Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Eine Sonderregelung für den Erwerb unter aufschiebenden Bedingungen ist für Schenkungen unter Lebenden nicht vorgesehen, sodass auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen die Steuerpflicht mit der Ausführung der Zuwendung entsteht (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 30; dort wird auch jene Judik... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Reg... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litf;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Während beim Erwerb von Todes wegen die Abfindung für einen Verzicht auf den Pflichtteil im Sondertatbestand des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f geregelt ist (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 20) gilt für diesen Vorgang unter Lebenden die allgemeine Reg... mehr lesen...
Mit einem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. August 2001 räumte Josef R., Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, dieser das lebenslange Wohnungsrecht an einer bestimmt bezeichneten Wohnung in dem auf der Liegenschaft EZ 160 Grundbuch Erl befindlichen Gebäude unentgeltlich ein. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Urkunde die Annahme dieser Rechtseinräumung. Mit einem weiteren Dienstbarkeitsvertrag ebenfalls vom 27. August 2001 räumte Josef R der Beschwerdeführerin an einem näher bez... mehr lesen...
Mit einem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. August 2001 räumte Josef R., Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, dieser das lebenslange Wohnungsrecht an einer bestimmt bezeichneten Wohnung in dem auf der Liegenschaft EZ 160 Grundbuch Erl befindlichen Gebäude unentgeltlich ein. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Urkunde die Annahme dieser Rechtseinräumung. Mit einem weiteren Dienstbarkeitsvertrag ebenfalls vom 27. August 2001 räumte Josef R der Beschwerdeführerin an einem näher bez... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf die allfällige Einverleibung eines Rechtes im Grundbuch kommt es für die Entstehung der Steuerschuld nicht an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2003160008.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Steuerschuld entsteht nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf die allfällige Einverleibung eines Rechtes im Grundbuch kommt es für die Entstehung der Steuerschuld nicht an. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:2003160008.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 24. August 2000 übertrug der Ehegatte der Beschwerdeführerin schenkungsweise an die Beschwerdeführerin die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ 1576 GB 63291 Weinitzen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1693 und 1696/3, wobei im Vertrag darauf hingewiesen wurde, dass sich auf der Liegenschaft der Rohbau eines Hauses befindet. Als Übergabs- und Übernahmstermin wurde der Tag der Vertragsunterfertigung vereinbart. Mit Note vom 18. Oktober 2000 teilten die Re... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 24. August 2000 übertrug der Ehegatte der Beschwerdeführerin schenkungsweise an die Beschwerdeführerin die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ 1576 GB 63291 Weinitzen, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1693 und 1696/3, wobei im Vertrag darauf hingewiesen wurde, dass sich auf der Liegenschaft der Rohbau eines Hauses befindet. Als Übergabs- und Übernahmstermin wurde der Tag der Vertragsunterfertigung vereinbart. Mit Note vom 18. Oktober 2000 teilten die Re... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §21 Abs1 Z2;BewG 1955 §51;BewG 1955 §53 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18;ErbStG §19;
Rechtssatz: Die Bebauung eines Grundstückes stellt gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG iVm den §§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung dar. Demzufolge muss gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheit... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §21 Abs1 Z2;BewG 1955 §51;BewG 1955 §53 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18;ErbStG §19;
Rechtssatz: Die Bebauung eines Grundstückes stellt gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG iVm den §§ 51 und 53 Abs. 1 BewG einen Grund für eine Artfortschreibung dar. Demzufolge muss gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheit... mehr lesen...
Die Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin sind zu je einem Drittel (gesetzliche) Erben nach dem am 7. Oktober 1994 verstorbenen Erich A. Der Zweit- und der Viertbeschwerdeführer sind Enkel des Erblassers und Söhne der Drittbeschwerdeführerin bzw der Fünftbeschwerdeführerin. In einem im Protokoll über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom 25. September 1996 beurkundeten Erbübereinkommen übertrugen die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin jeweils ihrem Sohn 1/10... mehr lesen...
Die Erst-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführerin sind zu je einem Drittel (gesetzliche) Erben nach dem am 7. Oktober 1994 verstorbenen Erich A. Der Zweit- und der Viertbeschwerdeführer sind Enkel des Erblassers und Söhne der Drittbeschwerdeführerin bzw der Fünftbeschwerdeführerin. In einem im Protokoll über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung vom 25. September 1996 beurkundeten Erbübereinkommen übertrugen die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin jeweils ihrem Sohn 1/10... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0616
2001/16/0617
2001/16/0618
2001/16/0619
Rechtssatz: Im konkreten Fall erfolgt die Abtretung der aus dem Nachlass stammenden GmbH-Anteile seitens der Erben an ihre Kinder in dem von einem Notar beurkundeten Erbübereinkommen. Bei einem solchen ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0616
2001/16/0617
2001/16/0618
2001/16/0619
Rechtssatz: Im konkreten Fall erfolgt die Abtretung der aus dem Nachlass stammenden GmbH-Anteile seitens der Erben an ihre Kinder in dem von einem Notar beurkundeten Erbübereinkommen. Bei einem solchen ... mehr lesen...
