TE Uvs Bescheid 1999/11/10 1-0537/99

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Veröffentlicht am 10.11.1999
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Norm

FSG §1 Abs3
FSG §37 Abs3 Z1
FSG §37 Abs4 Z1
VStG §44a
  1. FSG § 1 heute
  2. FSG § 1 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 1 gültig von 01.05.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 1 gültig von 01.10.2015 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 1 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  7. FSG § 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 1 gültig von 02.04.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  11. FSG § 1 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 1 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998
  1. FSG § 37 heute
  2. FSG § 37 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 37 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. FSG § 37 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 37 gültig von 01.03.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 37 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  8. FSG § 37 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 37 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  11. FSG § 37 gültig von 14.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2001
  12. FSG § 37 gültig von 24.07.1999 bis 13.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. FSG § 37 gültig von 06.01.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  14. FSG § 37 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 37 heute
  2. FSG § 37 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 37 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. FSG § 37 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 37 gültig von 01.03.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 37 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  8. FSG § 37 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 37 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  11. FSG § 37 gültig von 14.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2001
  12. FSG § 37 gültig von 24.07.1999 bis 13.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. FSG § 37 gültig von 06.01.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  14. FSG § 37 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H F, F-T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 19.7.1999, Zl X-9323-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe auf 5.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm zu Punkt 1.) hat zu lauten "§ 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG". Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat: "H F hat am 8.6.1999 gegen 12.50 Uhr den PKW auf dem Parkplatz der Tischlerei E im Bereich des Kiosk P in F-T, Höhe Lstraße, gelenkt,Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe auf 5.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm zu Punkt 1.) hat zu lauten "§ 37 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG". Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat: "H F hat am 8.6.1999 gegen 12.50 Uhr den PKW auf dem Parkplatz der Tischlerei E im Bereich des Kiosk P in F-T, Höhe Lstraße, gelenkt,

  1. 1.)eins,
    ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein und
  2. 2.)2,
    obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,25 mg/l betragen hat."

Der gemäß § 64 Abs 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 1.300 S.Der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 1.300 S.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der zu Punkt 2.) über ihn verhängten Geldstrafe, somit 1.600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der zu Punkt 2.) über ihn verhängten Geldstrafe, somit 1.600 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Text

  1. 1.Ziffer eins
    Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 8.6.1999 gegen 12.50 Uhr in alkoholbeeinträchtigtem Zustand einen näher bezeichneten PKW auf dem Parkplatz des Kiosk P in F-T, Lstraße in Richtung B gelenkt. Dabei sei es zum Zusammenstoß mit dem auf der B stehenden bzw anfahrenden Sattelzug gekommen. Der Beschuldigte sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung zum Lenken von Fahrzeugen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen
  2. 1.)eins,
    des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG unddes Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und
  3. 2.)2,
    des § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG.des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG.
Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 1.) ATS 10.000  (10 Tage) sowie von 2.) ATS 8.000 (8 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe das gegenständliche Fahrzeug lediglich auf dem Privatparkplatz der Firma Tischlerei E gewendet, da sein Fahrzeug von LKWs vollkommen eingeschlossen gewesen sei. Dies habe er getan, während seine Gattin einen Lottoschein in der danebenliegenden Trafik abgegeben habe. Er sei etwa 7 bis 8 mal vor und zurückgefahren, bis es ihm gelungen sei, den PKW umzukehren und in Fahrtrichtung zu stellen. Dann habe wieder seine Frau die Inbetriebnahme des Fahrzeugs übernommen und sei dann von einem plötzlich startenden LKW gerammt worden, der vorher eine kleine Ausfahrt von ca 3,5 m frei gelassen hätte. Der Privatparkplatz der Firma E sei mit "Parkverboten" und mit Warnungen vor "Abschleppung auf eigene Kosten" mehrfach beschildert.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 8.6.1999 gegen 12.50 Uhr lenkte die Gattin des Beschuldigten einen PKW auf den Parkplatz der Tischlerei E in F-T, auf Höhe Lstraße. Dieser Parkplatz ist mit dem Hinweis "Parken verboten" sowie "Privatparkplatz nur für Kunden - bei Nichtbeachtung erfolgt gebührenpflichtige Abschleppung" beschildert. Eine Abschrankung befindet sich auf diesem Parkplatz nicht. Während seine Gattin einen Lottoschein im angrenzenden Kiosk P abgab, wendete der Beschuldigte den PKW durch mehrmaliges Vor- und Zurückfahren, sodass dieser nunmehr mit der Frontseite in Richtung B stand.

