TE UVS Steiermark 1999/02/26 30.16-8/99

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn Hubert P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.12.1998, GZ.: 15.1 1998/7961, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.10.1998 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet G, auf der B 67, in Richtung L, Höhe Strkm. 92,8, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen dieses gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen wäre und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG iVm. § 1 Abs 3 FSG begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 37 a FSG 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im wesentlichen ausgeführt, daß eine Bestrafung nicht gerechtfertigt wäre, da seinem Wissensstand nach das Gesamtgewicht des Zuges 3.500 Kilogramm nicht überschreiten dürfte, was zum Zeitpunkt der Kontrolle auch nicht der Fall gewesen wäre.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Dem Berufungswerber wurde ausschließlich zur Last gelegt, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zur Tatzeit ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen zu sein, gelenkt zu haben.

Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich kein verwertbarer Hinweis, wonach dem Berufungswerber, worauf noch ausdrücklich hinzuweisen sein wird, offenbar eine vollkommen andere Verwaltungsübertretung angelastet werden hätte sollen. Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, vom 19.10.1998 ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das dort mit "Lkw" bezeichnete Fahrzeug der Marke mit dem behördlichen Kennzeichen für ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 2.590 Kilogramm zugelassen ist.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 2 lit. a FSG 1997 ist Voraussetzung für die Verwendung eines solchen Kraftwagens eine Lenkerberechtigung der Klasse B. Der Berufungswerber besitzt, wie er dies im Rahmen seiner Einvernahme vom 3.12.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag zu Protokoll gab - diese Angaben wurden seitens der Berufungsbehörde amtlich nachgeprüft -, die Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, C und F.

Daraus folgt somit, daß er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, welche ihm auch im Rahmen der ersten tauglichen Verfolgungshandlung (Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 2.11.1998) im Sinne des § 32 Abs 2 VStG angelastet wurde, nicht begangen hat. Zu erwähnen ist auch, daß im Zuge der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift vom 3.12.1998, auf die bereits hingewiesen wurde, die den Gegenstand der Vernehmung bildende genaue Beschreibung der Tat mit "Übertretung nach dem FSG" angegeben wurde.

Unbeschadet dessen, daß den Feststellungen der Meldungsleger in der Strafanzeige vom 19.10.1998 nach, dem Berufungswerber anzulasten gewesen wäre, mit dem schon erwähnten Kraftfahrzeug einen ohnedies genau angeführten, sowohl dem behördlichen Kennzeichen, als auch dem höchstzulässigen Gesamtgewicht nach bezeichneten Anhänger gezogen zu haben, wofür der Berufungswerber im Sinne des FSG eine Lenkerberechtigung der Klasse E benötigt hätte, da es sich beim Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.200 Kilogramm um keinen "leichten Anhänger" im Sinne des § 2 Z 2 KFG 1967 handelt, wurde auch eine falsche Gesetzesbestimmung hinsichtlich der verhängten Strafe gemäß § 44 a Z 3 VStG zitiert, was jedoch seitens der Berufungsbehörde richtiggestellt hätte werden können. Der Ordnung halber sei an dieser Stelle ferner erwähnt, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch eine für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe fehlt. Angesichts der aufgezeigten Voraussetzungen bzw. Umstände konnte die Berufungsbehörde den Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf den tatsächlich angezeigten Sachverhalt nicht abändern, da sie damit dem Berufungswerber eine bisher nicht zur Last gelegte Tat vorhalten hätte müssen. Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG jedoch nicht berechtigt (siehe VwGH 15.3.1979, 3055/78 u.a., 23.4.1986, 85/03/0171 u. a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkberechtigung Kraftfahrzeug Anhänger Konkretisierung Tatbestandsmerkmal Auswechslung derTat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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