Norm
VStG §1 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung der T D, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 2.7.2001, Zl X-9-2000/20660, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 14.9.2000 um 16.00 Uhr in H, Sstraße, Höhe F, Richtung F, das Fahrzeug XXX ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt, da sie die im Führerschein eingetragene behördliche Bedingung Code 01.01 (Tragen einer Sehhilfe) nicht erfüllt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 14.9.2000 um 16.00 Uhr in H, Sstraße, Höhe F, Richtung F, das Fahrzeug römisch 30 ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt, da sie die im Führerschein eingetragene behördliche Bedingung Code 01.01 (Tragen einer Sehhilfe) nicht erfüllt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie sich gegen die erstbehördliche Rechtsansicht wende, wonach das einmalige Nichttragen einer Sehhilfe beim Lenken des Kraftfahrzeuges den Tatbestand des § 1 Abs 3 FSG erfülle. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte erkannt werden müssen, dass sie nicht gegen die Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG verstoßen habe und daher die im § 37 Abs 3 Z 1 FSG normierte Mindeststrafe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. Vielmehr wäre lediglich das Strafausmaß des § 37 Abs 1 FSG mit einer Mindeststrafe von lediglich ATS 500 anzuwenden gewesen. Tatsache sei, dass sie über eine gültige Lenkberechtigung verfüge und den Führerschein zur Tatzeit auch mitgeführt habe. Die Lenkberechtigung sei ihr auch zu keiner Zeit entzogen worden. Sie habe daher zum Tatzeitpunkt über eine gültige Lenkberechtigung verfügt und nicht gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen. Die ausgesprochene Mindeststrafe von ATS 5.000 sei daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr hätte lediglich eine Strafe von ATS 500 (wegen erstmaliger Übertretung des FSG) festgesetzt werden dürfen. Dafür würden auch die erläuternden Bemerkungen zum FSG sprechen, wonach es sich bei den Tatbeständen des § 37 Abs 6 FSG (ua Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen) um leichtere Delikte handle, welche die Erlassung einer Organstrafverfügung bis zu einer Höhe von ATS 1.000 ermöglichten. Auch hieraus ergebe sich, dass die Angelegenheit auch per Strafverfügung mit einer Geldstrafe unter ATS 1.000 abgewickelt werden hätte müssen und eine solche Übertretung nicht unter § 1 Abs 3 FSG falle. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschuldigten nur das Tragen einer Sehhilfe bei Nacht erforderlich mache und die Auflage/Bedingung auch nur hierauf lauten könne. Sie habe nämlich lediglich bei Dunkelheit geringfügige Sehprobleme, welche das Tragen einer Sehhilfe bei Nacht erforderlich machten. Sollte diese Einschränkung im Führerschein nicht entsprechend der ärztlichen Begutachtung vermerkt worden sein, so wäre dies nachzuholen und eine allenfalls amtsärztliche Begutachtung einzuholen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie sich gegen die erstbehördliche Rechtsansicht wende, wonach das einmalige Nichttragen einer Sehhilfe beim Lenken des Kraftfahrzeuges den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, FSG erfülle. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte erkannt werden müssen, dass sie nicht gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen habe und daher die im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG normierte Mindeststrafe im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne. Vielmehr wäre lediglich das Strafausmaß des Paragraph 37, Absatz eins, FSG mit einer Mindeststrafe von lediglich ATS 500 anzuwenden gewesen. Tatsache sei, dass sie über eine gültige Lenkberechtigung verfüge und den Führerschein zur Tatzeit auch mitgeführt habe. Die Lenkberechtigung sei ihr auch zu keiner Zeit entzogen worden. Sie habe daher zum Tatzeitpunkt über eine gültige Lenkberechtigung verfügt und nicht gegen Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen. Die ausgesprochene Mindeststrafe von ATS 5.000 sei daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr hätte lediglich eine Strafe von ATS 500 (wegen erstmaliger Übertretung des FSG) festgesetzt werden dürfen. Dafür würden auch die erläuternden Bemerkungen zum FSG sprechen, wonach es sich bei den Tatbeständen des Paragraph 37, Absatz 6, FSG (ua Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen) um leichtere Delikte handle, welche die Erlassung einer Organstrafverfügung bis zu einer Höhe von ATS 1.000 ermöglichten. Auch hieraus ergebe sich, dass die Angelegenheit auch per Strafverfügung mit einer Geldstrafe unter ATS 1.000 abgewickelt werden hätte müssen und eine solche Übertretung nicht unter Paragraph eins, Absatz 3, FSG falle. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschuldigten nur das Tragen einer Sehhilfe bei Nacht erforderlich mache und die Auflage/Bedingung auch nur hierauf lauten könne. Sie habe nämlich lediglich bei Dunkelheit geringfügige Sehprobleme, welche das Tragen einer Sehhilfe bei Nacht erforderlich machten. Sollte diese Einschränkung im Führerschein nicht entsprechend der ärztlichen Begutachtung vermerkt worden sein, so wäre dies nachzuholen und eine allenfalls amtsärztliche Begutachtung einzuholen.