Eine Prüfung der Atemluft des Beschuldigten mittels Alkomaten nach dem Vorfall ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,38 mg/l.

Der Beschuldigte ist nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.4.1995 war ihm die Lenkberechtigung für die Gruppen ABCEFG gemäß § 73 Abs 1 KFG 1967 entzogen worden.Der Beschuldigte ist nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.4.1995 war ihm die Lenkberechtigung für die Gruppen ABCEFG gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 entzogen worden.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Angaben des Beschuldigten selbst angenommen. Dieser hat sowohl in seiner Be-rufung als auch in der mündlichen Verhandlung zugegeben, dass er mit dem PKW auf dem oben erwähnten Parkplatz mehrmals vor- und zurückfuhr. Hingegen wurden im Verfahren unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer den PKW vom Parkplatz auf die B lenkte, wo es zur Kollision mit einem LKW kam. Eine diesbezügliche Feststellung kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit getroffen werden.

5.1. Gemäß § 1 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.5.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Nach § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.Nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Nach § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3. Gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.Nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

5.2. Gemäß § 14 Abs 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.5.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Nach § 37a FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.Nach Paragraph 37 a, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

6. Der Beschuldigte vertritt offenbar die Auffassung, beim gegenständlichen Privatparkplatz handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, sodass die Bestimmungen des FSG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die maßgebliche Begriffsbestimmung enthält § 1 Abs 1 StVO, wonach als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Unter "Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen" ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offensteht. Der Begriff der Benutzung unter den gleichen Bedingungen kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl VwGH 28.11.1995, 95/02/0378). Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt demnach immer dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen (zB Kunden eines Betriebes) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Dass etwa der Parkplatz abgeschrankt oder sonst der Benützung durch die Allgemeinheit entzogen gewesen wäre, hat das Berufungsverfahren nicht ergeben.6. Der Beschuldigte vertritt offenbar die Auffassung, beim gegenständlichen Privatparkplatz handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, sodass die Bestimmungen des FSG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die maßgebliche Begriffsbestimmung enthält Paragraph eins, Absatz eins, StVO, wonach als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Unter "Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen" ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offensteht. Der Begriff der Benutzung unter den gleichen Bedingungen kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge vergleiche VwGH 28.11.1995, 95/02/0378). Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt demnach immer dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen (zB Kunden eines Betriebes) beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Dass etwa der Parkplatz abgeschrankt oder sonst der Benützung durch die Allgemeinheit entzogen gewesen wäre, hat das Berufungsverfahren nicht ergeben.

Beim gegenständlichen Parkplatz, der mit der Hinweistafel "Privatparkplatz nur für Kunden" gekennzeichnet ist, handelt es sich somit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da der Kreis der Kunden nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist (vgl auch VwGH 3.10.1990, 90/02/0094, 0095; 19.12.1990, 90/02/0164). Die Bestimmungen des FSG sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Beim gegenständlichen Parkplatz, der mit der Hinweistafel "Privatparkplatz nur für Kunden" gekennzeichnet ist, handelt es sich somit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da der Kreis der Kunden nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist vergleiche auch VwGH 3.10.1990, 90/02/0094, 0095; 19.12.1990, 90/02/0164). Die Bestimmungen des FSG sind daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

7.       Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses verhängte die Erstbehörde die in § 37 Abs 4 FSG gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich aber bei dieser Bestimmung nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 4 erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom § 37 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 37 Abs 4 wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine im Vergleich zu einer Übertretung des § 37 Abs 3 FSG verwerflichere Gesinnung des Täters schließen lassen bzw eine qualifizierte Form der Tatbegehung darstellen. Diese Merkmale sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats Teil des Tatvorwurfes und müssen daher als solche auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.7. Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses verhängte die Erstbehörde die in Paragraph 37, Absatz 4, FSG gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich aber bei dieser Bestimmung nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom Paragraph 37, Absatz 4, erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom Paragraph 37, Absatz 3, FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz 4, wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine im Vergleich zu einer Übertretung des Paragraph 37, Absatz 3, FSG verwerflichere Gesinnung des Täters schließen lassen bzw eine qualifizierte Form der Tatbegehung darstellen. Diese Merkmale sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats Teil des Tatvorwurfes und müssen daher als solche auch im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.

