TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/16 2000/17/0105

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Index

E3R E03605600;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §167 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
BAO;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §28 Abs2 idF 1995/857;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §33 idF 1997/II/113;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FF in K, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. März 2000, Zl. 17.274/82-I A 7/00, betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Wirksamkeit ab 1. April 1995 wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 51.533 kg Milch und Milcherzeugnisse provisorisch zugeteilt.

1.2. Mit Wirksamkeit ab 1. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 51.533 kg endgültig zugeteilt.

1.3. Mit Wirksamkeit ab 1. April 1996 wurde dem Beschwerdeführer weiters mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria eine Direktverkaufs-Referenzmenge von (zusätzlich) 150.000 kg provisorisch zugeteilt.

1.4. Mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der nach seinen Angaben erfolgten Direktvermarktung im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 von 191.910 kg Milch und Milcherzeugnissen eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg endgültig zugeteilt (Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 25. November 1997).

1.5. Mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer überdies eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 50.000 kg provisorisch zugeteilt (Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 30. Oktober 1997).

2.1. Auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle bezüglich der Direktvermarktung im Zwölfmonatszeitraum 1996/97 ging die Agrarmarkt Austria davon aus, dass nur 137.192 kg als "plausibel" anerkannt werden könnten.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 18. November 1999 wurde daher die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg per 1. April 1997 aufgehoben.

2.2. Mit dem gleichen Bescheid vom 18. November 1999 des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria wurde die provisorische Zuteilung von 50.000 kg per 1. April 1997 aufgehoben.

2.3. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 18. November 1999 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 1998 auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge abgewiesen.

2.4. Schließlich wurde mit dem selben Bescheid dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 1998 eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 51.533 kg endgültig zugeteilt.

2.5. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde in diesem Bescheid aus, dass von den vom Beschwerdeführer für die einzelnen Wirtschaftsjahre gemeldeten Direktverkaufsmengen auf Grund der Produktionsgrundlagen jeweils nur eine geringere Menge plausibel sei (1996/97: 137.192 kg; 1997/98: 188.715 kg). Der Beschwerdeführer habe auch keine Aufzeichnungen über den Direktverkauf geführt.

Der Beschwerdeführer habe die geforderte 80 %-Ausnützung der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 28 Milch-Garantiemengen-Verordnung in den Zwölfmonatszeiträumen 1996/97 und 1997/98 nicht erbracht; die endgültige Zuteilung von 150.000 kg per 1. April 1997 sei daher aufzuheben gewesen. Eine neuerliche Zuteilung (Erhöhung) der Direktverkaufs-Referenzmenge sei im Hinblick auf die Ausnützung von weniger als 80 % der Direktverkaufs-Referenzmenge nicht zulässig, sodass auch die provisorische Zuteilung von 50.000 kg per 1. April 1997 aufzuheben gewesen sei.

Zur beantragten Umwandlung von 150.000 kg führte die Erstbehörde aus, dass im Wirtschaftsjahr 1998/99 nur mehr eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 51.533 kg endgültig zustehe, jedoch noch eine Direktvermarktung in Höhe von 122.405 kg stattgefunden habe. Dem Antrag auf Umwandlung könne daher keine Folge gegeben werden.

3. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In dieser wies er insbesondere darauf hin, dass die Kontrollen der Agrarmarkt Austria für das Jahr 1996/97 eine Direktvermarktung von 137.192 kg und für das Jahr 1997/98 eine Direktvermarktung von 188.175 kg ergeben hätten. Rechne man - wie dies in der Praxis der AMA erfolgt sei - die jeweils tatsächlich gelieferten Milchmengen zunächst zu 100 % der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge zu, so seien 1996/97 für die provisorisch zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg nur 85.659 kg geliefert worden und somit die 80 %-Grenze nicht erreicht worden. Im darauf folgenden Zeitraum 1997/98 seien drei separat zu betrachtende Direktverkaufs-Referenzmengen vorgelegen. Bei sukzessiver Zurechnung der tatsächlich gelieferten Mengen auf diese Referenzmengen ergäbe sich eine gänzliche Ausnützung der endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Lieferung von 137.182 kg auf die provisorisch zugeteilte Referenzmenge in der Höhe von 150.000 kg. Damit ergäbe sich eine Überschreitung des 80 %-Grenzwertes für diese Milchmenge, die über den 80 %-Wert hinaus gelieferte Milch sei auf die dritte Direktverkaufs-Referenzmenge anzurechnen.

