TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/5 2000/03/0152

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
VStG §24;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 3/2001, 164 - 166;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dr. B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. März 2000, Zl. UVS 30.2-27/2000-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Begründung

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer mit Telefax eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Jänner 2000, zugestellt am 31. Jänner 2000, betreffend eine Übertretung nach § 18 Abs. 3 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO als verspätet zurück.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Berufungswerber per Telefax die Berufung eingebracht habe, welche am 14. Februar 2000 um 15.58 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Graz eingelangt sei. Die vom Bundesministerium für Inneres erlassmäßig festgelegten Amtsstunden (werktags von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) und die Regelung der Zeiten des Parteienverkehrs (werktags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) sei dementsprechend im Bereich des Haupteinganges der Bundespolizeidirektion Graz angeschlagen und für jedermann ersichtlich. Da die mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am 14. Februar 2000 bis 15.30 Uhr bei der erstinstanzlichen Behörde hätte eingelangt sein müssen und die vorgelegte Berufung erst um 15.58 Uhr, d.h. nach dem Ende der Amtsstunden, dort einlangte, sei die Berufung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich "insbesondere in seinen Rechten auf Durchführung eines Berufungsverfahrens, auf Aufnahme der angebotenen Entlastungsbeweise, auf rechtliches Gehör und auf Verkündung des Berufungsbescheides sowie auch darin verletzt, dass eine von ihm rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebrachte Berufung nicht als verspätet eingebrachtes Rechtsmittel gewertet wird, sondern behandelt wird."

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit dem Vorbringen, die Behörde habe entgegen dem § 51 e VStG keine (öffentliche mündliche) Berufungsverhandlung durchgeführt, übersieht die Beschwerde, dass gemäß § 51 e Abs. 2 Z. 1 VStG die Verhandlung dann entfällt, wenn - wie im Beschwerdefall - die Berufung nach Auffassung der Behörde zurückzuweisen ist. Entgegen der Beschwerde war die Behörde auch nicht gehalten, den bekämpften Bescheid im Grunde des § 51 h (Abs. 4) VStG zu verkünden, bezieht sich diese Bestimmung doch nur auf Fälle, in denen eine Verhandlung stattzufinden hat. Mit dem Einwand, es sei von der Behörde keine Beweisaufnahme gemäß § 51 g VStG erfolgt, zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er es - zumal die von der Behörde getroffenen maßgeblichen Feststellungen unstrittig sind - unterlassen hat, (gleichzeitig) darzutun, zu welchen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.

2. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde in unrichtiger Anwendung der Verfahrensbestimmungen des AVG von einer Verspätung der seiner Auffassung nach rechtzeitig eingebrachten Telefax-Berufung ausgegangen sei. Die genannte Bestimmung beziehe sich nur auf Anbringen, nicht aber auf Rechtsmittel. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des § 13 Abs. 5 AVG auch auf Rechtsmittel beziehen wollen, hätte er gleich wie in § 13 Abs. 2 AVG auch hier von "Rechtsmittel und Anbringen" sprechen müssen. Eine am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der Amtsstunden abgesandte Telefax-Berufung sei zwar gemäß § 13 Abs. 5 AVG als am nächsten Tag "eingelangt", jedoch unzweifelhaft noch am Sendetag (im Beschwerdefall am 14. Februar 2000) als "eingebracht" anzusehen. Unter Hinweis auf weitere Bestimmungen des AVG führt der Beschwerdeführer aus, dass für die Rechtzeitigkeit der Berufung ihre "Einbringung" maßgeblich sei. Hätte die Behörde das Empfangsgerät mit Ende der Amtsstunden abgeschaltet, hätte der Beschwerdeführer dies erkennen und "die Berufung mit Leichtigkeit im herkömmlichen Postwege rechtzeitig 'einbringen' können, zumal die Absendung am letzten Tag genügt". Hätte der Beschwerdeführer die Berufung vom 14. Februar 2000 auf dem gewöhnlichen Postwege (Briefpost) übermittelt, wäre sie naturgemäß auch erst nach dem 14. Februar 2000 bei der Behörde eingelangt, aber ohne jeden Zweifel als rechtzeitig anzusehen gewesen. Letztlich vermeint der Beschwerdeführer, in der Ungleichbehandlung (Art. 2 StGG) von schriftlichen Berufungen, die auf dem "Telefax-Postweg", und solchen, die auf dem "herkömmlichen Postweg" übermittelt werden, eine Verfassungswidrigkeit zu erkennen, zumal nach § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG eine Berufung selbst dann als nicht rechtzeitig gelte, wenn sie "am letzten Tag sogar schon bei der Behörde erlieg(e)". Außerdem habe die Behörde dadurch, dass sie die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet eingestuft habe, das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

3. Die im Grunde des § 24 VStG anzuwendenden Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2 und 5, des § 33 Abs. 3 und des § 63 Abs. 5 AVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) lauten:

"§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt.

