Wird von einem Gendarmeriebeamten eine Anhaltung eines Fahrzeuglenkers so vorgenommen, daß der Gendarmeriebeamte eine Stablampe mit Rotlicht an der Innenseite des geschlossenen Beifahrerfensters bei ungünstigen äußeren Witterungsverhältnissen (Regen oder Schneeregen) hin und herbewegt, wenn sich das Gendarmeriefahrzeug auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des anzuhaltenden Lenkers befindet, so handelt es sich dabei nicht um ein deutlich sichtbares Zeichen im Sinne des §97 Abs5 StVO.