Entscheidungen zu § 2 FSG-DV

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TE Uvs Bescheid 2002/1/2 1-0571/01

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 14.9.2000 um 16.00 Uhr in H, Sstraße, Höhe F, Richtung F, das Fahrzeug XXX ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug falle, gelenkt, da sie die im Führerschein eingetragene behördliche Bedingung Code 01.01 (Tragen einer Sehhilfe) nicht erfüllt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz. Es wurde... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 02.01.2002

RS UVS Vorarlberg 2002/01/02 1-0571/01

Rechtssatz: Nach § 5 Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass für eine Vorschreibung des Tragens... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.01.2002

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