Gesamte Rechtsvorschrift FSG-DV

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

FSG-DV
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Stand der Gesetzesgebung: 21.12.2020

1. Abschnitt Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

§ 1 FSG-DV Aussehen des Führerscheines


(1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

§ 2 FSG-DV Eintragungen in den Führerschein


(1) Der Führerschein enthält:

1.

auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)

Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)

Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)

Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,

d)

Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e.

das Ablaufdatum des Führerscheines,

f)

die Ausstellungsbehörde,

g)

die Führerscheinnummer,

h)

ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)

die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)

die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

2.

auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung

a)

die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)

das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)

das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

d)

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.

e)

ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

3.

auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01.

Brille

01.02.

Kontaktlinse(n)

01.05.

Augenschutz

01.06.

Brille oder Kontaktlinsen

01.07.

Spezifische optische Hilfe

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01.

Prothese/Orthese der Arme

03.02.

Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10.

Angepasste Schaltung

10.02.

Automatische Wahl des Getriebegangs

10.04.

Angepasste Schalteinrichtung

15.

Angepasste Kupplung

15.01.

Angepasstes Kupplungspedal

15.02.

Handkupplung

15.03.

Automatische Kupplung

15.04.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

20.

Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01.

Angepasstes Bremspedal

20.03.

Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04.

Bremspedal mit Gleitschiene

20.05.

Bremspedal (Kipppedal)

20.06.

Mit der Hand betätigte Bremse

20.07.

Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)

20.09.

Angepasste Feststellbremse

20.12.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

20.13.

Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14.

Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

25.

Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01.

Angepasstes Gaspedal

25.03.

Gaspedal (Kipppedal)

25.04.

Handgas

25.05.

Mit dem Knie betätigter Gashebel

25.06.

Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

25.08.

Gaspedal links

25.09.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

31.

Anpassungen und Sicherungen der Pedale

31.01.

Extrasatz Parallelpedale

31.02.

Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

31.03.

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

31.04.

Bodenerhöhung

32.

Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

32.01.

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

32.02.

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

33.

Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

33.01.

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

33.02.

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.02.

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.03.

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.04.

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.05.

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

40.

Angepasste Lenkung

40.01.

Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)

40.05.

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

40.06.

Angepasste Position des Lenkrads

40.09.

Fußlenkung

40.11.

Assistenzeinrichtung am Lenkrad

40.14.

Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

40.15.

Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

42.

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

42.01.

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

42.03.

Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

42.05.

Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

43.

Sitzposition des Fahrzeugführers

43.01.

Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02.

Der Körperform angepasster Sitz

43.03.

Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

43.04.

Führersitz mit Armlehne

43.06.

Angepasster Sicherheitsgurt

43.07.

Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

44.

Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01.

Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02.

Angepasste Vorderradbremse

44.03.

Angepasste Hinterradbremse

44.04.

Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

44.08.

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

44.09.

Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)

44.10.

Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)

44.11.

Angepasste Fußraste

44.12.

Angepasster Handgriff

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

46.

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

47.

Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

a

links

b

rechts

c

Hand

d

Fuß

e

Mitte

f

Arm

g

Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

61.

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

62.

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

63.

Fahren ohne Beifahrer

64.

Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

65.

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

66.

Ohne Anhänger

67.

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

68.

Kein Alkohol

69.

Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)

73.

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79.

(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01.

Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04.

Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05.

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06.

Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

80.

Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81.

Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

95.

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)

96.

Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

97.

Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104

Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

110

Verlängerung der Probezeit

110.01

Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02

Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03

Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111

Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG

(Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)

114.

Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres

115.

Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2

116.

Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A

120.

Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

§ 3 FSG-DV Vorgangsweise bei der Eintragung


(1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.

(2) Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 79.01 oder 79.02 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist ist auf Seite 1 des Führerscheines unter Punkt 4b einzutragen. Anlässlich jeder Neuausstellung eines Führerscheines ist gleichzeitig die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist neuerlich zu berechnen und einzutragen.

(3) Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. bei der Klasse D(DE) das Datum des 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)

(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.

§ 4 FSG-DV Kostenbeitrag


Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,40 Euro an die Behörde zu leisten.

