Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Dr. Manfred B. waren Erben nach dem am 22. September 1986 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Dr. Ernst B. Nach Abgabe der Erbserklärungen durch die gesetzlichen Erben und Annahme der Erbserklärungen mit Beschluß des Bezirksgerichtes L. vom 23. Februar 1987, 1 A nnn/86, schlossen die Erben am 17. Oktober 1988 ein "Erbteilungsübereinkommen", wonach die Beschwerdeführerin aus dem Nachlaß verschiedene Bankguthaben sowie ei... mehr lesen...
Aus den (wegen ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden und den beiliegenden Ausfertigungen der angefochtenen Berufungsentscheidungen ergibt sich übereinstimmend, daß die beiden Beschwerdeführer je zu einem Drittel Erben nach der am 25. August 1993 verstorbenen Juliana R sind. Die Beschwerdeführer machten in ihren eidesstättigen Vermögensbekenntnissen jeweils eine "Steuerschuld aus Mietzinsrücklagen" geltend. Gegen die... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin nach dem am 17. August 1990 bei einem Flugunfall verstorbenen Friedrich D. Der Erblasser war Geschäftsführer der Ga GmbH und der GG GmbH. Nach dem Inhalt der Akten stand der Erblasser in einem Dienstverhältnis zu diesen Gesellschaften. In der Erbschaftssteuererklärung wurde unter anderem ein Guthaben gegenüber der Ga GmbH mit der Bezeichnung "Erfolgsprämie" im Betrag von S 1,000.000,-- ausgewiesen. Weiters wurden in einer Beilage E zur Er... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §4 Abs2 Z2 lita;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs1 Z3;ErbStG §20 Abs1; Beachte Besprechung in ÖStZ 1996/9, S 257-261;
Rechtssatz: Noch nicht entstandene Steuerschulden können bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden. Abgesehen davon, daß Erbs... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1;ErbStG §18;
Rechtssatz: Infolge der im § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 9.9.1988, 87/16/0123). Es führt (auch) eine nachträgliche Entwertung nicht zu einer Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt (Hinweis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs1;EStG 1988 §28 Abs5 Z5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0173
Rechtssatz: Beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen im Zusammenhang mit einer Mietzinsrücklage besteht zu dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Z... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §11;ErbStG §12 Abs1;ErbStG §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Jeder Erwerbsvorgang unterliegt für sich der Steuer (Hinweis E 26.1.1995, 94/16/0058, 0059). Eine mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes entstandenen Steuerschuld kann durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden (Hier: Übertragung eines Teils des Nachlasses an ... mehr lesen...
Aus den (wegen ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden und den beiliegenden Ausfertigungen der angefochtenen Berufungsentscheidungen ergibt sich übereinstimmend, daß die beiden Beschwerdeführer je zu einem Drittel Erben nach der am 25. August 1993 verstorbenen Juliana R sind. Die Beschwerdeführer machten in ihren eidesstättigen Vermögensbekenntnissen jeweils eine "Steuerschuld aus Mietzinsrücklagen" geltend. Gegen die... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §4 Abs2 Z2 lita;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs1 Z3;ErbStG §20 Abs1; Beachte Besprechung in ÖStZ 1996/9, S 257-261;
Rechtssatz: Noch nicht entstandene Steuerschulden können bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nicht als Nachlaßschulden berücksichtigt werden. Abgesehen davon, daß Erbs... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs1;EStG 1988 §28 Abs5 Z5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/16/0173
Rechtssatz: Beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen im Zusammenhang mit einer Mietzinsrücklage besteht zu dem für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Z... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schloß am 14. Jänner 1991 mit seinem Vater im Wege eines Notariatsaktes (der auch Rechtsgeschäfte mit bzw. zwischen anderen Familienmitgliedern beinhaltete) einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: "ÜBERGABS-, ERB. UND PFLICHTTEILVERZICHTSVERTRAG 1.) Herr K übergibt seinem Sohn Herrn P und dieser übernimmt in sein Eigentum folgende dem Übergeber gehörenden Liegenschaften: a) EINLAGE ZAHL 985 II R, bestehend aus den Grundparzellen 1952/3, 1952/... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schloß am 14. Jänner 1991 mit seinem Vater im Wege eines Notariatsaktes (der auch Rechtsgeschäfte mit bzw. zwischen anderen Familienmitgliedern beinhaltete) einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat: "ÜBERGABS-, ERB. UND PFLICHTTEILVERZICHTSVERTRAG 1.) Herr K übergibt seinem Sohn Herrn P und dieser übernimmt in sein Eigentum folgende dem Übergeber gehörenden Liegenschaften: a) EINLAGE ZAHL 985 II R, bestehend aus den Grundparzellen 1952/3, 1952/... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Für Verkehrsteuern gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen (Hinweis E 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluß eines Kaufv... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Für Verkehrsteuern gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen (Hinweis E 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluß eines Kaufv... mehr lesen...