Im Zeitraum 1998/99 liege die letzte zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 50.000 kg provisorisch vor. Die tatsächliche Direktvermarktung habe in diesem Zeitraum

122.405 kg betragen. Die endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge habe 201.533 kg betragen. Für diesen Zeitraum sei ein Antrag auf Umwandlung dieser endgültig zugeteilten Menge von

201.533 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge gestellt worden.

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung zum Teil Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch folgenden Spruch ersetzt:

"1. Die Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 25. November 1997 ... über die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg per 1. April 1997 wird aufgehoben.

2. Die Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 30. Oktober 1997 ... über die provisorische Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge von 50.000 kg per 1. April 1997 wird aufgehoben.

3. Dem landwirtschaftlichen Betrieb K 8, ..., wird mit Wirksamkeit ab 1. April 1998 eine zusätzliche Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 150.000 kg endgültig zugeteilt.

4. Der beantragten Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 150.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 wird keine Folge gegeben."

4.2. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Inhalt des Schreibens der belangten Behörde, mit welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt worden war, wieder gegeben. Darin wurde ua ausgeführt, für die Berufungsentscheidung sei wesentlich, dass die vom Beschwerdeführer genannten Mengen nicht plausibel seien und der Beschwerdeführer trotz Aufzeichnungspflicht keine entsprechenden Aufzeichnungen über den Direktverkauf geführt habe. Bei der auf Grund der Produktionsgrundlagen als plausibel festgestellten Direktverkaufsmenge in den Zwölfmonatszeiträumen 1996/97 bzw. 1997/98 sei eine endgültige Zuteilung der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge nicht möglich gewesen. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 über die ihm zustehende endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge hinaus vermarktet habe, sei schon aus diesem Grunde seinem Umwandlungsantrag nicht stattzugeben gewesen, "da nur endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen umgewandelt werden" könnten.

Im Anschluss daran wird der Inhalt einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wiedergegeben und ausgeführt, die im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 vermarktete Menge von 188.715 kg reiche aus, um die zweite Direktverkaufs-Referenzmenge, nämlich jene zu 150.000 kg, endgültig zuzuteilen. Im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 habe die Direktvermarktung durch sich deutlich verschlechternde Vermarktungsbedingungen nur mehr

122.405 kg Milch betragen, sodass der für die endgültige Zuteilung der zuletzt zugesprochenen Direktverkaufs-Referenzmenge erforderliche Nachweis nicht mehr habe erbracht werden können. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er - wäre ihm die Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge bereits früher zur Kenntnis gebracht worden - versucht hätte, durch aktives Ansprechen von Kundschaft noch zusätzlich Milch und Milchprodukte zu verkaufen. In der Folge trifft die belangte Behörde ausdrückliche Sachverhaltsfeststellungen (Seite 5 des Bescheides), in denen die oben bereits genannten Zahlen für die Direktverkäufe in den Jahren 1996/97 und 1997/98 ausdrücklich festgestellt werden. Im Anschluss daran gibt die belangte Behörde unter der Überschrift "von der Behörde wurde erwogen" ihre rechtlichen Überlegungen wieder.

Hiebei wird zunächst nach Darstellung der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass auf Grund der "maximal plausiblen" Direktverkaufs-Referenzmenge von 188.715 kg im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 eine endgültige Zuteilung der zusätzlichen provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge von 150.000 kg zum 1. April 1998 möglich gewesen sei (Seite 6 des Bescheides).

Zum Umwandlungsantrag wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die Zwölfmonatszeiträume 1996/97 und 1997/98 bewusst unwahre Angaben zu den Direktverkäufen gemacht, um frühzeitig die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Aufzeichnungen über die erzeugten Mengen geführt, jedoch nicht über die direkt verkauften Mengen. Die vom Beschwerdeführer genannten Kunden hätten zwar grundsätzlich den Bezug von Milch und Milchprodukten, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer genannten Mengen bestätigt. Die Nichterfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung sei zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Soweit er keinen Beweis für den tatsächlichen Direktverkauf liefern könne, könne er noch weniger einen Beweis dafür liefern, dass der Direktverkauf zurückgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus eine Umwandlungsmenge beantragt, die auch unter Berücksichtigung aller provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen zu hoch gewesen wäre, da auch der von ihm gemeldete Direktverkauf deutlich über der ihm noch verbleibenden Restmenge gewesen wäre.

Eine Änderung des Vermarktungsverhaltens könne daher nicht erkannt werden.