2. Abschnitt Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5 FSG-DV Antragstellung


Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (§ 78 Abs. 2 KFG 1967) gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.

§ 6 FSG-DV Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen


(1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung von mindestens einer Stunde und praktischen Übungen von mindestens vier Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln; die Gesamtdauer der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen darf jedoch sechs Stunden nicht unterschreiten. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

1.

Sicherheit und Selbstschutz,

2.

Rettung aus akuter Gefahr,

3.

Notruf,

4.

Wiederbelebung (inklusive Defibrillation),

5.

Blutstillung,

6.

Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes.

(1a) Die theoretische Unterweisung im Ausmaß von höchstens zwei Stunden kann durch Absolvieren eines computerunterstützten E-learning-Programmes ersetzt werden, mit dem alle wesentlichen Inhalte der theoretischen Unterweisung behandelt werden. Dieses E-learning Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:

1.

eine Identitätskontrolle durch eine entsprechend dem Stand der Technik anerkannte elektronische Authentifizierung oder Identifikation (2-Faktor-Authentifizierung, Bürgerkarte oä), mit der sichergestellt wird, dass der Bewerber persönlich das Programm durchgearbeitet hat,

2.

eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde und

3.

die positive Absolvierung eines Abschlusstests.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:

1.

des Roten Kreuzes,

2.

des Arbeiter-Samariter-Bundes,

3.

des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,

4.

einer Ärztekammer,

5.

des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,

6.

der Johanniter-Unfall-Hilfe,

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 227/2019)

8.

sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.

Es sind die Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen anzuerkennen, die am Ort ihrer Niederlassung jeweils befugt sind, Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall abzuhalten, wobei bei den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Institutionen die Befugnis zur Durchführung von Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall gemäß Abs. 1 vermutet wird. Bei den in Z 4, 5 und 8 genannten Fällen ist die Bescheinigung über die Absolvierung der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemeinsam mit einem Nachweis der Befugnis zur Durchführung dieser Unterweisungen der jeweiligen Institution vorzulegen, widrigenfalls eine Anerkennung der Bestätigung zu versagen ist. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.

(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,

2.

Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,

3.

die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und

4.

das Datum der Ausstellung.

(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Unterweisung ist, sofern sie nicht gemäß Abs. 1a durch ein E-learning-Programm ersetzt wird, durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.

(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch

1.

das Doktorat der gesamten Heilkunde,

2.

eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,

3.

eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,

4.

eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,

5.1.

ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,

5.2.

ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,

6.

den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,

7.

eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,

8.

den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“„ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,

9.

den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,

10.

den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,

11.

den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,

12.

eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,

13.

eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,

14.

eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder

15.

eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.

§ 6a FSG-DV


(1) Die praktische Ausbildung gemäß § 18a Abs. 1 Z 2 und § 18a Abs. 2 Z 2 FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt. Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.

(3) Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der durchführenden Stelle,

2.

den Namen des Instruktors,

3.

das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.

(4) Für die praktische Ausbildung gilt § 114 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.

(5) Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.

§ 7 FSG-DV Berechtigung zum Lenken von Krafträdern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B


(1) Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat. Dabei können einige dieser Unterrichtseinheiten auch auf Krafträdern mit höheren technischen Werten absolviert werden, zumindest eine Unterrichtseinheit hat jedoch auf einem Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu erfolgen. Einem Bewerber um eine Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG der im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A2 oder A praktische Unterrichtseinheiten absolviert hat, sind diese Ausbildungsteile anzurechnen, wenn die letzte absolvierte Unterrichtseinheit nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Diese Fahrübungen können in Fahrschulen und bei Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, durchgeführt werden. Fahrübungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen jedoch nur unter Anleitung eines Fahrlehrers für die Klasse A durchgeführt werden. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sechs Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.

(2) Die praktischen Fahrübungen müssen insbesondere folgende Übungen beinhalten:

1.

aus dem Stand mit dem Motorrad eine enge Rechtskurve fahren;

2.

einen etwa acht Schritte durchmessenden Kreis fahren, wobei richtige Blickführung und gleichmäßiges Gasgeben Voraussetzung sind;

3.