Mit einem Notariatsakt vom 5. August 2000 übergab Leopoldine Z. ihrem Enkel Ing. Alexander R, dem Erstbeschwerdeführer, und dessen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, eine Liegenschaft. Die diesbezüglichen Vereinbarungen unter Punkt II. 1 - 2 der Vertragsurkunde lauten: Mit einem Notariatsakt vom 5. August 2000 übergab Leopoldine Z. ihrem Enkel Ing. Alexander R, dem Erstbeschwerdeführer, und dessen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, eine Liegenschaft. Die diesbezügli... mehr lesen...
Mit einem Notariatsakt vom 5. August 2000 übergab Leopoldine Z. ihrem Enkel Ing. Alexander R, dem Erstbeschwerdeführer, und dessen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, eine Liegenschaft. Die diesbezüglichen Vereinbarungen unter Punkt II. 1 - 2 der Vertragsurkunde lauten: Mit einem Notariatsakt vom 5. August 2000 übergab Leopoldine Z. ihrem Enkel Ing. Alexander R, dem Erstbeschwerdeführer, und dessen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, eine Liegenschaft. Die diesbezügli... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §1 Abs1 Z2;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0431
Rechtssatz: Der Schenkungssteuer unterliegt keineswegs eine Urkunde an sich, sondern vielmehr die tatsächliche Zuwendung, mag sie beurkundet sein oder nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0431
Rechtssatz: Die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden entsteht gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf den Zeitpunkt einer allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §1 Abs1 Z2;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0431
Rechtssatz: Der Schenkungssteuer unterliegt keineswegs eine Urkunde an sich, sondern vielmehr die tatsächliche Zuwendung, mag sie beurkundet sein oder nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0431
Rechtssatz: Die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden entsteht gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Auf den Zeitpunkt einer allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an. ... mehr lesen...
Elisabeth K. verstarb am 14. November 1989 unter Hinterlassung eines gemeinschaftlichen Testaments, auf Grund dessen der erblasserische Witwer Stefan K. zum ganzen Nachlass als Erbe berufen war, während die erblasserischen Kinder Johann K. und Anneliese E. auf den Pflichtteil beschränkt waren. Mit Protokoll vom 23. März 1990 verzichtete der erblasserische Witwer Stefan K. auf sein Erbrecht zu Gunsten seines Sohnes Johann K. Anneliese E. erklärte, weder Erb- noch Pflichtteilsanspr... mehr lesen...
Elisabeth K. verstarb am 14. November 1989 unter Hinterlassung eines gemeinschaftlichen Testaments, auf Grund dessen der erblasserische Witwer Stefan K. zum ganzen Nachlass als Erbe berufen war, während die erblasserischen Kinder Johann K. und Anneliese E. auf den Pflichtteil beschränkt waren. Mit Protokoll vom 23. März 1990 verzichtete der erblasserische Witwer Stefan K. auf sein Erbrecht zu Gunsten seines Sohnes Johann K. Anneliese E. erklärte, weder Erb- noch Pflichtteilsanspr... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §799;ABGB §805;ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0033 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/16/0327 E 28. September 2000 RS 2 Stammrechtssatz Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §799;ABGB §805;ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0033 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/16/0327 E 28. September 2000 RS 2 Stammrechtssatz Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den... mehr lesen...
Marianne (auch Maria Anna) N. war testamentarische Alleinerbin nach dem am 15. Februar 1997 verstorbenen Alois N. Die Erbin gab im Verlassenschaftsverfahren eine unbedingte Erbserklärung ab. Alois N. vermachte seinem Sohn Alois N. und der erblasserischen Schwiegertochter Silvia N. ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer bestimmten Liegenschaft. Mit Bescheiden vom 6. April 1998 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz Alois N. Erbschaftssteuer in Höhe von S 3.450,-... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §4 Abs1;ErbStG §12 Abs1;ErbStG §13 Abs2;
Rechtssatz: Der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 1 BAO bzw nach § 12 Abs 1 ErbStG entsteht ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Entstehung der Haftungsverpflichtung. Werden die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbesta... mehr lesen...
Am 5. Februar 1997 verstarb Hugo K. sen, der Vater des Beschwerdeführers, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Zu (gesetzlichen) Erben waren die erblasserische Witwe Bennita K. zu einem Drittel und die gemeinsamen Kinder Gerhild U., Benita H. und der Beschwerdeführer zu insgesamt zwei Dritteln berufen. Mit Protokoll vom 7. März 1997 entschlugen sich die erblasserische Witwe unter Vorbehalt des Pflichtteilsanspruches in Höhe eines Sechstels des Reinnachlasses sowie di... mehr lesen...
Am 5. Februar 1997 verstarb Hugo K. sen, der Vater des Beschwerdeführers, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Zu (gesetzlichen) Erben waren die erblasserische Witwe Bennita K. zu einem Drittel und die gemeinsamen Kinder Gerhild U., Benita H. und der Beschwerdeführer zu insgesamt zwei Dritteln berufen. Mit Protokoll vom 7. März 1997 entschlugen sich die erblasserische Witwe unter Vorbehalt des Pflichtteilsanspruches in Höhe eines Sechstels des Reinnachlasses sowie di... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §799;BAO §21 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an, nämlich den der Berufung zum Erben und der Abgabe der Er... mehr lesen...