§ 2 FSG-DV Eintragungen in den Führerschein

FSG-DV - Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Führerschein enthält:

1.

auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)

Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)

Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)

Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,

d)

Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e.

das Ablaufdatum des Führerscheines,

f)

die Ausstellungsbehörde,

g)

die Führerscheinnummer,

h)

ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)

die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)

die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

2.

auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)

die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)

das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)

das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

d)

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.

e)

ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

3.

auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01.

Brille

01.02.

Kontaktlinse(n)

01.05.

Augenschutz

01.06.

Brille oder Kontaktlinsen

01.07.

Spezifische optische Hilfe

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01.

Prothese/Orthese der Arme

03.02.

Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10.

Angepasste Schaltung

10.02.

Automatische Wahl des Getriebegangs

10.04.

Angepasste Schalteinrichtung

15.

Angepasste Kupplung

15.01.

Angepasstes Kupplungspedal

15.02.

Handkupplung

15.03.

Automatische Kupplung

15.04.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

20.

Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01.

Angepasstes Bremspedal

20.03.

Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04.

Bremspedal mit Gleitschiene

20.05.

Bremspedal (Kipppedal)

20.06.

Mit der Hand betätigte Bremse

20.07.

Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)

20.09.

Angepasste Feststellbremse

20.12.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

20.13.

Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14.

Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

25.

Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01.

Angepasstes Gaspedal

25.03.

Gaspedal (Kipppedal)

25.04.

Handgas

25.05.

Mit dem Knie betätigter Gashebel

25.06.

Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

25.08.

Gaspedal links

25.09.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

31.

Anpassungen und Sicherungen der Pedale

31.01.

Extrasatz Parallelpedale

31.02.

Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

31.03.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

31.04.

Bodenerhöhung

32.

Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

32.01.

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

32.02.

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

33.

Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

33.01.

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

33.02.

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.02.

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.03.

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.04.

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.05.

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

40.

Angepasste Lenkung

40.01.

Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)

40.05.

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

40.06.

Angepasste Position des Lenkrads

40.09.

Fußlenkung

40.11.

Assistenzeinrichtung am Lenkrad

40.14.

Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

40.15.

Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

42.

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

42.01.

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

42.03.

Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

42.05.

Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

43.

Sitzposition des Fahrzeugführers

43.01.

Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02.

Der Körperform angepasster Sitz

43.03.

Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

43.04.

Führersitz mit Armlehne

43.06.

Angepasster Sicherheitsgurt

43.07.

Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

44.

Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01.

Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02.

Angepasste Vorderradbremse

44.03.

Angepasste Hinterradbremse

44.04.

Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

44.08.

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

44.09.

Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)

44.10.

Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)

44.11.

Angepasste Fußraste

44.12.

Angepasster Handgriff

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

46.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

47.

Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

a

links

b

rechts

c

Hand

d

Fuß

e

Mitte

f

Arm

g

Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

61.

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

62.

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

63.

Fahren ohne Beifahrer

64.

Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

65.

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

66.

Ohne Anhänger

67.

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

68.

Kein Alkohol

69.

Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)

73.

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79.

(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01.

Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05.

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06.

Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

80.

Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81.

Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

95.

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)

96.

Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

97.

Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104

Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

110

Verlängerung der Probezeit

110.01

Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02

Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03

Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111

Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG

(Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)

114.

Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres

115.

Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2

116.

Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A

120.

Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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