5. Gegen Spruchpunkt 4. dieses Bescheides (betreffend die Abweisung des Antrages auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wird, als Ausgangspunkt für eine allfällige Umwandlung sei die mit 1. April 1998 endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge zu nehmen. Diese ergebe sich aus der mit Punkt 3. des angefochtenen Bescheides endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 150.000 kg und der mit 1. April 1996 endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 51.533 kg und habe somit 201.533 kg betragen. Zumindest aber sei für die Beurteilung, ob eine Änderung des Vermarktungsverhaltens stattgefunden habe, jene Milchmenge heranzuziehen, die für die endgültige Zuteilung der 150.000 kg aus rechtlichen Gründen erforderlich gewesen sei. Diese Menge errechne sich derart, dass die endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von

51.533 kg voll ausgenützt werden hätte müssen und die nur vorläufig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge zu 80 % durch Direktverkäufe ausgenützt hätte werden müssen.

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Art. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Art. 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1560/93) lauten auszugsweise:

"Artikel 3

"(1) Die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art darf die entsprechenden Gesamtmengen für jeden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

(2) Unbeschadet einer späteren Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten werden folgende Gesamtgarantiemengen festgesetzt:

(Tabelle; die Tabelle wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 635/96, 1109/96, 614/97 und 903/98 geändert)

...

Artikel 4

(1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 1993 zur Verfügung stehenden Menge, die gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepasst wird, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken.

Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die in Artikel 3 genannten Mengen nach den Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepasst.

..."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 - MGV 1999), BGBl. II Nr. 28/1999, trat gemäß ihrem § 44 Abs. 1 mit 1. April 1999 in Kraft und war auf alle Sachverhalte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden. Gemäß § 44 Abs. 2 MGV 1999 war die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/1998, weiter auf jene Sachverhalte anzuwenden, die bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums 1998/99 verwirklicht wurden.

§ 33 der (daher im Beschwerdefall anzuwendenden) Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 113/1997, lautete auszugsweise:

     "§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig

zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz

der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-

Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-

Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den

folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der

AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

     1.        Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

     2.        die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden

Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und

Direktverkaufs-Referenzmengen,

     3.        die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

     4.        die Tatsachen, die zu Änderungen bei den

Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungsreferenzmenge oder die gemäß § 23 mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.

...

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides."

§ 28 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 857/1995, lautete auszugsweise:

"(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinander folgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, dass er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen."

2. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrags auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge; die Spruchpunkte 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides werden ausdrücklich nicht angefochten. Der Beschwerdeführer bekämpft insbesondere die Annahme der belangten Behörde, er habe den Rückgang seiner Direktverkaufsmenge von 1997/98 auf 1998/99 nicht ausreichend erklären können.

3. Wie sich aus der Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers insbesondere darauf gestützt, dass seine Angaben nicht glaubhaft gewesen seien und daher eine Veränderung des Vermarktungsverhaltens nicht festgestellt habe werden können.

4. Die Beschwerde erweist sich in diesem Zusammenhang als berechtigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 festgestellt hat, sieht dieser als Voraussetzung für die Umwandlung der einzelbetrieblichen Referenzmenge die "Änderung bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen" vor, wobei darunter eine Änderung in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die die Lieferungen oder den Direktverkauf beeinflussen, zu verstehen sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0058). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich in dem genannten Erkenntnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass allein das Faktum einer Änderung der Direktverkäufe nicht schon den Anlass für die Umwandlung abgeben könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis unter Heranziehung der englischen und französischen Fassung der Verordnung ausgeführt, dass mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung nicht "Änderungen in den Lieferungen" schlechthin, sondern Veränderungen, die die Lieferungen oder die Direktverkäufe beeinflussen, Rechnung getragen werden sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis fallbezogen Gesichtspunkte angesprochen, die für das Vorliegen einer zulässigen Änderung des Vermarktungsverhaltens sprechen könnten. Er hat darin weiters klargestellt, dass nach der Gemeinschaftsrechtsbestimmung auch für einzelne Jahre ein unterschiedlicher Vermarktungsbedarf gegeben sein kann.

5. Im Verfahren über die Zuteilung von Milch-Referenzmengen oder betreffend Anträge zur Umwandlung von Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge ist die BAO anzuwenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0058, und vom 27. November 2000, Zl. 2000/17/0056).

