§ 1 ErbStG 1. Gegenstand der Steuer.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.9999

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen,
2. Schenkungen unter Lebenden,

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)

3.

Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

Stand vor dem 31.07.2008

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.07.2008

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen,
2. Schenkungen unter Lebenden,

1.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)

2.

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)

3.

Zweckzuwendungen.

(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

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