Entscheidungen zu § 97 Abs. 5 StVO 1960

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Entscheidungen 61-67 von 67

RS UVS Kärnten 1993/02/17 KUVS-1472/3/92

Rechtssatz: Für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 5 ist wesentliches Tatbestandselement, daß der Täter als Fahrzeuglenker einer "Aufforderung" eines "Organes der Straßenaufsicht" zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Weiters ist im Sinne des § 97 Abs 5 StVO notwendig, daß die Aufforderung durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt. Ist aufgrund der Tatörtlichkeit als auch der herrschenden Verkehrssituation es nicht ausschließbar, daß der Beschuldigte das vom Organ der ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.02.1993

RS UVS Kärnten 1993/02/17 KUVS-1472/3/92

Rechtssatz: Im Bereich von § 97 Abs 5 StVO ist es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinnes des § 44a Z 1 VStG 1991 erforderlich, im
Spruch: zu umschreiben, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde. Im Beweisverfahren ist festzustellen, ob der Fahrzeuglenker das Haltezeichen erkennbar wahrgenommen hat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.02.1993

TE UVS Wien 1992/12/16 03/31/2806/92

Begründung: I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe am 19.9.1991 um 17.58 Uhr in Wien 23, um 17.58 Uhr in Wien 23, Zouvalgasse ca 20 Meter vor der Perfektastraße als Lenkerin des Kfz W-93, das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten nicht beachtet, indem sie nicht sofort angehalten habe. Hiedurch habe sie §97 Abs5 StVO verletzt, weswegen über sie eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- (Ersatzfreihei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 16.12.1992

RS UVS Wien 1992/12/16 03/31/2806/92

Rechtssatz: Der Fahrzeuglenker hat bei Wahrnehmung eines deutlich sichtbaren Zeichens eines Organes der Straßenaufsicht sofort anzuhalten, zumal für ihn der Grund der Anhaltung von vornherein nicht erkennbar sein muß. Denn die Anhaltung kann zu einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle erfolgen, genausogut aber der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr dienen, was dem Anzuhaltenden aber erst nach der Anhaltung bekanntgegeben werden kann. Deshalb steht es dem Fahrzeuglenker nic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 16.12.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/10/07 Senat-ZT-92-002

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M       R vorgeworfen, am 1.9.1991 um 24,00 Uhr auf der L      im Ortsgebiet von S           nächst Hausnummer    als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen         der durch deutlich sichtbare Zeichen (Rotlicht der Taschenlampe) erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhän... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 07.10.1992

TE UVS Wien 1991/08/05 03/13/441/91

Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 05.08.1991

RS UVS Wien 1991/08/05 03/13/441/91

Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 05.08.1991

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