Bescheide haben nach der BAO (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) eine Begründung zu enthalten, wenn ihnen ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Die Begründung eines Bescheides hat nach der hg. Rechtsprechung jedenfalls erkennen zu lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Annahme dieses Sachverhalts kam und unter welche Bestimmungen der Sachverhalt subsumiert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0459, ferner Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, MGA, § 93 BAO E 21). Im vorliegenden Zusammenhang wäre daher insbesondere darzustellen, welche Direktvermarktung der Antragsteller vorgenommen hat, welche Gründe er für die Änderung des Vermarktungsverhaltens ins Treffen geführt hat und weshalb die belangte Behörde entweder den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers nicht folgt oder aber den festgestellten Sachverhalt nicht als ausreichende Begründung für eine Umwandlung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 anerkennt.

6. Die Begründung des angefochtenen Bescheides für die Abweisung des Umwandlungsantrages entspricht diesen Anforderungen nicht. Einerseits fehlen wesentliche Tatsachenfeststellungen, andererseits ist die Begründung in sich widersprüchlich bzw. fehlt eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtsfrage, die eine Überprüfung der Beurteilung der belangten Behörde erlauben würde.

Die belangte Behörde hat nämlich überhaupt keine Feststellungen getroffen, auf welche Umstände der Rückgang in den Direktverkäufen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Sie hat keine deutlichen Feststellungen getroffen, von welchem Umfang an Direktverkäufen sie für den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 ausgeht. Unter der Überschrift "Es liegt folgender Sachverhalt vor", Seite 5 des Bescheides, finden sich keine diesbezüglichen Feststellungen, auf Seite 4 wird im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren von 122.405 kg Milch gesprochen, ohne dass restlos klar wird, ob dies (auch) eine Feststellung der belangten Behörde darstellen soll. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde ausführt, dass keine Änderung des Vermarktungsverhaltens habe festgestellt werden können. Wenn die belangte Behörde mit dieser Wendung zum Ausdruck bringen wollte, dass sie keine ausreichenden Gründe für eine Umwandlung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 als gegeben erachtete, ist der Bescheid nicht ausreichend begründet. Eine Nachprüfung auf seine Gesetzmäßigkeit ist ausgehend von dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt derzeit nicht möglich.

Wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wird, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, ob die belangte Behörde ihre Feststellung betreffend unwahre Angaben des Beschwerdeführers zu den Direktverkäufen auch auf den Zwölfmonatszeitraum 1998/99 bezieht. Nach den Ausführungen auf Seite 7 oben des Bescheides geht die belangte Behörde nur für die Jahre 1996/97 und 1997/98 von unwahren Angaben aus. Dennoch hat sie selbst einen Direktverkauf in der Höhe von 188.715 kg im Zwölfmonatszeitraum 1997/98 festgestellt.

Gerade wenn die belangte Behörde auch für 1998/99 von unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers ausginge, ergäbe sich daraus im Zusammenhalt mit der übrigen Begründung nur, dass die belangte Behörde offenbar von weniger als den vom Beschwerdeführer angegebenen 122.405 kg, die direkt vermarktet worden sein sollen, ausgegangen wäre. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Zusammenhang aber auch insofern mangelhaft begründet, als keine Feststellungen getroffen wurden, an welche Kunden der Beschwerdeführer bis 1997/98 lieferte und an welche Kunden er 1998/99 lieferte bzw. woraus sich die Unterschiede in den direkt vermarkteten Mengen ergaben. Die bloße Feststellung, dass Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien, ersetzt derartige Feststellungen jedenfalls nicht, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, dass die Angaben der Kunden über die Tatsache ihrer Einkäufe beim Beschwerdeführer glaubhaft gewesen seien, aber (nur) die vom Beschwerdeführer angegebenen Mengen nicht hätten verifiziert werden können.

