TE UVS Niederösterreich 1996/01/03 Senat-BN-94-514

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Veröffentlicht am 03.01.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz S 200,-- dem Land NÖ binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG sind innerhalb gleicher Frist die Geldstrafe und der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 28.7.1994, um 20.55 Uhr

 

Ort: Ortsgebiet P**********, B ** auf Höhe des Strkm 14,45

     in Ri B*******

 

Fahrzeug: PKW, ** *** 10

Tatbeschreibung:

Der durch deutlich sichtbare Zeichen

(Rotlicht der Signaltaschenlampe)

erfolgten Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten keine Folge geleistet.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §99 Abs4 liti, §97 Abs5 StVO 1960

 

Geldstrafe gemäß

§99 Abs4 liti StVO 1960

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden                   S 1.000,--

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2

des Verwaltungsstrafgesetzes                        S   100,--

                                                    __________

                                     Gesamtbetrag   S 1.100,--"

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Im wesentlichen führte der Einschreiter an, daß er die Funktionstüchtigkeit des in Rede stehenden Warnsignals anzweifle. Gleichzeitig versicherte er, falls er das Signal gesehen hätte, sicherlich angehalten hätte.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu erwogen:

 

Dem Verwaltungsakt war zu entnehmen, daß der Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen **-***10 am 28.7.1994, um

20.55 Uhr, auf der B **, im Ortsgebiet von **** P**********, in Fahrtrichtung B******* fuhr, wobei er auf Höhe des Strkm 14.557, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritt und in weiterer Folge auf Höhe des Strkm 14.45 das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Signaltaschenlampe gegebene Haltezeichen mißachtete und seine Fahrt in Richtung B******* fortsetzte.

 

Der Beschuldigte bestritt lediglich die Verwaltungsübertretung nach §97 Abs5 StVO. Ebenso beteuerte seine Gattin, die hiezu als Zeugin vernommen wurde, kein Rotlicht wahrgenommen zu haben. Der Meldungsleger gab zeugenschaftlich vernommen an, daß sein Standort auf der B **, auf Höhe km 14.450 auf der linken Seite, in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen, am Fahrbahnrand war. Er wollte den Beschuldigten anhalten und betrat deshalb die Fahrbahn. Als er dem Beschuldigten mittels Rotlicht der Taschenlampe ein, seiner Ansicht nach, für diesen deutlich sichtbares Haltezeichen gab, war dieser ca 50 bis 70 m vom Gendarmeriebeamten entfernt. Das Straßenaufsichtsorgan vermeinte, daß dem Berufungswerber das Zeichen sichtbar gewesen sein müßte, unter anderem auch deshalb, weil, als dieser an ihm vorbeifuhr, die Bremslichter aufleuchten sah, sodaß er daraus schloß, daß das Haltezeichen gesehen wurde.

 

Weiters sei der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt der einzige Kraftfahrzeuglenker gewesen.

 

Bezüglich der Funktionsfähigkeit der Signaltaschenlampe wurde der Meldungsleger im Berufungsverfahren näher befragt und gab zeugenschaftlich vernommen an, daß er mit Sicherheit angeben könne, daß die Signaltaschenlampe voll funktionsfähig war und Rotlicht ausstrahlte.

 

Eine derartige Überprüfung erfolgt allgemein seitens des Straßenaufsichtsorganes vor dem Setzen des Haltezeichens. Falls der betreffende Lenker nicht angehalten habe, wird abermals sofort die Lampe kontrolliert, ob sie auch Rotlicht ausstrahlt. Da der Beamte sich an den konkreten Vorfall noch erinnerte, konnte er mit Sicherheit angeben, daß die Signaltaschenlampe zum Tatzeitpunkt voll funktionsfähig war.

 

Nachdem diese Zeugenaussage dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, vertrat dieser nach wie vor die Meinung, daß die Signaltaschenlampe offenbar nicht funktionsfähig gewesen war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in rechtlicher Hinsicht hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß §97 Abs5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gelten die Bestimmungen des §44b Abs2 bis 4 StVO sinngemäß.

 

Die Aufforderung zum Anhalten ist nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von einem als solches erkennbaren Organ der Straßenaufsicht gegeben wird. Die Anordnung muß nicht von der Fahrbahn aus gegeben werden und auch nicht durch einen senkrecht nach oben gehaltenen Arm.

 

Dem Verwaltungsakt war zu entnehmen, daß der Meldungsleger die Amtshandlung im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit ausübte, das Haltezeichen mittels einer roten Signaltaschenlampe setzte und sich auf der Fahrbahn befand.

 

Daraus ist zu schließen, daß der Meldungsleger als Straßenaufsichtsorgan so wie sein Haltezeichen bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht zu erkennen gewesen wäre.

 

Weiters gab der Zeuge an, daß er die Bremslichter des Beschuldigtenfahrzeuges, nachdem dieser an ihm vorbeigefahren war, aufleuchten gesehen hatte, weswegen er annahm, daß der Einschreiter ihn gesehen haben müßte.

 

Es war daher den Angaben des Meldungslegers, insbesonders hinsichtlich des Aufleuchten des Rotlichtes und seiner Wahrnehmbarkeit durch den Berufungswerber mehr Glauben zu schenken als den Angaben des Beschuldigten.

 

Dabei war zu berücksichtigen, daß der Anzeiger einen Diensteid abgelegt hatte und durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde. Weiters, daß der Beamte des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen hat, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, daß er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit zu halten braucht, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat. Darüber hinaus kann keine Veranlassung gesehen werden, daß der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen.

 

Bezüglich der Zeugenaussage der Gattin ist zu erwähnen, daß ihr als Beifahrerin nicht diejenige Sorgfaltspflicht beim Autofahren zukommt, die der Lenker selbst zu verantworten hat, weshalb ihr auch nicht das Haltezeichen auffallen hätte müssen.

Die Angaben des Rechtsmittelwerbers waren daher nicht geeignet, ihn von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu entlasten, weshalb die Tat als erwiesen anzusehen war.

 

Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Laut Angaben des Berufungswerbers ist er Vorstandsdirektor der S******* B******** GesmbH, besitzt kein Vermögen, machte keine Angaben über sein Einkommen und ist für seine Ehegattin sorgepflichtig.

 

Die Gefährdung des von der Straßenverordnung geschützten Interesses war nicht unerheblich, weil der Beschuldigte ein Haltezeichen nicht befolgt hatte.

 

Beim Zuwiderhandeln gegen das Gebot des §97 Abs5 zweiter Satz StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 zweiter Satz VStG. Der Berufungswerber hätte daher zu beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

 

Es ist ihm daher ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da bei gehöriger Aufmerksamkeit sowohl das Straßenaufsichtsorgan wie das Haltezeichen auffallen hätte müssen.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht unwesentlich.

 

Strafmildernd war seine bisherige Unbescholtenheit, straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Unrechtsgehaltes der Tat sowie des Grades des Verschuldens fand der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ, daß die von der Erstbehörde festgesetzte Strafhöhe gerechtfertigt und angemessen war. Durch die Bestrafung sollte erreicht werden, daß der Beschuldigte vom gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werde. Darüber hinaus war auch beabsichtigt, eine allgemein abhaltende Wirkung zu erzielen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, wonach dieser Betrag gemäß §64 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist S 100,- und für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Geldstrafe, das ist S 200,-- zu bemessen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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