Im gegenständlichen Fall verweist die Erstbehörde in ihrem mündlich verkündeten Straferkenntnis zur Umschreibung des Tatvorwurfes auf die Anzeige des Gendarmerieposten F-S vom 8.6.1999. Aus dieser geht jedoch lediglich hervor, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. In der Anzeige wird ausdrücklich festgehalten, dass weitere Erhebungen zum Führerscheinbesitz nicht durchgeführt worden seien. Dass dem Beschuldigten der Führerschein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.4.1995 entzogen worden war, hat sich erst im weiteren Ermittlungsverfahren ergeben. Da diese Tatsache daher vom Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis nicht erfasst ist, darf sie dem Beschuldigten auch nicht durch Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 37 Abs 4 FSG angelastet werden. Eine diesbezügliche Sanierung im Berufungsverfahren war nicht möglich, da dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfes bedeuten würde.Im gegenständlichen Fall verweist die Erstbehörde in ihrem mündlich verkündeten Straferkenntnis zur Umschreibung des Tatvorwurfes auf die Anzeige des Gendarmerieposten F-S vom 8.6.1999. Aus dieser geht jedoch lediglich hervor, dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. In der Anzeige wird ausdrücklich festgehalten, dass weitere Erhebungen zum Führerscheinbesitz nicht durchgeführt worden seien. Dass dem Beschuldigten der Führerschein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.4.1995 entzogen worden war, hat sich erst im weiteren Ermittlungsverfahren ergeben. Da diese Tatsache daher vom Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis nicht erfasst ist, darf sie dem Beschuldigten auch nicht durch Anwendung des erhöhten Strafrahmens des Paragraph 37, Absatz 4, FSG angelastet werden. Eine diesbezügliche Sanierung im Berufungsverfahren war nicht möglich, da dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfes bedeuten würde.

Die hier richtigerweise anzuwendende Sanktionsnorm ist daher § 37 Abs 3 Z 1 FSG, der eine Mindeststrafe von 5.000 S vorsieht, weshalb die zu Punkt 1.) verhängte Geldstrafe auf diesen Betrag herabzusetzen war. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG liegt mangels eines beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen nicht vor.Die hier richtigerweise anzuwendende Sanktionsnorm ist daher Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, der eine Mindeststrafe von 5.000 S vorsieht, weshalb die zu Punkt 1.) verhängte Geldstrafe auf diesen Betrag herabzusetzen war. Ein Anwendungsfall des Paragraph 20, VStG liegt mangels eines beträchtlichen Überwiegens von Milderungsgründen nicht vor.

8.       Die zu Punkt 2.) von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von ATS 8.000 ist bei einem Strafrahmen von ATS 3.000 bis ATS 50.000 ebenfalls im unteren Bereich angesiedelt. Bei der Strafbemessung waren gemäß § 37a letzter Satz FSG der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Erschwerend waren daher zwei einschlägige Vorstrafen und der Alkoholisierungsgrad von 0,38 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, der doch beträchtlich über dem gesetzlich vorgesehenen Grenzwert von 0,25 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft lag, zu werten. In Anbetracht dieser Umstände ist die verhängte Geldstrafe auch unter Bedachtnahme auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (er lebt von Gattin und Mutter, kein Vermögen, 1 Mio ATS Schulden) nicht überhöht.8. Die zu Punkt 2.) von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von ATS 8.000 ist bei einem Strafrahmen von ATS 3.000 bis ATS 50.000 ebenfalls im unteren Bereich angesiedelt. Bei der Strafbemessung waren gemäß Paragraph 37 a, letzter Satz FSG der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Erschwerend waren daher zwei einschlägige Vorstrafen und der Alkoholisierungsgrad von 0,38 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, der doch beträchtlich über dem gesetzlich vorgesehenen Grenzwert von 0,25 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft lag, zu werten. In Anbetracht dieser Umstände ist die verhängte Geldstrafe auch unter Bedachtnahme auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (er lebt von Gattin und Mutter, kein Vermögen, 1 Mio ATS Schulden) nicht überhöht.

Schlagworte

Führerscheingesetz, Tatvorwurf

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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