Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.11.2001 um 04.17 Uhr im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. auf der A13 Brennerautobahn bei km 10,8 in Richtung Norden den dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinbus gelenkt und habe 1. dabei die bei der Beförderung von Personen mit diesem Kraftfahrzeug festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Personen von 15 überschritten, weil 27 Personen befördert wurden; 2. das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besi... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Anzahl der im Kleinbus mitbeförderten Personen hat man sich als Lenker sowohl wegen des Umfanges der Lenkerberechtigung als auch wegen der Beschränkungen der Personenanzahl im Zulassungsschein (Fahrzeugschein) zu vergewissern. Die Berufung auf Unkenntnis ist nicht zielführend. Bei einer offenen Bauweise des Fahrzeuginneren ist es nicht glaubwürdig, dass man über die Anzahl der mitbeförderten Personen nicht Bescheid wusste. Dadurch bedingte Übertretungen des § 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür benötigte Lenkberechtigung ist ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB und ist Schutzweck der
Norm: , dass den Gefahren des Straßenverkehrs durch unge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 03. 03. 2002 um 20.45 Uhr auf der B 179 bei km 46.600 den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da am 28.08.2001 die Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse war, in die das Kraftfahrzeug fällt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei exkulpiert die weitläufige Bezugnahme auf in der Vergangenheit stattgefundene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren schon deshalb nicht, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitze einer entsprech... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 14.9.2000 um 16.00 Uhr in H, Sstraße, Höhe F, Richtung F, das Fahrzeug XXX ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt, da sie die im Führerschein eingetragene behördliche Bedingung Code 01.01 (Tragen einer Sehhilfe) nicht erfüllt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz. Es wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 1 FSG gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern, entsprechend den Begriffsbestimmungen des KFG, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Für die Wertung einer Straße als Straße mit öffentlichem Verkehr ist nicht ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch entscheidend, sondern das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugsverkehrs; eine Straße kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseit... mehr lesen...
Rechtssatz: Beruft sich der Beschuldigte auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt, so trifft ihn aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen. Seine (behauptete) mangelnde Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit bleibt im Berufungsverfahren unbewiesen, wenn er den Ladungen des auf seinen Antrag bestellten neurologischen Sachverständigen nicht Folge leistet. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Lenkberechtigung (Patente di Guida der Repubblica Italiana) vorweist, deren Gültigkeitsfrist bereits überschritten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, und zwar auch dann, wenn die Gültigkeit in der Folge verlängert wird, da die Gültigkeit erst bei Einkleben der Verlängerungsetikette in den Führerschein wiedererlangt wird. Schlagworte Lenkberechtigung, Führerschein, Patente di Guida, Gültigkeit, Gültigkeitsfrist, Verläng... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.10.2000, GZ.: III/S- 39.207/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) sich am 21.10.1998 um 22.04 Uhr in 8101 Gratkorn, vor dem Haus Grazer-Straße Nr. 35, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft messe und entsprechend anzeige untersuchen zu lassen, obwohl vermu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit Strafsanktion ausgestattete Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nach § 97 Abs 4 StVO liegt nicht vor, wenn ein Gendarmeriebeamter einer Person nach erfolgter Anhaltung das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges untersagt, weil diese Person nicht die erforderliche Lenkberechtigung besitzt. So stellt diese Anordnung lediglich ein Aufmerksammachen auf ein gesetzliches Verbot dar, und somit kein selbständiges Verbot nach § 97 Abs 4 StVO. Ihre Zuwiderhandlung ist daher le... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl 3-*****-99 erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die nunmehrige Berufungswerberin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3, § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1, jeweils FSG schuldig, weil sie am ** ** ****, um 08,00 Uhr, im Gemeindegebiet Berg, Grenzkontrollstelle Berg, den PKW **-***** (SK) aufgrund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte, obwohl sie ihren Hauptwohnsitz in Ö... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird § 23 FSG vom Besitzer einer Lenkberechtigung aus einem Nicht-EWR-Staat nicht eingehalten, übertritt er § 1 Abs 4 zweiter Satz FSG und nicht § 1 Abs 3 FSG. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz mit sich zu führen hat. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, am 5.5.1998 im angeführten Straßenbereich ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.6.1997, GZ: 11.1-787/96, entzogen worden war und somit eine Übertretung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen zu haben. Hiefür wurde gemäß § 37 Abs 4 Z 1 leg cit eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhäng... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen kraftfahrspezifischer Leistungsmängel im Berufungsbescheid in eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgeändert wurde, bleibt das Lenken des betreffenden Kraftfahrzeuges während des Berufungsverfahrens nach § 1 Abs 3 FSG als Lenken ohne Lenkberechtigung strafbar, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung aberkannt worden war und die Beurteilung des Berufungswerbers als "bedingt geeignet" erst aufgrund des Umsta... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Kumulation einer Mehrzahl von Einzeltaten ist der Blick auf das Ergebnis der Gesamtstrafe zu richten. Dieser darf nicht ruinös sein. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz in Laibach und nur seinen Zweitwohnsitz in Klagenfurt, so macht das Lenken eines inländischen Fahrzeuges mit dem slowenischen Führerschein im Inland keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Führerschein, slowenischer Führerschein, Zweitwohnsitz, ausländischer Hauptwohnsitz, inländisches Fahrzeug, Inländer, Lenker im Inland, ausländischer Führerschein mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Partei im Rahmen der Strafverhandlung nach Verkündung des Straferkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, so ist eine nachträglich erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Berufung, Berufungsverzicht, Verhandlung, Straferkenntnis, Straferkenntnisverkündung, Rechtsmittelverzicht mehr lesen...
1. Ziffer eins Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 8.6.1999 gegen 12.50 Uhr in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen näher bezeichneten PKW auf dem Parkplatz des Kiosk P in F-T, Lstraße in Richtung B gelenkt. Dabei sei es zum Zusammenstoß mit dem auf der B stehenden bzw anfahrenden Sattelzug gekommen. Der Beschuldigte sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung zum Lenken von Fahrzeugen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bestimmung des §37 Abs4 FSG nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 4 erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom § 37 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 37 Abs 4 wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I.Nr. 120/1997, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Auf Grund der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von über 3,5 t wäre hier demnach die Lenkberechtigung "B+E" erforderlich gewesen... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 1 Abs3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs3 leg.cit gleichgestellt (§ 1 Abs4 FSG). Schon aus diesem Grunde muss nach dem Gesetzeswor... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.2.1998, um 15.30 Uhr, in Murau, vom Wohnhaus oder dem Gärtnereibetrieb, R-straße Nr. 3 oder 1, bis zu dem ca. 200 Meter entfernten Gasthof F, R-straße Nr. 9, und mindestens die gleiche Strecke zurück, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen MU-4IXA gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden sei. Wegen Verletzung der R... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 1 Abs 3 i.V.m. § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist ausreichend umschrieben mit der Vorhaltung, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmtem Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt wurde, obwohl die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden war. Daher ist die ausgesprochene Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Schlagworte Lenkberechtigung Entziehung lenken Tatbestandsmer... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 26 01 1999 um 20 30 Uhr im Gemeindegebiet von Siegendorf auf der B 16 bei Straßenkilometer 48,5 in Richtung Eisenstadt den LKW (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2800 kg) mit dem ungarischen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei den Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1000 kg) mit dem Kennzeichen gezogen, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten... mehr lesen...
Rechtssatz: Der erhöhte Strafsatz gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG findet nur Anwendung, wenn ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges (für das der Lenker die Lenkberechtigung besitzt) und Ziehen eines Anhängers das Gewichtslimit des § 2 Abs2 Z 2 lit b FSG überschritten, ist die allgemeine Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 FSG heranzuziehen. Schlagworte Lenken eines Kraftfahrzeuges; Anhänger; Strafsanktionsnorm mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.10.1998 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet G, auf der B 67, in Richtung L, Höhe Strkm. 92,8, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen dieses gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm. § 1 Abs 3 FSG begangen. Wegen diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, einen PKW ohne Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt zu haben, entspricht dann nicht den Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs 3 FSG, wenn dem Berufungswerber anzulasten gewesen wäre, daß er nicht die Lenkberechtigung der Klasse E für den gezogenen Anhänger gehabt hatte (kein leichter Anhänger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 KFG). Zur Auswechslung dieser Tatbestandsmerkmale ist der UVS nicht berechtigt. Schlagworte Lenkberechtigung Kraftfa... mehr lesen...