Entscheidungen zu § 1 Abs. 3 FSG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 91-94 von 94

RS UVS Oberösterreich 1999/02/04 VwSen-106095/2/Ga/Fb

Rechtssatz: Im Berufungsfall ist der den Schuldsprüchen zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen und maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt. Die vom Berufungswerber eingewendete "Notsituation" entpuppt sich zufolge eigener Angaben als bloß dringliche Wahrnehmung eines Geschäftstermines, wobei der Beschuldigte sich nur deswegen zum Lenken des Pkw veranlaßt sah, weil die für ihn sonst als Chauffeurin fungierende Lebensgefährtin wegen Krankheit für die Hin- un... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 04.02.1999

RS UVS Kärnten 1998/10/27 KUVS-923/3/98

Rechtssatz: Beträgt die höchstens zulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge 4.150 kg (2.650 kg beim Zugfahrzeug und 1.500 kg beim Anhäger), so wurde der Umfang der vom Beschuldigten innegehabten Lenkerberechtigung der Klasse B überschritten. Um diese Kombination zu lenken, wäre zusätzlich zur Lenkerberechtigung der Klasse B eine Lenkerberechtigung der Klasse E notwendig gewesen. Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist auf die zum Tatzeitpunkt aufrechten Zulassungsdaten abzustellen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.10.1998

RS UVS Kärnten 1998/09/14 KUVS-723/1/98

Rechtssatz: Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1991 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a lit a VStG 1991 betreffenden Spruchteil ua sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters, zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 14.09.1998

RS UVS Kärnten 1998/07/08 KUVS-K1-383/5/98

Rechtssatz: Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und lenkte er trotzdem ein Fahrzeug, welches den Ausnahmen nach § 1 Abs 5 Führerscheingesetz nicht entsprach, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.07.1998

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