Slalom mit Handling-Kontrolle;

4.

Bremsen auf einer geraden Strecke: nur mit der Hinterradbremse bis kurz vor dem Blockieren der Räder, nur mit der Vorderradbremse sowie mit beiden Bremsen gemeinsam;

5.

in eine Kurve hineinbremsen bis zum Fahrzeugstillstand;

6.

eine enge Spurgasse so langsam wie möglich durchfahren.

§ 7a FSG-DV (weggefallen)


§ 7a FSG-DV seit 28.02.2022 weggefallen.

3. Abschnitt Ausländische Führerscheine

§ 8 FSG-DV Berechtigungsumfang ausländischer EWR-Führerscheine


(1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30. 12. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU, ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)

(4) Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist. Die Fristberechnung gemäß § 15 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist zu beachten. Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) sind jedoch auf fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr auf zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, zu befristen. Für diese Neuausstellung eines Führerscheines sind sowohl der bisherige österreichische Führerschein als auch der nationale Führerschein, sofern er dem Antragsteller überlassen wurde, der Behörde abzuliefern.

§ 9 FSG-DV Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen


(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

1.

für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien;

2.

für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.

(2) Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk „gilt nicht in Österreich“ anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.

§ 10 FSG-DV (weggefallen)


§ 10 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

4. Abschnitt Lenkberechtigung für die Klasse AM

§ 11 FSG-DV Voraussetzungen für den Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse AM


(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweist:

1.

Vorschriften,

1.1.

Bedeutung der einzelnen Verkehrszeichen für den Lenker eines Motorfahrrades,

1.2.

Vorrangregeln,

1.3.

ausgewählte verkehrsrechtliche Vorschriften, wie insbesondere Vertrauensgrundsatz, Verkehrsunfälle, Fahrregeln, bevorzugte Straßenbenützer, Arm- und Lichtzeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr, besondere Vorschriften über den Verkehr mit Motorfahrrädern, Fußgängerverkehr (Fußgängerzone, Wohnstraße), Eisenbahnkreuzungen, Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, Sondervorschriften für Krafträder, Pflichten des Lenkers, Verwendungspflicht für Sturzhelm, Fahrdynamik einspuriger Kraftfahrzeuge;

2.

Grundkenntnisse über Verhalten in konkreten Situationen, Erkennen und Vermeiden von Gefahren, Partnerkunde, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967 sowie

3.

spezifische Problemkreise der Altersgruppe der 15- und 16jährigen, wie Alkohol, Drogen, Freizeitverhalten mit Fahrzeugen (Gruppenverhalten), technische Manipulation am Fahrzeug und rechtliche Folgen, Unfallrisiko und Unfallverhalten von Jugendlichen, Umweltverhalten.

(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 zweiter Satz genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 zweiter Satz genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.

(3) Die Prüfung ist in Räumlichkeiten abzunehmen, die einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten.

(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:

1.

Sachverständige gemäß § 34a FSG,

2.

Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung,

2a.

Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,

3.

Lehrer, die das einwöchige Seminar für die unverbindliche Übung bzw. für den Schulversuch „Vorbereitung auf die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr in der 9. Schulstufe“ erfolgreich absolviert haben und den entsprechenden Unterricht erteilen,

4.

Personen mit mindestens dreijähriger Erfahrung in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit, die in den Bereichen Rechtskunde, Sicherheits- und Gefahrenlehre und psychologische Situationen des Jugendlichen besonders unterwiesen worden sind, wenn sie bei einer zur Abnahme der Prüfung befugten Stelle tätig sind oder

5.

Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie, mit besonderen Erfahrungen bei der Vollziehung verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie in der Verkehrssicherheitsarbeit oder Jugendarbeit.

Die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von geeignetem Personal der jeweiligen Stelle, die die Prüfung abnimmt, durchgeführt werden.

(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen. Die ausbildende Stelle hat die Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse AM drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.

§ 12 FSG-DV (weggefallen)


§ 12 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

§ 13 FSG-DV (weggefallen)


§ 13 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

5. Abschnitt Zweite Ausbildungsphase

§ 13a FSG-DV Perfektionsfahrten


(1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:

1.

Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,

2.

ökonomisches Fahren,

3.

Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,

4.

Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,

5.

Befahren von komplexen Querstellen,

6.

Überholen,

7.

Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik

8.

kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,

9.

Durchführen von Nebentätigkeiten,

10.

Gefahrenvermeidungstraining,

11.

Dynomentraining und 3A-Training,

12.

Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und

13.

Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.

(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.

Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,

2.

Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,

3.

Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,

4.

Gegenüberstellung der beiden Fahrten,

5.

Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.

Die Fahrten gemäß Z 1 und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.

(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst

1.

eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,

2.

ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.

(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:

1.

ökonomisches Fahren,

2.

Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,

3.

Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,

4.

Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,

5.

Befahren von komplexen Querstellen,

6.

Überholen,

7.

Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,

8.

Gefahrenvermeidungstraining,

9.

Dynomentraining und 3A-Training.

Die Perfektionsfahrt und das Gespräch sind nach Möglichkeit in Gruppen durchzuführen, deren Größe höchstens zwei Teilnehmer betragen darf. Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen. Während der Perfektionsfahrt muss vom Ausbildner zu den Teilnehmern eine Funkverbindung bestehen, mittels derer Anweisungen und Hinweise gegeben werden können. Die Teilnehmer haben die Perfektionsfahrt auf einem Motorrad zu absolvieren, zu dessen Lenken sie unbeschadet des § 4a Abs. 5 letzter Satz FSG befugt sind. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt. Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.

(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:

1.

Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)

2.

Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.

eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und

b.

die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben

3.

besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.

(4a) Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der durchführenden Stelle,

2.

den Namen des Instruktors,

3.

das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.

(4b) Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.

(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.

§ 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining


(1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.

(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil:

a)

fahrphysikalische Grundlagen,

b)

Bremstechnik,

c)

mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,

d)

Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,

e)

passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug;

f)

Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.

2.

Praktischer Teil:

a)

Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,

b)

Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),

c)

Bremsausweichübung,

d)

Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,

e)

richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und

f)

Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges;

g)

richtige Kindersicherung.

(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Theoretischer Teil:

a)

fahrphysikalische Grundlagen,

b)

Blicktechnik,

c)

Bremstechnik, einschließlich der Vorteile eines Antiblockiersystems,

d)

Kurvenfahrstile,

e)

Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,

f)

richtiges Abstandhalten;

2.

Praktischer Teil:

a)

Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,

b)

Lenktechnik,

c)

Bremsübungen, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,

d)

Bremsausweichübung,

e)

Kurventechnik,

f)

Handlingtraining,

g)

Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.

Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, zu dessen Lenken er aufgrund seiner Lenkberechtigung befugt ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.

(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des 24. Lebensjahres;

2.

mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;

3.

keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;

4.

keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;

5.

Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:

a)

im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:

aa)

wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,

bb)

lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings

cc)

verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;

b)

im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:

aa)

pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,

bb)

Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;

6.

theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:

a)

16 Stunden allgemeine Ausbildung,

b)

je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse

c)

Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.

Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Z 1 Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.

(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:

1.

Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);

2.

Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;

3.

Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;

4.

Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;

5.

Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;

6.

Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;

7.

Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;

8.

Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;

9.

Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und

10.

Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.

Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.

(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über

1.

das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,

2.

das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,

3.

die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können

zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.

§ 13c FSG-DV Verkehrspsychologisches Gruppengespräch und Gefahrenwahrnehmungstraining


(1) Im Rahmen des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs sind die für Fahranfänger klassenspezifischen typischen Unfalltypen, insbesondere der Alleinunfall und die zugrunde liegenden Unfallrisiken, wie beispielsweise Selbstüberschätzung, geringe soziale Verantwortungsbereitschaft oder Auslebenstendenzen unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer zu erarbeiten. Darüber hinaus hat auch eine individuelle Risikobetrachtung zu erfolgen, wobei die Teilnehmer dahin gehend anzuleiten sind, sich über potentiell unfallkausale persönliche Schwächen im Allgemeinen, aber vor allem auch im speziellen Zusammenhang mit situationsspezifischen Außenreizen (die zu erhöhter Irritierbarkeit, erhöhter Impulsivität, situationsspezifischer reaktiver Aggressivität oder Selbstüberforderung führen können) sowie mit Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch bewusst zu werden und darauf aufbauend individuelle unfallpräventive Lösungsstrategien zu erarbeiten.

