RS UVS Oberösterreich 2000/06/23 VwSen-107012/8/Br/Bk

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Veröffentlicht am 23.06.2000
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Rechtssatz

Bei der Kumulation einer Mehrzahl von Einzeltaten ist der Blick auf das Ergebnis der Gesamtstrafe zu richten. Dieser darf nicht ruinös sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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