§ 33.(1) ...

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 63.(1) ...

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

4. In seinem - sowohl von der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer zitierten - Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0311, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Behörde nicht rechtswidrig handelt, wenn sie davon ausgeht, dass eine mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am letzten Tag der Frist bis zum Ende der Amtsstunden (im hier vorliegenden Fall 15.30 Uhr) bei der erstinstanzlichen Behörde hätte eingelangt sein müssen, und eine nach diesem Zeitpunkt eingelangte Berufung als verspätet zurückweist. Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, im Fall des Beschwerdeführers, der die maßgebliche Feststellung der Behörde, er habe das Rechtsmittel nach Ende der Amtsstunden per Telefax an die erstinstanzliche Behörde abgesendet, nicht in Zweifel zieht, von dieser Auffassung abzuweichen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 20. März 2000, Zl. 2000/20/0027).

Nach dem AVG sind Rechtsmittel - wie der Wortlaut des § 13 AVG insbesondere in seinen oben wiedergegebenen Abs. 1 und 2 zeigt - unter den (Ober)Begriff "Anbringen" zu subsumieren

(vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechs7, Rz. 155, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0296). Anders als die Beschwerde vermeint, ergibt sich dies gerade aus der Formulierung des Abs. 2 leg.cit., werden doch durch diese Norm Rechtsmittel ausdrücklich von dem systematisch nach seiner Überschrift "Anbringen" regelnden § 13 AVG erfasst; weiters bezieht sich der Wortlaut des Abs. 2 leg.cit. lediglich auf bestimmte Anbringen, nämlich "Rechtsmittel" einerseits und "Anbringen, die an eine Frist gebunden sind, oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird" andererseits, und sieht für beide (für den Lauf von Fristen einschlägige) Anbringensarten dieselbe Rechtsfolge - nämlich das Erfordernis der schriftlichen Einbringung - vor, woraus abgeleitet werden kann, dass diese beiden Anbringensarten nicht in einem einander ausschließenden Gegensatz zu sehen sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist somit auch eine mittels Telekopie (Fax) eingebrachte Berufung als schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 5 AVG anzusehen.

Entgegen der Beschwerde besteht ferner kein Unterschied zwischen § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG und § 63 Abs. 5 AVG dahingehend, dass erstere Regelung auf das Einlangen, letztere auf das Einbringen abstellte. Vielmehr bezieht sich auch § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG auf bestimmte "eingebrachte Anbringen" und enthält diesbezüglich im letzten Halbsatz die besondere Regelung, dass solche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt gelten.