Nicht verständlich ist die Argumentation der belangten Behörde (für die Abweisung des Umwandlungsantrages zur Gänze), der Beschwerdeführer habe eine "Umwandlungsmenge beantragt", die "auch unter Berücksichtigung aller provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen zu hoch gewesen wäre", weil auch der vom Beschwerdeführer im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 gemeldete Direktverkauf deutlich über der ihm noch verbleibenden Restmenge gewesen wäre. Wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen sein sollte, dass die Umwandlung jedenfalls nur in der Höhe erfolgen hätte dürfen, die der Differenz zwischen der dem Betrieb zukommenden Direktverkaufs-Referenzmengen und der tatsächlich erfolgten Direktvermarktung entsprach, so hätte sie diesbezüglich entsprechende Feststellungen treffen müssen. Da dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides eine Direktverkaufs-Referenzmenge in der Höhe von 150.000 kg zusätzlich zu der endgültig zugeteilten Menge von 51.533 kg endgültig zugeteilt wurde, ist nicht von vornherein nachvollziehbar, dass die Direktverkäufe des Beschwerdeführers diese Menge überschritten hätten.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid für den Zwölfmonatszeitraum 1997/98 - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - jedenfalls von einer als erwiesen anzunehmenden Direktverkaufsmenge von 188.715 kg ausgegangen. Es ist daher (selbst wenn man annehmen will, dass die im angefochtenen Bescheid mehrfach genannten, vom Beschwerdeführer gemeldeten 122.405 kg, die im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 direkt vermarktet worden sein sollen, von der belangten Behörde ihrer Entscheidung, ohne dass sie dies explizit zum Ausdruck brachte, zu Grunde gelegt wurden) unschlüssig, wenn die belangte Behörde andererseits annimmt, dass der Beschwerdeführer keine Änderung des Vermarktungsverhaltens glaubhaft habe machen können. Sofern die belangte Behörde mit diesen Ausführungen aber zum Ausdruck bringen wollte, dass keine ausreichende Rechtfertigung für eine Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gegeben worden sei, ist dazu zu bemerken, dass Feststellungen darüber fehlen, auf welche Umstände der Beschwerdeführer seinen Antrag gestützt hat (vgl. § 33 Abs. 1 Z 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1995) und inwieweit die belangte Behörde dem damit erstatteten Sachverhaltsvorbringen folgt.

Der pauschale Hinweis auf "unglaubwürdige Angaben" des Beschwerdeführers steht somit im Widerspruch zu der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung über eine Direktvermarktung im Umfang von 188.715 kg im Jahre 1997/98. Die Feststellung, dass keine Änderung des Vermarktungsverhaltens feststellbar gewesen sei, steht zumindest in einem Spannungsverhältnis zu den Feststellungen der belangten Behörde (da sie keine ausdrücklichen Feststellungen zum Vermarktungsverhalten im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 getroffen hat, ist unschlüssig, worauf sich diese Feststellung gründet; legt man die erwähnten, vom Beschwerdeführer gemeldeten 122.405 kg zu Grunde, ergäbe sich insoweit ein Rückgang der Direktvermarktung um rund ein Drittel, was als relevante Veränderung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 einzustufen wäre).

Die belangte Behörde hätte ausgehend von den Feststellungen zu den Direktverkäufen und allfälliger Änderungen bei diesen zu begründen gehabt, weshalb sie entweder nicht von Änderungen bei den Direktverkäufen ausgehe oder aber, weshalb sie in dem im Zwölfmonatszeitraum 1998/99 geringeren Ausmaß des Direktverkaufs keinen Grund für eine Umwandlung erblickt. Auch wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf § 41 VwGG nur insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt, als sie auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen ist, hat die Behörde darzustellen, aus welchen Gründen sie einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen annimmt oder weshalb sie ein Vorbringen nicht als erwiesen annimmt. Zur maßgeblichen Rechtsfrage der "Änderungen bei seinen Lieferungen und Direktverkäufen" fehlen aber jegliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid und jegliche Angabe, auf welches Vorbringen sich im Zusammenhang mit der Begründung des Rückgangs der Direktverkäufe der Vorwurf der belangten Behörde, die Veränderung sei nicht nachgewiesen worden, bezieht. Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass sich der Vorwurf der Erstattung unwahrer Angaben wie erwähnt explizit nur auf die Vorjahre des Zwölfmonatszeitraumes 1998/99 bezieht und aus der Begründung des Bescheides nicht klar wird, von welchen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde hinsichtlich des Zwölfmonatszeitraumes 1998/99 ausgeht (wie oben dargestellt, hat sie keine expliziten Sachverhaltsfeststellungen für diesen Zeitraum getroffen).

Mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer "keinen Beweis für den tatsächlichen Direktverkauf" liefern könne und er somit "noch weniger einen Beweis dafür liefern" könne, dass der Direktverkauf zurückgegangen sei, übersieht die belangte Behörde, dass sie selbst einen Direktverkauf von 188.715 kg für das Jahr 1997/98 als erwiesen angenommen hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher in sich widersprüchlich.

7. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die für die Abweisung des Umwandlungsantrages gegebene Begründung erlauben keine Beurteilung, ob die Abweisung des Antrages dem Gesetz entspricht. Insofern erweist sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig bzw. hat die belangte Behörde durch die unzureichende Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 16. November 2004

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170105.X00

Im RIS seit

18.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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