(2) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat bei Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B zwei, bei Besitzern einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A eineinhalb Unterrichtseinheiten zu umfassen.

(3) Zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014, die eine Ausbildung zum

1.

Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, oder

2.

Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 427/2002

absolviert haben.

(4) Psychologen, die sich in Ausbildung zum Kursleiter gemäß § 7 Abs. 1 FSG-NV oder Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 FSG-GV befinden, sind zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs befugt, wenn sie

1.

die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a absolviert und

2.

an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 4 Z 2 und 3 FSG als Hospitant teilgenommen haben.

Die Psychologen haben die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG von der Absolvierung dieser Ausbildung zu verständigen.

(5) Psychologen, die verkehrspsychologische Gruppengespräche für die Klassen A1, A2 oder A durchführen, müssen zusätzlich über eine Lenkberechtigung der Klasse A1, A2 oder A verfügen oder den Code 111 in ihrem Führerschein eingetragen haben.

(6) Das Gefahrenwahrnehmungstraining hat im Anschluss an das verkehrspsychologische Gruppengespräch stattzufinden und aus folgenden Inhalten in der Dauer von eineinhalb Unterrichtseinheiten zu bestehen:

1.

Schulung der rechtzeitigen visuellen Gefahrenwahrnehmung in konkreten, potentiell gefährlichen Situationen, etwa durch geeignete Filmausschnitte, unter aktiver Mitarbeit der Teilnehmer. Zu erarbeiten sind insbesondere das richtige Beobachten in der Situation, die Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Situationsmerkmale und die Einschätzung, wie sich die Situation entwickeln könnte;

2.

die Teilnehmer sind anzuleiten, sich über das Ausmaß der mit der jeweiligen Situation verbundenen Gefahr bewusst zu werden;

3.

Erarbeitung von auf die jeweilige potentiell gefährliche Situation abgestimmten, unfallpräventiven Verhaltensreaktionen, wobei generell die Notwendigkeit einer defensiven Fahrweise ins Bewusstsein der Teilnehmer gerückt werden soll;

4.

mentales Festigen bzw. Einüben der im Gefahrenwahrnehmungstraining erarbeiteten situationsbedingten unfallpräventiven Verhaltensreaktionen.

Für die Gruppengröße und die zur Durchführung berechtigten Personen gelten die Voraussetzungen gemäß § 13c Abs. 2 bis 5.

§ 13d FSG-DV Gebühren


Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten:

 

1.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5 ………..……………………..…

200 €,

2.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß § 13b Abs. 4 ...

80 €.

 

6. Abschnitt Besondere Maßnahmen des Vormerksystems

§ 13e FSG-DV Arten von Maßnahmen


(1) Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.

(2) Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

1.

bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,

2.

physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,

3.

Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,

4.

Verteilung der Ladung,

5.

Auswirkungen der Überladung auf die Achse,

6.

Fahrzeugstabilität und

7.

Schwerpunkt des Fahrzeuges.

Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Sofern Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als fünfzehn Teilnehmer umfassen.

(3) Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:

1.

Fahrschulen,

2.

der Fachverband der Fahrschulen,

3.

Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,

4.

Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie

5.

sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.

Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

(4) Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

1.

Crashphysik und Unfallentstehung,

2.

Unfallmedizin,

3.

Unfallstatistik,

4.

Recht,

5.

Behandlung typischer Einwände,

6.

Sicherungstechnik im Fahrzeug.

Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Sofern Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Gruppen abgehalten werden, dürfen diese nicht mehr als zwölf Teilnehmer umfassen.

(5) Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:

1.

Fahrschulen,

2.

der Fachverband der Fahrschulen,

3.

Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,

4.

Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie

5.