Es werde der Antrag auf Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft F gestellt, mit welchem der Beschuldigten die Lenkberechtigung erteilt worden sei sowie auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung lediglich bei Dunkelheit (Nacht) eine Sehhilfe zu tragen habe. Zur Tatzeit am Nachmittag des 14.9.2000 sei es hell gewesen und habe die Beschuldigte sohin keinerlei Seheinschränkungen gehabt. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei Tag einen Sehbehelf zu tragen und habe daher gegen keinerlei Bedingungen/Auflagen verstoßen. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte daher erkannt werden müssen, dass sie gegen keinerlei Bestimmungen des FSG verstoßen habe und sich daher nach § 37 FSG nicht strafbar machen habe können. Das Strafverfahren wäre ohne Verhängung einer Geldstrafe einzustellen gewesen. Doch selbst für den bestrittenen Fall, dass die behördliche Bedingung Code 01.01 nicht auf die Nacht beschränkt gewesen und auf die Nacht zu beschränken sei, sei die Beschuldigte persönlich der festen Überzeugung gewesen, dass sie eine solche Sehhilfe lediglich bei Nacht zu tragen habe (weil sie bei Tag keinerlei Sehbeeinträchtigungen habe). Sie habe sich diesbezüglich daher in einem relevanten Rechtsirrtum befunden, der ein allfälliges Verschulden als gering erkennen lasse. Die Folgen der Tat seien ebenfalls unbedeutend gewesen, weil die Beschuldigte bei Tag ohne jede Beeinträchtigung sehe. Es seien sohin die Voraussetzungen des § 21 VStG gegeben und hätte die Erstbehörde ohne Ermessensspielraum auf Grundlage dieser Bestimmung von der Verhängung einer Geldstrafe absehen oder sich allenfalls mit einer förmlichen Ermahnung begnügen müssen. Aus diesem Grund erweise sich die bekämpfte Bestrafung sohin als rechtswidrig.Es werde der Antrag auf Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft F gestellt, mit welchem der Beschuldigten die Lenkberechtigung erteilt worden sei sowie auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschuldigte im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung lediglich bei Dunkelheit (Nacht) eine Sehhilfe zu tragen habe. Zur Tatzeit am Nachmittag des 14.9.2000 sei es hell gewesen und habe die Beschuldigte sohin keinerlei Seheinschränkungen gehabt. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei Tag einen Sehbehelf zu tragen und habe daher gegen keinerlei Bedingungen/Auflagen verstoßen. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte daher erkannt werden müssen, dass sie gegen keinerlei Bestimmungen des FSG verstoßen habe und sich daher nach Paragraph 37, FSG nicht strafbar machen habe können. Das Strafverfahren wäre ohne Verhängung einer Geldstrafe einzustellen gewesen. Doch selbst für den bestrittenen Fall, dass die behördliche Bedingung Code 01.01 nicht auf die Nacht beschränkt gewesen und auf die Nacht zu beschränken sei, sei die Beschuldigte persönlich der festen Überzeugung gewesen, dass sie eine solche Sehhilfe lediglich bei Nacht zu tragen habe (weil sie bei Tag keinerlei Sehbeeinträchtigungen habe). Sie habe sich diesbezüglich daher in einem relevanten Rechtsirrtum befunden, der ein allfälliges Verschulden als gering erkennen lasse. Die Folgen der Tat seien ebenfalls unbedeutend gewesen, weil die Beschuldigte bei Tag ohne jede Beeinträchtigung sehe. Es seien sohin die Voraussetzungen des Paragraph 21, VStG gegeben und hätte die Erstbehörde ohne Ermessensspielraum auf Grundlage dieser Bestimmung von der Verhängung einer Geldstrafe absehen oder sich allenfalls mit einer förmlichen Ermahnung begnügen müssen. Aus diesem Grund erweise sich die bekämpfte Bestrafung sohin als rechtswidrig.
3. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschuldigte lenkte um 16.00 Uhr des 14.9.2000 den PKW mit dem Kennzeichen XXX in H auf der Sstraße in Fahrtrichtung F. Auf Höhe des F wurde sie vom Meldungsleger BI F R einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschuldigte beim Lenken des PKW's keine Brille getragen hat, obwohl im Führerschein der Code "01.01" - dieser Zahlencode verpflichtet die Beschuldigte zum Tragen einer Brille - eingetragen war.Die Beschuldigte lenkte um 16.00 Uhr des 14.9.2000 den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 in H auf der Sstraße in Fahrtrichtung F. Auf Höhe des F wurde sie vom Meldungsleger BI F R einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschuldigte beim Lenken des PKW's keine Brille getragen hat, obwohl im Führerschein der Code "01.01" - dieser Zahlencode verpflichtet die Beschuldigte zum Tragen einer Brille - eingetragen war.
Dieser - im Wesentlichen unbestritten gebliebene - Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, vom 30.9.2000 den eingeholten Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft D sowie die zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers BI F R und der E B (Sachbearbeiterin in der Führerscheinstelle der Bezirkshauptmannschaft D).
4. Im gegenständlichen Fall kommt der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob die nicht beachtete Vorschreibung des Tragens einer Brille rechtlich gesehen eine Bedingung oder nur eine Auflage darstellt.
4.1. Gemäß § 37 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ATS 500 bis zu ATS 30.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Gesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.4.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ATS 500 bis zu ATS 30.000, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Gesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.
Unter diese Bestimmung würde ua auch ein Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille fallen, wenn das Tragen der Brille im Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung als Auflage vorgeschrieben wäre.
4.2. Nach Abs 3 Z 1 des § 37 FSG ist eine Mindeststrafe von ATS 5.000 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 zu verhängen. Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.4.2. Nach Absatz 3, Ziffer eins, des Paragraph 37, FSG ist eine Mindeststrafe von ATS 5.000 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, zu verhängen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Unter diese Bestimmung würde ua auch ein Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Brille fallen, wenn das Tragen der Brille im Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung als Bedingung vorgeschrieben wäre.
5.1. Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2).5.1. Nach Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,).
Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens einer Brille sowohl eine Bedingung als auch eine Auflage in Betracht kommt: Wenn das ärztliche Gutachten feststelle, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur dann ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit gestattet werden könne, wenn Brillen einer gewissen Stärke getragen würden, handle es sich um eine Bedingung, deren Nichteinhaltung die Ungültigkeit der Lenkberechtigung zur Folge hätte. Eine Auflage wäre demgegenüber eine zusätzliche Sicherheitsbestimmung (etwa die Auflage für leicht Fehlsichtige, eine Gewohnheitsbrille zu tragen), deren Nichteinhaltung nicht unbedingt unmittelbare negative Folgen für die Verkehrssicherheit haben müsse und rechtlich gesehen die Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht berühre, sondern allenfalls nur strafbar wäre.
5.2. Nach § 13 Abs 2 FSG ist in den Führerschein jede gemäß § 8 Abs 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen.5.2. Nach Paragraph 13, Absatz 2, FSG ist in den Führerschein jede gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen.
6. Weder im Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs 4 und Abs 5 FSG vom 22.9.1998 noch in der entsprechenden Eintragung in den Führerschein der Beschuldigten kommt klar zum Ausdruck, ob es sich bei der hier gegenständlichen Einschränkung um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt. Lediglich aus dem ärztlichen Gutachten vom 14.9.1998 ergibt sich, dass der untersuchende Arzt von der Notwendigkeit einer Bedingung ausgegangen ist. Diesem Gutachten kommt jedoch keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu.6. Weder im Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5, FSG vom 22.9.1998 noch in der entsprechenden Eintragung in den Führerschein der Beschuldigten kommt klar zum Ausdruck, ob es sich bei der hier gegenständlichen Einschränkung um eine Bedingung oder um eine Auflage handelt. Lediglich aus dem ärztlichen Gutachten vom 14.9.1998 ergibt sich, dass der untersuchende Arzt von der Notwendigkeit einer Bedingung ausgegangen ist. Diesem Gutachten kommt jedoch keine unmittelbare rechtliche Wirkung zu.