Die Drittbeschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrem am 18. Dezember 1989 verstorbenen Ehegatten Franz M. Die Ehegatten hatten einander in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder (den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) auf den Pflichtteil beschränkt "mit dem Ersuchen, den Pflichtteil zinsenlos bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten zu stunden". Nach Eintritt des Erbfalles schlossen die drei Beschwerdeführer ein ... mehr lesen...
Die Drittbeschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrem am 18. Dezember 1989 verstorbenen Ehegatten Franz M. Die Ehegatten hatten einander in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder (den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) auf den Pflichtteil beschränkt "mit dem Ersuchen, den Pflichtteil zinsenlos bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten zu stunden". Nach Eintritt des Erbfalles schlossen die drei Beschwerdeführer ein ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 4 Stammrechtssatz Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pfli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §764;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §30 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130
Rechtssatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen aliquot... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 4 Stammrechtssatz Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pfli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §764;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §30 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130
Rechtssatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen aliquot... mehr lesen...
Der am 30. April 1978 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin hatte in seinem am 19. November 1977 errichteten Testament ua folgendes bestimmt: "Die Gutsherrschaft S vermache ich meinem Sohn Franzi, Die Gutsherrschaft B meinem Sohn Fritzi, Das Haus in der E-straße ebenfalls meinem Sohn Franzi. .... Als Vormund setze ich Eure Mutter ein. Sollte sie auch nicht mehr sein, dann bitte ich Onkel M. Eure Mutter hat Zeit ihres Lebens 50 % des Fruchtgenusses, soferne sie ihn beanspruch... mehr lesen...
Der am 30. April 1978 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin hatte in seinem am 19. November 1977 errichteten Testament ua folgendes bestimmt: "Die Gutsherrschaft S vermache ich meinem Sohn Franzi, Die Gutsherrschaft B meinem Sohn Fritzi, Das Haus in der E-straße ebenfalls meinem Sohn Franzi. .... Als Vormund setze ich Eure Mutter ein. Sollte sie auch nicht mehr sein, dann bitte ich Onkel M. Eure Mutter hat Zeit ihres Lebens 50 % des Fruchtgenusses, soferne sie ihn beanspruch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;
Rechtssatz: Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;
Rechtssatz: Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder d... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war mit einem Anteil von 2/3 Erbin nach ihrem am 13. Mai 1982 verstorbenen Ehegatten Dkfm.Dr. B., einem Wirtschaftstreuhänder. Weiterer Erbe zu 1/3 war der erblasserische Sohn Rene B., während der Sohn Peter B. auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Nach Erlassung eines an die Beschwerdeführerin gerichteten vorläufigen Bescheides wurde eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Bei der Ermittlung der Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter, die zum Tod... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war mit einem Anteil von 2/3 Erbin nach ihrem am 13. Mai 1982 verstorbenen Ehegatten Dkfm.Dr. B., einem Wirtschaftstreuhänder. Weiterer Erbe zu 1/3 war der erblasserische Sohn Rene B., während der Sohn Peter B. auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Nach Erlassung eines an die Beschwerdeführerin gerichteten vorläufigen Bescheides wurde eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Bei der Ermittlung der Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter, die zum Tod... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §786;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §19;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Dem Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung des Pflichtteils erfolgte, kommt für die Frage der nach § 20 Abs 6 ErbStG abzuziehenden Verbindlichkeiten keine Bedeutung zu. Der dem Pflichtteilsberechtigten ausbezahlte Mehrbetrag hat § 786 Satz 2 ABGB zu... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §786;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §19;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Dem Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung des Pflichtteils erfolgte, kommt für die Frage der nach § 20 Abs 6 ErbStG abzuziehenden Verbindlichkeiten keine Bedeutung zu. Der dem Pflichtteilsberechtigten ausbezahlte Mehrbetrag hat § 786 Satz 2 ABGB zu... mehr lesen...