TE UVS Niederösterreich 1996/04/23 Senat-WU-96-011

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Dazu VwGH vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0263: Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne geändert, als die Tatbeschreibung der Punkte 4. und 5. nunmehr zu lauten hat:

 

4.

im Ortsgebiet von W******* auf der LH *** (Hauptstraße) gegenüber der Ordnungsnummer 54 aus Richtung K************* kommend stadtauswärts der durch deutlich sichtbare Zeichen (Anhaltezeichen mit Kelle) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet.

 

5.

im Ortsgebiet von W******* auf der LH *** (Hauptstraße) nächst der Ordnungsnummer 52 bis 200 aus Richtung K************* kommend stadtauswärts schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.

130 km/h gefahrene Geschwindigkeit.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG S 2.480,-- an Kosten des Verfahrens der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu entrichten.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 12.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 298 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Zeit: 03. Juni 1994 um 14,03 Uhr

Ort: Ortsgebiet von W******* auf der LH*** (Hauptstraße) nächst der ONr 50-52 aus Richtung K************* kommend stadtauswärts

Fahrzeug: PKW - W-*****

 

Tatbeschreibung:

 

1.

Auf einer unübersichtlichen Straßenstelle sei überholt worden, obwohl die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt war.

 

2.

Im Ortsgebiet sei schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren worden. 86 km/h gemessene Geschwindigkeit.

Bei der Strafbemessung sei die Meßtoleranz zu seinem Gunsten berücksichtigt worden.

 

3.

Bei dieser Fahrt sei mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug ungebührlicher Lärm verursacht worden. (Untere Gänge seien ausgedreht und dadurch ohrenbetäubender Lärm verursacht worden).

 

4.

Der durch deutlich sichtbare Zeichen (Anhaltezeichen mit Kelle) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten sei keine Folge geleistet worden.

 

5.

Im Ortsgebiet sei schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren worden. Bei der Strafbemessung sei die Meßtoleranz zu seinem Gunsten berücksichtigt worden."

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, der Spruch des Straferkenntnisses sei unpräzise, da dem Beschuldigten 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen am selben Ort vorgeworfen würden. Gleiches gelte für die Punkte 1. und 3.. Es sei ein bestimmter Punkt angegeben, obwohl klar sei, daß sich diese Übertretungen über eine gewisse Fahrstrecke abspielen würden. Die Behörde erster Instanz habe keine Beweiswürdigung vorgenommen, bzw seine Beweisanträge mißachtet.

Der Beschuldigte habe laut Anzeige an einer unübersichtlichen Straßenstelle überholt, jedoch dürfen Fahrgeschwindigkeiten nur an geraden Straßenstücken gemessen werden, weshalb die Messung nicht die erforderliche Genauigkeit aufweise.

Unglaublich sei auch, wie ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ohrenbetäubenen Lärm verursachen könne, außerdem entspreche die Umschreibung der Tat nicht dem §44a VStG.

 

Das Verfahren gründet sich auf die Anzeige des Gendarmeriepostens W******* vom 7.6.1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Da der Rechtsmittelwerber zum konkreten Tatvorwurf des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Stellung nimmt, war dem übereinstimmenden Angaben der Beamten zu folgen und diese als erwiesen anzunehmen.

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das am Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein Verschiedenes.

Die Berufungsbehörde mußte daher den Spruchpunkt 4. und 5. hinsichtlich des Tatortes korrigieren und die Bezeichnung des entsprechenden Abschnittes, auf dem sich die Übertretungen ereigneten, hinzufügen. Dies war deswegen möglich, weil nach der Aktenlage eine entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dadurch gesetzt wurde, daß dem Rechtsmittelwerber am 18.10.1994 Akteneinsicht und somit die hinsichtlich der Orte die korrekte Anzeige zur Einsicht gebracht wurde.

