RS UVS Kärnten 2000/05/09 KUVS-K2-362/6/2000

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Veröffentlicht am 09.05.2000
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Rechtssatz

Wenn die Partei im Rahmen der Strafverhandlung nach Verkündung des Straferkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, so ist eine nachträglich erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Berufung, Berufungsverzicht, Verhandlung, Straferkenntnis, Straferkenntnisverkündung, Rechtsmittelverzicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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