Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine Unternehmerin (in der Folge: Erblasserin) hatte zwei Söhne (A und B) und eine Tochter (die Beschwerdeführerin). Am 5. August 1986 hatte die Erblasserin mit Hilfe eines öffentlichen Notars (gemäß § 579 ABGB) - mit der Überschrift Testament - ihren letzten Willen erklärt. Die damit getroffenen "letztwilligen Anordnungen" - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - lauten wi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0021 E 22. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0021 E 22. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall ... mehr lesen...
I. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war die Mutter des Beschwerdeführers Alleineigentümerin des gemischt genutzten Grundstückes EZ 15 KG X. Die Liegenschaft hatte ein Gesamtausmaß von 5.521 m2, davon bebaut 134 m2 mit dem Wohnhaus Z 26A. Mit zwei Notariatsakten je vom 22. Dezember 1988 hatten die Eltern des Beschwerdeführers mit ihren beiden Söhnen L und dem Beschwerdeführer einen Schenkungs- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Die obbezeichnete Lie... mehr lesen...
I. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war die Mutter des Beschwerdeführers Alleineigentümerin des gemischt genutzten Grundstückes EZ 15 KG X. Die Liegenschaft hatte ein Gesamtausmaß von 5.521 m2, davon bebaut 134 m2 mit dem Wohnhaus Z 26A. Mit zwei Notariatsakten je vom 22. Dezember 1988 hatten die Eltern des Beschwerdeführers mit ihren beiden Söhnen L und dem Beschwerdeführer einen Schenkungs- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Die obbezeichnete Lie... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Im Abschluß des Schenkungsverzichtsvertrages sowie Erbverzichtsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages kann noch keine Ausführungshandlung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG gesehen werden (Hinweis E 9.7.1958, 414/58). Euro... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG anzusehen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0057). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990160197... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §19 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0029 E 16. September 1982 RS 2 Stammrechtssatz Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt. European Case Law Ident... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Im Abschluß des Schenkungsverzichtsvertrages sowie Erbverzichtsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages kann noch keine Ausführungshandlung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG gesehen werden (Hinweis E 9.7.1958, 414/58). Euro... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG anzusehen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0057). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990160197... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §19 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0029 E 16. September 1982 RS 2 Stammrechtssatz Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt. European Case Law Ident... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: In den der BESCHWERDE 1. zugrundeliegenden Fällen zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. - die einzige Konzessionärin gemäß § 20b Abs. 1 und 2 des GlücksspielG, BGBl. Nr. 169/1962, in der hier maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, - mit dem Ersuchen um Zustellung der Steuerbescheide und der Bemerkung, über die Übernahme der Schenkungssteuer bestünden keinerlei vertr... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin war Maria Z., eine vollbürtige Schwester des Johann A. (in der Folge: Erblasser), gewesen. Er hatte aus der ersten Ehe seines Vaters einen halbbürtigen Bruder, der zwei Kinder hatte, und zwar Josef und Maria A. In seinem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 2. August 1974 hatte der Erblasser seine Ehegattin und seine (vollbürtige?)... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, denen auch Ablichtungen zahlreicher Geschäftsstücke der in der Folge angeführten Gerichtsakten angeschlossen sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 4. September 1900 geborene Rudolf R. senior (in der Folge: Erblasser) und sein im Jahre 1933 geborener Sohn Ing. Rudolf R. junior (in der Folge: Ing) waren u.a. je zur Hälfte Eigentümer fünf bestimmter im Inland gelegener Liegenschaften gewesen. Der dafür zuständige Landeshauptmann hatte m... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: In den der BESCHWERDE 1. zugrundeliegenden Fällen zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. - die einzige Konzessionärin gemäß § 20b Abs. 1 und 2 des GlücksspielG, BGBl. Nr. 169/1962, in der hier maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, - mit dem Ersuchen um Zustellung der Steuerbescheide und der Bemerkung, über die Übernahme der Schenkungssteuer bestünden keinerlei vertr... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin war Maria Z., eine vollbürtige Schwester des Johann A. (in der Folge: Erblasser), gewesen. Er hatte aus der ersten Ehe seines Vaters einen halbbürtigen Bruder, der zwei Kinder hatte, und zwar Josef und Maria A. In seinem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 2. August 1974 hatte der Erblasser seine Ehegattin und seine (vollbürtige?)... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, denen auch Ablichtungen zahlreicher Geschäftsstücke der in der Folge angeführten Gerichtsakten angeschlossen sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 4. September 1900 geborene Rudolf R. senior (in der Folge: Erblasser) und sein im Jahre 1933 geborener Sohn Ing. Rudolf R. junior (in der Folge: Ing) waren u.a. je zur Hälfte Eigentümer fünf bestimmter im Inland gelegener Liegenschaften gewesen. Der dafür zuständige Landeshauptmann hatte m... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §10;ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;
Rechtssatz: Der zweite Satz des § 10 ErbStG legt dem Sinn nach fest, daß in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übern... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52;
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, daß die Erbschaftsteuerschuld grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht, entsteht, geht davon aus, daß die Berufung des Erben - zumindest letztlich - unbest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0165 E 3. September 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintr... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §20 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; AnwBl 3/1991, S 173, 174;
Rechtssatz: War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet, Grundstücke an einen Enteigner abzutreten, so sind ein im Vermögen des Erblassers befindlich gewesener Teil des Entschädigungsbetrages und die restliche Entschädigun... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §10;ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;
Rechtssatz: Der zweite Satz des § 10 ErbStG legt dem Sinn nach fest, daß in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übern... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52;
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, daß die Erbschaftsteuerschuld grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht, entsteht, geht davon aus, daß die Berufung des Erben - zumindest letztlich - unbest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0165 E 3. September 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintr... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §20 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; AnwBl 3/1991, S 173, 174;
Rechtssatz: War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet, Grundstücke an einen Enteigner abzutreten, so sind ein im Vermögen des Erblassers befindlich gewesener Teil des Entschädigungsbetrages und die restliche Entschädigun... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer war Komplementär, seine Eltern und zwei weitere physische Personen waren Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG) gewesen. Der betreffende Gesellschaftsanteil der am 17. Oktober 1913 geborenen Mutter des Beschwerdeführers hatte 11,666 % und der seines am 8. April 1900 geborenen Vaters 30 % betragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten mit ihm am 30. August ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer war Komplementär, seine Eltern und zwei weitere physische Personen waren Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG) gewesen. Der betreffende Gesellschaftsanteil der am 17. Oktober 1913 geborenen Mutter des Beschwerdeführers hatte 11,666 % und der seines am 8. April 1900 geborenen Vaters 30 % betragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten mit ihm am 30. August ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/16/0089
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 562;
Rechtssatz: Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Mißverhältnis vorliegt oder nicht, sind auf Grund des... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/16/0089
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 562;
Rechtssatz: Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Mißverhältnis vorliegt oder nicht, sind auf Grund des... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0047). European Case Law Ide... mehr lesen...