§ 1 ErbStG 1. Gegenstand der Steuer.

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)

3.

Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

In Kraft seit 01.08.2008 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 1 ErbStG


Kommentar zum § 1 ErbStG von jacdan

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§ 1 ErbStG

Abs. 1 Z 1 und 2 wurden durch den VfGH mit Ablauf des 31.7.2008 aufgehoben. Die Steuer für Zweckzuwendungen (Z 3) wird gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 idF Schenkungsmeldegesetz 2008 für Sachverhalte, die nach dem 31.7.2008 verwirklicht werden, nicht mehr erhoben. mehr lesen...

§ 1 ErbStG | 1. Version | 363 Aufrufe | 22.11.08

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