Weiters hat der Beschwerdeführer bei seinen Überlegungen betreffend die Verwendung des Begriffes "einlangen" in § 13 Abs. 5 AVG und des Begriffes "einbringen" in § 63 Abs. 5 AVG die Regelung des § 33 Abs. 3 AVG nicht hinreichend beachtet. Nach dieser für den Fristenlauf allgemein - somit auch für die Frist einer Berufung - maßgeblichen Bestimmung sind (wie erwähnt) die Tage des Postenlaufes in den Lauf einer Frist nicht einzurechnen. Für eine ganz bestimmte Übermittlungsart, nämlich die Übermittlung im Wege der Übergabe einer Sendung an die Post, bedeutet dies, dass ein Anbringen mit der besagten Übergabe und damit vor der tatsächlichen Entgegennahme durch die Behörde als eingebracht gilt, sofern dieses Anbringen der Post rechtzeitig zur Beförderung an die (richtige) Stelle übergeben wurde und bei der Behörde in der Folge tatsächlich eingelangt ist (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, 456, FN 5 zu § 33 AVG, und 1155, FN 18 zu § 63 AVG sowie die auf S 485 ff zitierte Rechtsprechung zu § 33 AVG). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn des Postenlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1996, Zl. 94/20/0224, mwH). Auf dem Boden dieses Begriffsverständnisses wird der Fall der Benützung einer Telefonleitung beim Absetzen eines Telefax - auf den die Beschwerde hinweist - von § 33 Abs. 3 leg.cit. nicht erfasst. Der dargestellten Auffassung liegt das Verständnis zu Grunde, dass die Post als "verlängerter Arm" der Behörde anzusehen ist (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Erster Halbband, (1975), 229, FN 3 zu § 33 AVG), was im Übrigen nicht nur bei der Einbringung von Anbringen, sondern insbesondere auch bei der Qualifikation des Zustellungsaktes behördlicher Schriftstücke durch die Post als letzter Teilakt des behördlichen Verfahrens zum Ausdruck kommt (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechs7, Rz. 198). Aus § 33 Abs. 3 AVG lässt sich somit eine Zweiteilung der Übermittlungsmöglichkeiten von Anbringen an die Behörde erkennen: Die Übermittlung im Wege der Post, bei der die durch Postaufgabevermerk dokumentierte Übergabe (unter den oben angesprochenen weiteren Voraussetzungen) am letzten Tag der Frist fristwahrend ist, und alle anderen Übermittlungsmodalitäten, etwa durch eigene Übergabe bei der Behörde, Übermittlung durch Boten, Übermittlung durch Telefax oder e-mail. Für die zweite Kategorie gilt nach § 13 Abs. 5 AVG allgemein, dass der Bürger eine Entgegennahme seines Anbringens nur während der Amtsstunden erwarten kann. Kommt er erst nach Ende der Amtsstunden zur Behörde, dann kommt er an diesem Tag zu spät und kann sein Anbringen erst am nächsten Tag nach Wiederbeginn der Amtsstunden einbringen. Vor diesem Hintergrund kommt es daher im Zusammenhang mit § 13 Abs. 5 AVG für die Beurteilung, ob ein Anbringen fristgerecht eingebracht wurde, nicht darauf an, ob das AVG den Begriff "einlangen" oder den Begriff "einbringen" verwendet, vielmehr stellen auf dem Boden des Gesagten beide Ausdrücke auf denselben Zeitpunkt, nämlich auf den der Entgegennahme durch die Behörde ab, allerdings das eine Mal aus dem Blickwinkel der Person, die das Anbringen stellt, das andere Mal aus dem Blickwinkel der Behörde.

Vor diesem Hintergrund ist den gleichheitsrechtlichen Bedenken, der "Telefax-Postweg" und der "herkömmliche Postweg" würden ungleich behandelt, entgegenzuhalten, dass die Anwendung des in § 33 Abs. 3 AVG normierten "Postenlaufprivilegs" für den Fall der Übergabe eines Anbringens an die Post am letzten Tag einer Frist voraussetzt, dass (wie erwähnt) die Post - als verlängerter Arm der Behörde - die Sendung durch Anbringung des Postaufgabevermerks auch nach Ende der Amtsstunden der Behörde, für die die Sendung bestimmt ist, fristwahrend in Behandlung zieht, während für alle anderen Modalitäten der Übermittlung - etwa mittels Telefax - für ein solches Tätigwerden außerhalb der behördlichen Amtsstunden kein Raum ist. Durch diese unterschiedliche Regelung der beiden Einbringungsarten wird somit Unterschiedliches ungleich behandelt. Ein Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommene Einschränkung des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG auf jene Anbringen, an deren "Einlangen" das Gesetz bestimmte Wirkungen knüpft, besteht daher nicht. Im Gegenteil: Die generell auf den Wiederbeginn der Amtsstunden abstellende Regelung schließt es von vornherein aus, dass der gesetzlich ungeregelt gebliebene, bloß manipulative Umstand, ob die Einbringungsstelle das Empfangsgerät in der Zeit nach Beendigung der Amtsstunden empfangsbereit hält oder abschaltet, für die Fristwahrung maßgebend sein könnte.

Im Übrigen ist die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 1 B-VG) in Anbetracht der Regelung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs entzogen.

Schließlich wäre es auf dem Boden des Gesagten dem Beschwerdeführer - entgegen den Beschwerdeausführungen - im Grunde des § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG oblegen, sich über die Amtsstunden der belangten Behörde zu informieren, zumal von demjenigen, der sich einer bestimmten Art der Übermittlung eines Anbringens bedienen will, verlangt werden kann, sich mit den dafür nach dem Gesetz (konkret) zu beachtenden Umständen vertraut zu machen.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Juli 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)VwRallg7 Anbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030152.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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