Rechtssatz: Eine individuelle Aufforderung zum Anhalten nach § 97 Abs 5 StVO, und kein generelles Haltezeichen nach § 37 Abs 1 bis 3 StVO liegt vor, wenn der Meldungsleger ursprünglich den aus Osten anflutenden Verkehr wegen eines Leichenzuges angehalten hat und einen Radfahrer (Berufungswerber), der aus der Gegenrichtung den geschlossenen Leichenzug gegen die Einbahn fahrend durchquert, diesbezüglich zur Durchführung einer Amtshandlung aufhält. Beide Zeichen wurden mittels quer (waagrecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anhaltepflicht im Sinne des §97 Abs5 StVO ist, dass das betreffende Organ eindeutige Haltezeichen setzt. Der Gendarmeriebeamte ist damals beim Heranfahren des Beschuldigten in der Kreuzungsmitte gestanden, wobei beide ausgestreckten Arme schräg nach links zur Fahrbahn bzw. zur Einmündung einer anderen Straße hin gezeigt haben. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist eine solche Haltung im Hinblick auf den Standort des Beamten und die örtliche Situation (Kr... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die mittels beleuchtetem Anhaltestab abgegebenen Zeichen "Halt" eines Organes der Straßenaufsicht nicht beachtet, indem er sein Fahrzeug nicht sofort anhält, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte in seiner Berufung unter Anführung der Zahl des bekämpften Straferkenntnisses lediglich aus, er erhebe Einspruch gegen die ihm angelasteten Delikte, so ist diese Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...
Rechtssatz: Gibt der Gendarmeriebeamte mit der Rotlichttaschenlampe und erhobenem rechten Arm das Zeichen anzuhalten und verlangsamt der Beschuldigte seine Fahrt lediglich um dann weiterzufahren ohne anzuhalten, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 97 Abs.5 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Dieser Bestimmung kann aber nicht die Intention unterstellt werden, daß einem zum Anhalten aufgeforderten Fahrzeuglenker (hier nach einer erst verspäteten Wah... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.11.1990, Zl. 90/03/0172, zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei - im Rahmen der Verkehrsregelung gegebenen - "Haltezeichen" im Sinne des §37 Abs1 bis 3 StVO nicht um individuelle Aufforderungen handle, sondern um generelle Anordnungen, deren Nichtbefolgung nicht den Tatbestand einer Übertretung nach §97 Abs5 StVO begründen könne. Umgekehrt handelt es sich somit bei einer individuellen Aufforderung, sein Fahrzeug anzuhalten, um... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom **.**.199*, Zl. St. ****/9*, erkannte die Bundespolizeidirektion S den Beschuldigten der Übertretung des 1. § 52 lit. a Z. 10 a StVO, 2. § 97 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j StVO, 3. § 82 Abs. 4 KFG für schuldig und verhängte über ihn zu Punkt 1 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Es genügt nicht, im
Spruch: des Straferkenntnisses die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern" zu verwenden, vielmehr ist in den
Spruch: aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen wie folgt: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***199* 1 u. 2 **** Uhr, 3 bis 5 ca **** Uhr Ort: G**** auf der B******straße, Höhe B******, aus Richtung C******straße kommend Fahrzeug: Pkw Mercedes ** *** * Tatbeschreibung 1. Sie haben das Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von Ih... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anhalten eines PKW ca. 10 m vom Standort des Beamten entfernt ist als hinreichende Befolgung der Aufforderung zum Anhalten zu beurteilen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges oder die mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person ist, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet. Wer die angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfüg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 12.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 298 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 03. Juni 1994 um 14,03 Uhr Ort: Ortsgebiet von W******* auf der LH*** (Hauptstraße) nächst der ONr 50-52 aus Richtung K************* kommend stadtauswärts Fahrzeug: PKW - W-... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von einem Gendarmeriebeamten eine Anhaltung eines Fahrzeuglenkers so vorgenommen, daß der Gendarmeriebeamte eine Stablampe mit Rotlicht an der Innenseite des geschlossenen Beifahrerfensters bei ungünstigen äußeren Witterungsverhältnissen (Regen oder Schneeregen) hin und herbewegt, wenn sich das Gendarmeriefahrzeug auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des anzuhaltenden Lenkers befindet, so handelt es sich dabei nicht um ein deutlich sichtbares Zeichen im Sinne des §97 Abs5 St... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J**** H******** folgendes Straferkenntnis vom 7. November 1994 - 3-****-94, erlassen: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.6.1994 - 20.50 Uhr Tatort: V*********, Gde. H***********, auf der B **, Richtung S**** Fahrzeug: PKW - **-***A Tatbeschreibung 1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. 63 km/h gemessene Geschwindigkeit - Lasermessung Tatort:... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: eines Straferkenntnisses ist nicht ausreichend konkretisiert, wenn nur die im Gesetz enthaltenen Worte "durch deutlich sichtbare Zeichen ...... zum Anhalten aufzufordern" verwendet werden. Vielmehr ist in den