 

Da sämtliche Verwaltungsübertretungen in einem Zug innerhalb weniger Minuten begangen worden sind, entspricht die Tatzeitangabe im Zusammenhang mit den nunmehr angeführten Tatorten jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG, da die dem Berufungswerber zur Last gelegten Taten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden, daß er in die Lage versetzt wird, auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Beweise anzubieten und er rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xx ergibt, erfolgte die Feststellung der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beschuldigten seitens des anzeigenden Gendarmeriebeamten aufgrund einer Lasermessung. In rechtlicher Hinsicht ist anzuführen, daß die Verwendung eines Lasergerätes zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine zuverlässige Methode darstellt, Geschwindigkeitsüberschreitungen exakt festzustellen. Auch fehlt es im vorliegenden Fall an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, daß ein unrichtiges Meßergebnis vorlag. Dies deshalb, weil laut der vom Rechtsmittelwerber selbst zitierten Anwendungsbestimmungen des Lasergerätes die vom Beamten eingehaltene Meßsichtweite von ca 120 m zur Messung der Geschwindigkeit völlig ausreichend ist. Dem Einwand, daß Fahrzeuggeschwindigkeiten nur an geraden Straßenstücken gemessen werden dürfen, damit die systematischen Winkelfehler nicht zu groß würden, wird entgegengehalten, daß gemäß Punkt 2.9 der zitierten Bestimmungen sich die Meßergebnisse gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels zu Gunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers verringern.

 

Im übrigen muß der Beschuldigte nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Lasermessung (zB konkrete Tatsachen, die auf Reflektionsfehler, Bedienungsfehler, Identifitionsfehler oder geometrische Fehler hinweisen) aufzeigen.

 

Schließlich ist es für den Rechtsmittelwerber unglaublich, "wie ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ohrenbetäubenden Lärm verursachen soll".

 

Dem ist entgegenzuhalten, daß selbstverständlich auch ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug aufgrund seiner Handhabung ungebührlicherweise störenden Lärm verursachen kann. Zu einer dem Gesetz entsprechenden Umschreibung, der aus Übertretung nach §102 Abs4 KFG qualifizierten Tat gehört, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mehr Lärm verursacht habe, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar gewesen wäre. Diesem Erfordernis wird durch die Wendung "untere Gänge ausgedreht" gerecht und gibt eindeutig die Ursache für die ungebührliche Lärmentwicklung wider.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber hinsichtlich des 4. Deliktes behauptet, er habe kein Haltezeichen mittels Kelle wahrgenommen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß auch hier den Angaben der Beamten, wonach dieses Haltezeichen durch Betreten der Fahrbahn mittels ausgestrecktem Arm und Kelle, zu folgen war. Beim Zuwiderhandeln gegen das Gebot des §97 Abs5 StVO handelte es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 2 Satz VStG, weshalb der Rechtsmittelwerber daher zu beweisen gehabt hätte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Daß er dieses deutlich sichtbar gegebene Haltezeichen nicht erkannt hat, war ihm daher im Zuge seiner halsbrecherischen Fahrt jedenfalls zuzurechnen.

 

Der Rechtsmittelwerber bestreitet sodann die mittels Nachfahrt im Abstand von ca 150 m und gleichbleibenden Abstand zwischen Hauptstraße ONr 120 und 190 durch Ablesen des nicht geeichten Tachometers, weil das Einholen des Ford Sierra der Gendarmerie bei Einhaltung einer Geschwindigkeit des Beschuldigten Fahrzeuges von 130 bis 140 km/h, nach der Zeit-Wegdifferenz nicht möglich gewesen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Nachfahren mit einem Behördenfahrzeug zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges brauchbare Grundlage für die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 90 km/h (!) darstellt, wobei eine Beobachtungsstrecke von 100 m bereits ausreicht.

 

Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe ist folgendes auszuführen:

 

Die Gefährdung der von der Straßenverkehrsordnung geschützten Interessen war erheblich, weil das gesetzte Verhalten geeignet war, die Sicherheit des Straßenverkehrs in einem erheblichen Ausmaß zu beeinträchtigen. Erfahrungsgemäß kommt es nämlich dadurch, daß Fahrzeuglenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht einhalten, immer wieder zu schweren und unnötigen Verkehrsunfällen. Die vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen waren jedenfalls als nicht mehr als geringfügig zu werden.

Als mildernd konnte die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet werden. Erschwerend war demgegenüber kein Umstand.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte selbst unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Herabsetzung der gegenständlichen Strafen verfügt werden.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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