RS Vwgh 2000/9/28 2000/16/0327

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §799;
BAO §21 Abs1;
ErbStG §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gründet die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern knüpft an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand an, nämlich den der Berufung zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung. Dabei ist eine Beurteilung nach § 21 Abs 1 BAO ausgeschlossen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 1 ErbStG, Rz 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160327.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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