Spruch: aufzunehmen, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Lenker nicht befolgt wurde. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen: "Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 28.7.1994, um 20.55 Uhr Ort: Ortsgebiet P**********, B ** auf Höhe des Strkm 14,45 in Ri B******* Fahrzeug: PKW, ** *** 10 Tatbeschreibung: Der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht der Signaltaschenlampe) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet. Dad... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Beifahrer muß das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht auffallen, sodaß einer diesbezüglichen Zeugenaussage ein geringerer Beweiswert zukommt als der Zeugenaussage des Meldungslegers. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs 5 StVo ist, daß die Aufforderung zum Anhalten durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt, weshalb es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich ist, zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0035, 07.09.1983, 83/03/0133). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Anhaltung Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.1.1993 gegen 09.50 Uhr das Kfz W-RE 1) in Wien 22., Hardeggasse 65 in Richtung Kanalstraße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten; 2) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen sie nach rechts nicht in kurzem, sondern in weitem Bogen ein; 3) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen Sie nach rechts ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen; 4) in Wien 22.... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe an der Tatörtlichkeit zur näher bestimmten Tatzeit als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges "dem von einem Organ der Straßenaufsicht deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet und das Fahrzeug am Standort des Straßenaufsichtsorganes nicht angehalten", so entspricht dieser Text nicht dem im § 44a Z 1 VStG angeordneten Konkretisierungsgebot, da nicht hervorkommt, welches bestimmte Zeichen de... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs 5 StVO ist, daß die Aufforderung durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt, weshalb es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich ist zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes vom Beschuldigten nicht befolgt wurde (VwGH vom 7.9.1983, Zahl: 83/03/0133). Diese Umschreibung des Tatanhaltezeichens und somit dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Abs 1 Z 1 VStG ist dann nicht entsprochen, wenn sowoh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungssenat ist im gegenständlichen Fall zur Auffassung gelangt, daß es sich hier um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt handelt. Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges den § 97 Abs. 5 StVO dadurch, daß er in unmittelbarer Aufeinanderfolge zweimal die von einem Organ der Straßenaufsicht gegebene Aufforderung zum Anhalten nicht befolgt, handelt es sich nicht um zwei verschiedene selbständige Taten im Sinne des § 22 VStG, sondern um ein sogenanntes fortgesetztes Delikt, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zollwachebeamte sind gemäß § 97 Abs. 1 lit. a StVO als Straßenaufsichtsorgane anzusehen. Einem mit dem Anhaltestab gegebenem Zeichen ist daher entsprechend Folge zu leisten. Als Strafnorm für eine entsprechende Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO ist § 99 Abs. 4 lit. i StVO (und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen: § 99 Abs. 3 lit. a StVO) anzusehen, sodaß von einem Strafrahmen bis zu 1.000 S auszugehen und dementsprechend die Strafe herabzusetzen war. Teilweise Stattg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des 1.) § 38 Abs 8 i.V.m. § 38 Abs 5 StVO 1960, sowie 2.) § 97 Abs 5 leg. cit. dadurch begangen zu haben, daß er am 9.7.1991 in G. als Lenker eines Fahrrades, 1.) um 17.58 Uhr, G.-kai - Z.-gasse, Radfahrüberfahrt über die Z.-gasse in südliche Richtung fahrend, das Rotlicht, welches zur gesonderten Regelung des Verkehrs von Radfahrern eingerichtet wurde, nicht beachtet und die Fahrbahn überquert habe,... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten im Sinne des § 97 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn die von einem Straßenaufsichtsorgan erfolgte Aufforderung zum Anhalten durch Zurufen erfolgt. Schlagworte Anhaltung mehr lesen...