Die gegenständliche Vorschreibung des Tragens einer Brille ist somit als Grundlage für eine Verwaltungsübertretung nicht ausreichend bestimmt.
7. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus § 2 Abs 3 bis 5 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) mittelbar ergibt, dass der im gegenständlichen Fall eingetragene Code 01.01 für eine Verwendung als Bedingung und der Code 101.01 für eine Verwendung als Auflage vorgesehen wäre. Dies ändert aber nichts am obigen Ergebnis, dass die erwähnte bescheidmäßige Vorschreibung bzw die Eintragung im Führerschein als verwaltungsstrafrechtliche Grundlage nicht die erforderliche Klarheit und Verständlichkeit für den Beschuldigten aufweist. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der § 2 Abs 6 FSG-DV vorschreibt, dass einer Person, der ein Führerschein mit einem der vorgenannten Zahlencodes ausgehändigt wird, deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen ist. Von einer solchen Information an die Beschuldigte durch ein Merkblatt anlässlich der Aushändigung des Führerscheins kann aber auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.7. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich aus Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) mittelbar ergibt, dass der im gegenständlichen Fall eingetragene Code 01.01 für eine Verwendung als Bedingung und der Code 101.01 für eine Verwendung als Auflage vorgesehen wäre. Dies ändert aber nichts am obigen Ergebnis, dass die erwähnte bescheidmäßige Vorschreibung bzw die Eintragung im Führerschein als verwaltungsstrafrechtliche Grundlage nicht die erforderliche Klarheit und Verständlichkeit für den Beschuldigten aufweist. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Paragraph 2, Absatz 6, FSG-DV vorschreibt, dass einer Person, der ein Führerschein mit einem der vorgenannten Zahlencodes ausgehändigt wird, deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen ist. Von einer solchen Information an die Beschuldigte durch ein Merkblatt anlässlich der Aushändigung des Führerscheins kann aber auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.
8. Zusammenfassend ist daher aus verwaltungsstrafrechtlicher Sicht Folgendes festzuhalten:
Voraussetzung für die objektive Strafbarkeit eines Verhaltens als Nichterfüllung einer Bedingung ist im gegenständlichen Zusammenhang, dass sich aus dem Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung eindeutig der Charakter der Vorschreibung als Bedingung ergibt. Voraussetzung für eine subjektive Vorwerfbarkeit eines solchen Verstoßes ist, dass der betreffenden Person entsprechend dem § 2 Abs 6 FSG-DV die Bedeutung eines verwendeten Zahlencodes in einem Merkblatt zur Kenntnis gebracht wird. Dabei sollte insbesondere auch zum Ausdruck kommen, dass die Nichtbeachtung einer Bedingung die Gültigkeit der Lenkberechtigung berührt und als Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zu ahnden ist. Weiters wäre es sicher ratsam, dass sich die Behörde vom Führerscheinempfänger den Erhalt des Merkblattes schriftlich bestätigen lässt.Voraussetzung für die objektive Strafbarkeit eines Verhaltens als Nichterfüllung einer Bedingung ist im gegenständlichen Zusammenhang, dass sich aus dem Bescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung eindeutig der Charakter der Vorschreibung als Bedingung ergibt. Voraussetzung für eine subjektive Vorwerfbarkeit eines solchen Verstoßes ist, dass der betreffenden Person entsprechend dem Paragraph 2, Absatz 6, FSG-DV die Bedeutung eines verwendeten Zahlencodes in einem Merkblatt zur Kenntnis gebracht wird. Dabei sollte insbesondere auch zum Ausdruck kommen, dass die Nichtbeachtung einer Bedingung die Gültigkeit der Lenkberechtigung berührt und als Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zu ahnden ist. Weiters wäre es sicher ratsam, dass sich die Behörde vom Führerscheinempfänger den Erhalt des Merkblattes schriftlich bestätigen lässt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Führerschein, Brillen, Unklarheit; ob als Auflage oder Bedingung gemeint, keine Bestrafung möglichZuletzt aktualisiert am
16.05.2018