Einrichtungen, die gemäß § 6 Abs. 2 der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.

Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

§ 13f FSG-DV Anordnung besonderer Maßnahmen


(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

1.

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;

1a.

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;

2.

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;

3.

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;

4.

bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.

(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.

7. Abschnitt Verkehrscoaching

§ 14 FSG-DV Inhalt und Umfang


(1) Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

(2) Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.

(3) Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.

(4) Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

 

§ 15 FSG-DV Ablauf und Durchführung


(1) Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.

(2) Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.

(3) Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat

1.

für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,

2.

für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,

3.

an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,

4.

die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und

5.

diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.

(5) Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wenn

1.

der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,

2.

im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und

3.

die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.

Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Namen der Kursleiter und ihre Unterschrift oder die Unterschrift eines für die Unternehmensführung Verantwortlichen enthalten.

(6) Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt

1.

für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer

25 Euro,

2.

für einen Einzelkurs pro Kurseinheit

50 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.

8. Abschnitt Inkrafttreten

§ 16 FSG-DV Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(3) Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.

(4) §§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;

2.

§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.

Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.

(7) § 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

(8) § 13e Abs. 4 und 5, § 13f Abs. 1 und die §§ 14 und 15 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 8 Abs. 1 und 4, die Überschrift des IV. Abschnittes, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 13a Abs. 3a, § 13b Abs. 3, die Überschrift des § 13c, § 13c Abs. 1, 2, 5 und 6 und die Anlagen 1 bis 3 treten mit 19. Jänner 2013 in Kraft. § 8 Abs. 2 und 3, § 10, § 12 und § 13 sowie Anlage 4 treten mit 19. Jänner 2013 außer Kraft.

(10) Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Führerscheine nach dem Muster der bisherigen Rechtslage dürfen bis 1. März 2014 ausgegeben (versendet) werden.

(11) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 13b Abs. 5 und 6, § 13c Abs. 3 und § 15 Abs. 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 13a Abs. 3a in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 tritt mit 16. März 2015 in Kraft und gilt für alle Perfektionsfahrten, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Berechtigungen gemäß § 13b Abs. 6 über die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl II. Nr. 54/2015 entschieden wurde, bleiben nach dem Inkrafttreten für weitere 10 Jahre aufrecht.

(12) § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 6a Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 3a und Abs. 4 bis 4b und § 13f Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 treten am Tag nach der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

(13) § 2 Abs. 4, § 7a und§ 9 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 11 Abs. 1, 4, 5 und 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten am 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 tritt am 1. März 2019 in Kraft. § 7a samt Überschrift tritt am 1. März 2022 außer Kraft.

(14) § 6 Abs. 1, 1a und 5 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten am 1. Oktober 2018 in Kraft. § 13a Abs. 4a und § 16 Abs. 13 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(15) § 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 4 und § 13f Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 227/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft. Bescheinigungen über die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die von der in § 6 Abs. 2 Z 7 genannten Institution vor dem 1. September 2019 ausgestellt wurden, sind weiterhin anzuerkennen.

(16) § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(17) § 4 und § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(18) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 570/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt § 2 Abs. 4 Z 112 und 113 außer Kraft.

Anlagen

Anl. 1 FSG-DV


Darstellung nicht in Originalgröße

 

Vorderseite:

 

 

Rückseite:

 

Anl. 2 FSG-DV


(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

 

Führerscheinantrag

Anl. 3 FSG-DV


(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

 

Führerscheinantrag

Anl. 4 FSG-DV (weggefallen)


Anl. 4 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 320/1997 (CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)

Änderung

BGBl. II Nr. 88/2000

BGBl. II Nr. 495/2002

BGBl. II Nr. 42/2004

BGBl. II Nr. 223/2004

BGBl. II Nr. 221/2005

BGBl. II Nr. 66/2006

BGBl. II Nr. 325/2008

BGBl. II Nr. 26/2009

BGBl. II Nr. 274/2009

BGBl. II Nr. 472/2012

BGBl. II Nr. 290/2013

BGBl. II Nr. 54/2015

BGBl. II Nr. 46/2017

BGBl. II Nr. 282/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet: