nicht nachvollziehbar, es sei unklar, was mit der von der belangten Behörde ins Treffen geführten "so genannten Übermittlungsbestätigung" gemeint sei.

Dem Fehlen eines zwingenden Nachweises für das tatsächliche Einlangen der von den Rechtsvertretern mittels e-mail abgesendeten Berufung bei der Erstbehörde steht aber der im angefochtenen Bescheid genannte Aktenvermerk der Erstbehörde vom 7. März 2001

gegenüber, wonach "die Berufung per e-mail ... ha. nicht

eingegangen" sei. Dieser Aktenvermerk kann nicht so verstanden werden, dass er ohne entsprechende Nachforschungen bei der Erstbehörde, ob nicht dort doch am 22. Dezember 2000 die Berufung mittels e-mail eingelangt sei, erstellt worden wäre, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Erstbehörde ihren Verwaltungsgeschäften nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehende Berufung bei der Erstbehörde nicht eingelangt sei, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da - wie sich aus dem Punkt 2.2. oben ergibt - die Gefahr für den Verlust seiner Berufung auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung der Beschwerdeführer trägt, und die Einbringung einer Berufung deren Entgegennahme durch die Behörde erfordert, steht auch die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die ihr unstrittig (erst) außerhalb der Berufungsfrist am 7. März 2001 zugekommene Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis vom 13. Dezember 2000 im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG als verspätet erweist, mit der Rechtslage im Einklang.

2.5. Da somit (entgegen der Beschwerde) das von der belangten Behörde durchgeführte Verwaltungsverfahren nicht als mangelhaft anzusehen ist, war der Verwaltungsgerichtshof an den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Von daher kann mit dem "Beweisantrag" des Beschwerdeführers "auf Einholung eines EDV-technischen Sachverständigengutachtens" zur Frage des Einlangens der in Rede stehenden Berufung bei der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

2.6. Auf dem Boden des Gesagten ist auch das zur Frage der Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses der genannten Bezirkshauptmannschaft erstattete Vorbringen nicht zielführend.

2.7. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030139.X00

Im RIS seit

09.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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