RS UVS Kärnten 1993/02/17 KUVS-1472/3/92

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Rechtssatz

Im Bereich von § 97 Abs 5 StVO ist es zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinnes des § 44a Z 1 VStG 1991 erforderlich, im Spruch zu umschreiben, welches bestimmte Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde. Im Beweisverfahren ist festzustellen, ob der Fahrzeuglenker das Haltezeichen erkennbar wahrgenommen hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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