RS UVS Kärnten 1993/02/17 KUVS-1472/3/92

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Rechtssatz

Für das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 5 ist wesentliches Tatbestandselement, daß der Täter als Fahrzeuglenker einer "Aufforderung" eines "Organes der Straßenaufsicht" zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Weiters ist im Sinne des § 97 Abs 5 StVO notwendig, daß die Aufforderung durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt. Ist aufgrund der Tatörtlichkeit als auch der herrschenden Verkehrssituation es nicht ausschließbar, daß der Beschuldigte das vom Organ der Straßenaufsicht gegebene Haltezeichen unverschuldet nicht sehen konnte, ist mit Einstellung des Verwaltungsverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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