RS Vwgh 2000/11/9 2000/16/0376

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs1;
ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 1 BAO bzw nach § 12 Abs 1 ErbStG entsteht ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit. Das Gleiche gilt auch für die Entstehung der Haftungsverpflichtung. Werden die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 103). Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Im selben Zeitpunkt entsteht auch der Haftungsanspruch iSd § 13 Abs 2 ErbStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160376.X02

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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