RS UVS Oberösterreich 1993/06/08 VwSen-101017/32/Bi/Shn

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Veröffentlicht am 08.06.1993
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Rechtssatz

Zollwachebeamte sind gemäß § 97 Abs. 1 lit. a StVO als Straßenaufsichtsorgane anzusehen. Einem mit dem Anhaltestab gegebenem Zeichen ist daher entsprechend Folge zu leisten. Als Strafnorm für eine entsprechende Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO ist § 99 Abs. 4 lit. i StVO (und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen: § 99 Abs. 3 lit. a StVO) anzusehen, sodaß von einem Strafrahmen bis zu 1.000 S auszugehen und dementsprechend die Strafe herabzusetzen war. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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